LVergVollzVO
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Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung (LVergVollzVO) Vom 24. Mai 2013

Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung (LVergVollzVO) Vom 24. Mai 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 1)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung (LVergVollzVO) vom 24. Mai 201301.06.2013
Eingangsformel01.06.2013
§ 1 - Grundvergütung01.06.2013
§ 2 - Zulagen01.01.2022
§ 3 - Ersetzung von Bundesrecht01.06.2013
§ 4 - Inkrafttreten01.06.2013
Aufgrund
des § 65 Abs. 3 Satz 3 des Landesjustizvollzugsgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-1) und
des § 60 Abs. 3 Satz 3 des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-2)
wird verordnet:

§ 1 Grundvergütung

(1) Die Grundvergütung gemäß § 65 Abs. 3 des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-1) in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 60 Abs. 3 des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (LSVVollzG) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-2) in der jeweils geltenden Fassung wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe 1.1 Alle Maßnahmen, für die Gefangenen eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
Vergütungsstufe 1.2 Alle Maßnahmen, für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
Vergütungsstufe 2 Erprobungen und Vorbereitungskurse für Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeit, die Tätigkeiten einfacher Art ohne besondere Vorkenntnisse erfordert und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellt; gleichförmige Tätigkeiten in den Wirtschaftsbetrieben,
Vergütungsstufe 3 Teilnahme an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeit, deren Tätigkeiten durchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen; differenzierte Tätigkeiten in den Wirtschaftsbetrieben,
Vergütungsstufe 4 Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen oder überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, und
Vergütungsstufe 5 Arbeit, die über die Anforderungen der Vergütungsstufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordert.
(2) Die Grundvergütung beträgt in der
Vergütungsstufe 1.1 60 v. H.,
Vergütungsstufe 1.2 75 v. H.,
Vergütungsstufe 2 85 v. H.,
Vergütungsstufe 3 100 v. H.,
Vergütungsstufe 4 112 v. H.,
Vergütungsstufe 5 125 v. H.
der Eckvergütung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG und § 60 Abs. 2 Satz 1 LSVVollzG.
(3) Die Grundvergütung wird nach Tagessätzen bemessen. Die Abrechnung der zu vergütenden Zeit erfolgt minutengenau. Nach Prozenten bemessene Kürzungen sind nach vollen Prozentzahlen zu berechnen; dabei ist auf die nächste volle Zahl abzurunden.
(4) Das Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 und § 171 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Zulagen

(1) Zur Grundvergütung können Zulagen gewährt werden
1.
für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bis zu 5 v. H. der Grundvergütung,
2.
für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 v. H. der Grundvergütung, wobei erschwerende Umgebungseinflüsse insbesondere sind:
a)
Staub, Gase, Dämpfe, Säuren, Laugen, technisch erzeugte große Kälte oder Hitze, Lärm ab 90 dB (A) und Einflüsse, die durch die Eigenart verwendeter Stoffe oder die Dauer ihrer Einwirkung Reizwirkungen, die über das übliche Maß hinausgehen, hervorrufen, und
b)
sonstige Umgebungseinflüsse, die von der Aufsichtsbehörde als erschwerend anerkannt werden, sowie
3.
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 v. H. der Grundvergütung.
(2) Bei der Ausbildungsbeihilfe kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 v. H. der Grundvergütung gewährt werden, wenn die individuelle Leistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können das allgemeine und das Lernverhalten, die Arbeitsergebnisse und der Umgang mit Materialien berücksichtigt werden.
(3) Beim Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 v. H., im Leistungslohn bis zu 15 v. H. der Grundvergütung gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten und
2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
(4) Zulagen sind nur für die Einsatzzeiten zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Zubilligung der Zulage abhängig ist.
(5) Das Arbeitsentgelt von noch nicht 18 Jahre alten Gefangenen wird in der Form des Zeitlohns ermittelt. Bei der Festsetzung der Leistungszulage bleiben die Kriterien „Arbeitsmenge“ und „Leistungsbereitschaft“ außer Betracht. Die Lernbereitschaft und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit sollen besonders berücksichtigt werden.
(6) Ist die Leistungsfähigkeit der Gefangenen und Untergebrachten durch dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder wegen des den Beginn des Rentenalters überschreitenden Alters herabgesetzt, so kann die für die Grundvergütung erforderliche Leistung nach Anhörung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes gemindert werden.

§ 3 Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung ersetzt nach Artikel 125 a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Geltungsbereich die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894).

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
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