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Landesrichtergesetz (LRiG) Vom 22. Dezember 2003

Landesrichtergesetz (LRiG) Vom 22. Dezember 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 10 und 86 aufgehoben durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 19)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesrichtergesetz (LRiG) vom 22. Dezember 200301.07.2004
Inhaltsverzeichnis02.02.2022
Eingangsformel01.07.2004
Teil 1 - Allgemeines01.07.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2004
§ 2 - Ausschreibung von Stellen01.07.2004
§ 3 - Richtereid01.07.2004
§ 4 - Eintritt in den Ruhestand02.02.2022
§ 5 - Geltung des Landesbeamtenrechts01.07.2012
§ 6 - Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen01.02.2016
§ 7 - Teilzeitbeschäftigung01.07.2012
§ 8 - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen02.02.2022
§ 8a - Pflegezeiten mit Vorschuss15.02.2018
§ 9 - Freistellungen und berufliches Fortkommen01.07.2004
§ 10 - (aufgehoben)02.02.2022
§ 11 - Fehlerhafte Ernennungsurkunde01.07.2004
§ 12 - Übertragung eines weiteren Richteramtes, übertragene Aufgaben01.07.2004
§ 13 - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter01.02.2016
Teil 2 - Richterwahlausschuss01.07.2004
§ 14 - Aufgaben, Unterrichtung01.02.2016
§ 15 - Zusammensetzung, Rechtsstellung der Mitglieder01.02.2016
§ 16 - Geschäftsführung01.07.2004
§ 17 - Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds02.02.2022
§ 18 - Wahl der richterlichen Mitglieder02.02.2022
§ 19 - Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung und Ablehnung01.02.2016
§ 20 - Vertretung02.02.2022
§ 21 - Sitzung des Richterwahlausschusses02.02.2022
§ 22 - Beschlussfassung02.02.2022
§ 22a - Schriftliches Verfahren02.02.2022
§ 23 - Weiteres Verfahren01.07.2004
§ 24 - Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof01.07.2004
Teil 3 - Richtervertretungen01.07.2004
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften01.07.2004
§ 25 - Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat01.07.2004
§ 26 - Wahlgrundsätze01.07.2004
§ 27 - Wahlberechtigung02.02.2022
§ 28 - Wahlvorstand01.07.2004
§ 29 - Verbot der Wahlbehinderung01.07.2004
§ 30 - Nähere Regelung des Wahlverfahrens01.07.2004
§ 31 - Amtszeit01.07.2004
§ 32 - Rechtsstellung der Mitglieder01.07.2004
§ 33 - Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung01.07.2004
§ 34 - Ausscheiden von Mitgliedern01.07.2004
§ 35 - Stellvertretung01.07.2004
§ 36 - Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht01.07.2004
§ 37 - Kosten und Sachaufwand01.07.2004
§ 38 - Rechtsweg01.07.2004
Abschnitt 2 - Richterräte und Hauptrichterräte01.07.2004
§ 39 - Bildung01.07.2004
§ 40 - Zusammensetzung01.07.2004
§ 41 - Wählbarkeit01.07.2004
§ 42 - Wahlanfechtung01.07.2004
§ 43 - Neuwahl01.07.2004
§ 44 - Aufgaben, Geschäftsführung01.07.2004
§ 45 - Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung01.07.2004
Abschnitt 3 - Präsidialrat01.07.2004
§ 46 - Bildung01.07.2004
§ 47 - Zusammensetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit01.07.2004
§ 48 - Zusammensetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit01.07.2004
§ 49 - Wahlanfechtung01.07.2004
§ 50 - Neuwahl01.07.2004
§ 51 - Geschäftsführung01.07.2004
§ 52 - Aufgaben01.02.2016
§ 53 - Durchführung der Beteiligung01.07.2004
§ 54 - Einigungsgespräch01.07.2004
Teil 4 - Richterdienstgerichte01.07.2004
Abschnitt 1 - Errichtung und Zuständigkeit01.07.2004
§ 55 - Errichtung01.07.2004
§ 56 - Zuständigkeit des Dienstgerichts02.02.2022
§ 57 - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs01.07.2004
§ 58 - Dienstaufsicht01.07.2004
§ 59 - Mitglieder der Richterdienstgerichte01.07.2004
§ 60 - Ruhen der Mitgliedschaft01.07.2004
§ 61 - Erlöschen der Mitgliedschaft01.07.2004
§ 62 - Benennung der Mitglieder und Feststellung der Mitgliedschaft01.07.2004
§ 63 - Besetzung des Dienstgerichts01.07.2004
§ 64 - Besetzung des Dienstgerichtshofs01.07.2004
§ 65 - Nicht ständige beisitzende Mitglieder im Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte01.07.2004
§ 66 - Nicht ständige beisitzende Mitglieder in Verfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betreffen01.07.2004
§ 67 - Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten01.07.2004
Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren01.07.2004
Unterabschnitt 1 - Allgemeines01.07.2004
§ 68 - Anwendung des Landesdisziplinargesetzes01.07.2004
Unterabschnitt 2 - Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter01.07.2004
§ 69 - Disziplinarmaßnahmen01.07.2004
§ 70 - Vorbehalt der Entscheidung durch das Dienstgericht01.07.2004
§ 71 - Ermittlungsführung01.07.2004
§ 72 - Berufung01.07.2004
§ 73 - Zulässigkeit der Revision01.07.2004
§ 74 - Bekleidung mehrerer Ämter01.07.2004
§ 75 - Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags02.02.2022
Unterabschnitt 3 - Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz01.07.2004
§ 76 - Besondere Bestimmungen01.07.2004
Abschnitt 3 - Versetzungs- und Prüfungsverfahren01.07.2004
§ 77 - Versetzungsverfahren01.07.2004
§ 78 - Prüfungsverfahren01.07.2004
§ 79 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Richterin oder des Richters01.07.2012
§ 80 - Vorläufige Untersagung der Amtsführung01.07.2004
§ 81 - Aussetzung des Verfahrens01.07.2004
§ 82 - Zulässigkeit der Revision01.07.2004
§ 83 - Prüfungsverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz01.07.2004
Teil 5 - Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte01.07.2004
§ 84 - Staatsanwaltsrat und Hauptstaatsanwaltsrat22.06.2022
§ 85 - Vermittlungsausschuss01.07.2004
Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.07.2004
§ 86 - (aufgehoben)02.02.2022
§ 87 - Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof01.07.2004
§ 88 - Änderung des Landesreisekostengesetzes01.07.2004
§ 89 - Aufhebungsbestimmung01.07.2004
§ 90 - In-Kraft-Treten01.07.2004
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ausschreibung von Stellen
§ 3Richtereid
§ 4Eintritt in den Ruhestand
§ 5Geltung des Landesbeamtenrechts
§ 6Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 7Teilzeitbeschäftigung
§ 8Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 8aPflegezeiten mit Vorschuss
§ 9Freistellungen und berufliches Fortkommen
§ 10(aufgehoben)
§ 11Fehlerhafte Ernennungsurkunde
§ 12Übertragung eines weiteren Richteramtes, übertragene Aufgaben
§ 13Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Teil 2 Richterwahlausschuss
§ 14Aufgaben, Unterrichtung
§ 15Zusammensetzung, Rechtsstellung der Mitglieder
§ 16Geschäftsführung
§ 17Wahl der Mitglieder
§ 18Vorschlagslisten
§ 19Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung und Ablehnung
§ 20Vertretung
§ 21Sitzung des Richterwahlausschusses
§ 22Beschlussfassung
§ 22aSchriftliches Verfahren
§ 23Weiteres Verfahren
§ 24Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Teil 3 Richtervertretungen
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 25Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat
§ 26Wahlgrundsätze
§ 27Wahlberechtigung
§ 28Wahlvorstand
§ 29Verbot der Wahlbehinderung
§ 30Nähere Regelung des Wahlverfahrens
§ 31Amtszeit
§ 32Rechtsstellung der Mitglieder
§ 33Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung
§ 34Ausscheiden von Mitgliedern
§ 35Stellvertretung
§ 36Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
§ 37Kosten und Sachaufwand
§ 38Rechtsweg
Abschnitt 2 Richterräte und Hauptrichterräte
§ 39Bildung
§ 40Zusammensetzung
§ 41Wählbarkeit
§ 42Wahlanfechtung
§ 43Neuwahl
§ 44Aufgaben, Geschäftsführung
§ 45Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung
Abschnitt 3 Präsidialrat
§ 46Bildung
§ 47Zusammensetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
§ 48Zusammensetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit
§ 49Wahlanfechtung
§ 50Neuwahl
§ 51Geschäftsführung
§ 52Aufgaben
§ 53Durchführung der Beteiligung
§ 54Einigungsgespräch
Teil 4 Richterdienstgerichte
Abschnitt 1 Errichtung und Zuständigkeit
§ 55Errichtung
§ 56Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 57Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
§ 58Dienstaufsicht
§ 59Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 60Ruhen der Mitgliedschaft
§ 61Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 62Benennung der Mitglieder und Feststellung der Mitgliedschaft
§ 63Besetzung des Dienstgerichts
§ 64Besetzung des Dienstgerichtshofs
§ 65Nicht ständige beisitzende Mitglieder im Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 66Nicht ständige beisitzende Mitglieder in Verfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betreffen
§ 67Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 68Anwendung des Landesdisziplinargesetzes
Unterabschnitt 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter
§ 69Disziplinarmaßnahmen
§ 70Vorbehalt der Entscheidung durch das Dienstgericht
§ 71Ermittlungsführung
§ 72Berufung
§ 73Zulässigkeit der Revision
§ 74Bekleidung mehrerer Ämter
§ 75Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags
Unterabschnitt 3 Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz
§ 76Besondere Bestimmungen
Abschnitt 3 Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 77Versetzungsverfahren
§ 78Prüfungsverfahren
§ 79Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Richterin oder des Richters
§ 80Vorläufige Untersagung der Amtsführung
§ 81Aussetzung des Verfahrens
§ 82Zulässigkeit der Revision
§ 83Prüfungsverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz
Teil 5 Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 84Staatsanwaltsrat und Hauptstaatsanwaltsrat
§ 85Vermittlungsausschuss
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 86(aufgehoben)
§ 87Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
§ 88Änderung des Landesreisekostengesetzes
§ 89Aufhebungsbestimmung
§ 90In-Kraft-Treten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Es gilt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nur, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.

§ 2 Ausschreibung von Stellen

Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.

§ 3 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 4 Eintritt in den Ruhestand

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, erreicht abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Regelaltersgrenze:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1951 1 65 1
1952 2 65 2
1953 3 65 3
1954 4 65 4
1955 6 65 6
1956 8 65 8
1957 10 65 10
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Richterin oder den Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
1.
die oder der sich am 24. Juni 2015 in Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Beginn des Ruhestandes oder im Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 befindet,
2.
der oder dem Teilzeit oder Urlaub nach Nummer 1 bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 bewilligt wurde und die oder der diese Teilzeit oder diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung antritt, bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.
(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 61. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und vor dem 1. Januar 1956 geboren ist, ist abweichend von Absatz 5 Nr. 2 auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 5 Nr. 2 folgende Altersgrenze:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1956 2 60 2
1957 4 60 4
1958 6 60 6
1959 8 60 8
1960 10 60 10
(7) Die Absätze 2, 5 und 6 gelten auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

§ 5 Geltung des Landesbeamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.
(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss (Teil 8 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der oder des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Ministers, im Verhinderungsfalle die jeweilige Vertretung im Amt, mit. Nicht ständige ordentliche Mitglieder sind vier auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter, die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vorgeschlagen werden, davon drei Richterinnen oder Richter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aufgrund einer Benennung durch die zuständigen Berufsverbände. Dabei sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; an die Stelle der drei von den Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richter treten drei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

§ 6 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2.
die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
3.
die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 84 Abs. 1 LBG nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden dürften.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1, Urlaub nach § 8 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 7 Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3.
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
4.
die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 82 bis 85 LBG die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn sie oder er
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder
b)
ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt oder
c)
ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen tatsächlich begleitet, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,
aa)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
bb)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
cc)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 dürfen auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 und 2 Satz 1 oder in Verbindung miteinander fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(4) Anträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.
(5) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter
1.
berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder
2.
Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(8) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(9) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 8a Pflegezeiten mit Vorschuss

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der
1.
eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt oder
2.
eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreut,
ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann als Pflegezeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge soll einer Richterin oder einem Richter auf Antrag zur Betreuung ihres oder seines Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend.
(5) Die Richterin oder der Richter hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 9 Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung nach § 7 oder § 8 und Beurlaubung nach § 8 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber solchen mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis auf Probe. Fehlt bei der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „kraft Auftrags“, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis auf Probe; handelt es sich um die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter auf Zeit, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis kraft Auftrags.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so wird die bisherige Rechtsstellung beibehalten.

§ 12 Übertragung eines weiteren Richteramtes, übertragene Aufgaben

(1) Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit kann mit ihrer oder seiner Zustimmung ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(2) Die Aufgaben der Leitung einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts übertragen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.

§ 13 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter leisten folgenden Eid:
„Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Hierüber ist vor der Eidesleistung durch das vorsitzende Mitglied des Gerichts zu belehren.
(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend. Für den Ersatz von Sachschäden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anlässlich der Wahrnehmung ihres Richteramtes entstehen, gelten die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 2 Richterwahlausschuss

§ 14 Aufgaben, Unterrichtung

(1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anstellung und Beförderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit entscheidet die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Das Ernennungsrecht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versetzungen in Richterämter mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, über die nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entscheiden ist.
(3) Die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die Einstellung und die Versetzung von Richterinnen und Richtern sowie über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land.

§ 15 Zusammensetzung, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Richterwahlausschusses sind
1.
acht Abgeordnete des Landtags,
2.
zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
3.
zwei Richterinnen oder Richter des Gerichtszweigs, für den die Wahl stattfindet,
4.
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Nicht stimmberechtigtes Mitglied ist die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister als vorsitzendes Mitglied.
(2) Für die stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ein öffentliches Ehrenamt. Für das vorsitzende Mitglied ist die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss Teil des Hauptamtes. Die Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen, sie dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für die richterlichen Mitglieder gilt § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) entsprechend. Im Übrigen sind die für ehrenamtlich Tätige geltenden Bestimmungen über Unfallfürsorge und Ersatz von Sachschäden anzuwenden, soweit nicht Ansprüche aufgrund anderer Regelungen bestehen.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Der Richterwahlausschuss regelt seine Geschäftsführung und Beschlussfassung sowie die Bestimmung des berichterstattenden Mitglieds in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Verwaltungsgeschäfte für den Richterwahlausschuss führt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.
(3) Personenbezogene Unterlagen, die den stimmberechtigten Mitgliedern des Richterwahlausschusses zur Verfügung gestellt werden, sind nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zurückzugeben. Ihre Sammlung, Auswertung sowie Speicherung in Dateien durch die stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses ist unzulässig.

§ 17 Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit einfacher Mehrheit die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses.
(2) Der Landtag wählt die parlamentarischen Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die Ersatzmitglieder aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach Sainte Laguë/Schepers). Für die nach den Vorschlägen einer Fraktion gewählten Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen derselben Fraktion Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu wählen. Bei der Wahl soll Geschlechterparität angestrebt werden. Jedes der Mitglieder gemäß Satz 2 kann von jedem der Ersatzmitglieder gemäß Satz 2 vertreten werden; die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge des Wahlergebnisses heranzuziehen.
(3) Das rechtsanwaltschaftliche Mitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Ersatzmitglieder in dreifacher Zahl wählt der Landtag aus einer Vorschlagsliste, welche die Rechtsanwaltskammern dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode des Landtags vorlegen. Die Liste enthält acht Vorschläge für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied. In die Vorschlagsliste ist aufzunehmen, wer von den Präsidien der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammern gewählt wurde. Wählbar ist, wer nach den §§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Rheinland-Pfalz zum Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann.
(4) Wählt der Landtag die in der Liste Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Landtag für das noch zu wählende Mitglied des Richterwahlausschusses oder dessen Ersatzmitglied unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend Absatz 3 vorzulegen. Die neue Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder enthalten.
(5) Für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

§ 18 Wahl der richterlichen Mitglieder

(1) Die Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Ersatzmitglieder in dreifacher Zahl werden für die Dauer von fünf Jahren geheim und unmittelbar gewählt. § 17 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird ein Mitglied des Präsidialrats in den Richterwahlausschuss gewählt, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus.
(2) Wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nicht am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Für die ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten aus allen Gerichtszweigen. Für die nicht ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 29 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 jeweils Geschlechterparität angestrebt werden soll. Das Nähere über die Wahl zum Richterwahlausschuss regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Fußnoten
(2)
§ 18 Abs. 3 Satz 2 gilt ab 22.08.2015, siehe Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 18.08.2015 (GVBl. S. 187)
Artikel 2 Abs. 2 lautet:
(2) Die erste Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses findet spätestens fünf Monate nach dem Inkrafttreten der nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung statt. Freie Stellen zur Anstellung, Versetzung und Beförderung von Richterinnen und Richtern, die vor der ersten Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses ausgeschrieben wurden, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu besetzen.

§ 19 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung und Ablehnung

(1) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss erlischt
1.
mit der Neuwahl des Richterwahlausschusses,
2.
durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium oder
3.
durch Verlust der Wählbarkeit für den Richterwahlausschuss.
Die Mitgliedschaft der als Abgeordnete des Landtags gewählten Mitglieder erlischt nicht, wenn der Verlust der Wählbarkeit allein durch Beendigung der Wahlperiode des Landtags eintritt. Die Mitgliedschaft des ständigen richterlichen Mitglieds erlischt nicht, wenn der Verlust der Wählbarkeit allein durch einen Wechsel des Gerichtszweigs eintritt.
(2) Für das Ruhen der Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds gilt § 33 Abs. 1 dieses Gesetzes und für das Ruhen der Mitgliedschaft des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds gilt § 69 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt.
(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann von einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. § 48 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Zuständig für die Entgegennahme eines Ablehnungsgesuchs oder einer Selbstablehnungsanzeige im Sinne des § 48 der Zivilprozessordnung ist das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.
(5) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines stimmberechtigten Mitglieds nach Absatz 3 oder Absatz 4 entscheiden die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne dessen Vertretung. Ist der Richterwahlausschuss aufgrund des Mitwirkungsverbots nach Satz 1 für diese Entscheidung beschlussunfähig, so entscheidet auf Antrag des vorsitzenden Mitglieds der Verfassungsgerichtshof über die Ausschließung oder die Ablehnung.

§ 20 Vertretung

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das Ersatzmitglied, das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 als nächstes heranzuziehen ist, an dessen Stelle. Abweichend hiervon kann der Landtag für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stimmberechtigtes Mitglied oder Ersatzmitglied wählen, wenn dessen Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft vorzeitig erlischt oder ein Ersatzmitglied nach Satz 1 an die Stelle des Mitglieds getreten ist; für die Wahl gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, von der Mitwirkung gemäß § 19 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so gilt für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Verhinderung ist dem vorsitzenden Mitglied des Richterwahlausschusses unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das vorsitzende Mitglied wird durch seine Vertretung im Amt auch im Richterwahlausschuss vertreten.

§ 21 Sitzung des Richterwahlausschusses

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Richterwahlausschuss zu seiner Sitzung ein. Die Sitzung findet grundsätzlich unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sollte eine Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht durchführbar sein, kann das vorsitzende Mitglied zu einer Sitzung mittels Videokonferenz einladen. Die Einladung soll den ständigen Mitgliedern und den in der Sitzung stimmberechtigten nicht ständigen richterlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Sie soll die Tagesordnung enthalten und das berichterstattende Mitglied bezeichnen . Die Einladung muss den Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 53 Abs. 2 Satz 2) enthalten sowie, falls ein Einigungsgespräch stattgefunden hat, die Niederschrift über dessen Ergebnis (§ 54 Abs. 2).
(2) Das vorsitzende Mitglied übersendet dem berichterstattenden Mitglied rechtzeitig vor der Sitzung
1.
die Begründung seines Entscheidungsvorschlags,
2.
etwaige Entscheidungsvorschläge nachgeordneter Stellen,
3.
die Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber, soweit diese der Vorlage zugestimmt haben,
4.
in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Stellungnahme des für das Arbeitsrecht zuständigen Ministeriums und
5.
in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes das Ergebnis der Beratung und Anhörung.
(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. Die zu der Sitzung eingeladenen nicht ständigen richterlichen Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen, auch wenn die Beschlussfassung nicht den Gerichtszweig betrifft, für den sie stimmberechtigt sind. Unberechtigte Personen dürfen an der Sitzung nicht teilnehmen; hierfür haben, sollte die Sitzung mittels Videokonferenz stattfinden, die zur Teilnahme Berechtigten durch organisatorische Maßnahmen eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Die Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben die zur Verfügung gestellten Unterlagen, etwaige Zugangsdaten zu einer Videokonferenz und alle weiteren in und außerhalb der Sitzung gegebenen Informationen vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied.
(4) Der Richterwahlausschuss kann in der Sitzung Bewerberinnen und Bewerber sowie das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Präsidialrats anhören.
(5) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 22 Beschlussfassung

(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei Beschlüssen, die die allgemeine Geschäftsordnung betreffen, sind alle nicht ständigen richterlichen Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Bei der Entscheidung über die Bewerberauswahl beschließt der Richterwahlausschuss, ob er dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zustimmt. Der Richterwahlausschuss hat seine Entscheidung aufgrund der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen zu treffen.
(3) Der Richterwahlausschuss hat seine Entscheidung nach Absatz 2 schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung mitzuteilen. Soweit der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zustimmt, kann auf dessen Begründung Bezug genommen werden. Über die Begründung ist entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu beschließen.

§ 22a Schriftliches Verfahren

(1) In einfach gelagerten Fällen entscheidet der Richterwahlausschuss abweichend von den §§ 21 und 22 im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt insbesondere für die Ernennung von Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit, wenn nur eine Bewerbung vorliegt und der Präsidialrat dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zugestimmt hat.
(2) Das vorsitzende Mitglied benennt das berichterstattende Mitglied und übermittelt allen stimmberechtigten Mitgliedern jeweils eine Abschrift
1.
der vorliegenden Bewerbungen,
2.
der Personalbögen der Bewerberinnen und Bewerber,
3.
der der Bewerbung zugrunde liegenden letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber und
4.
der Unterlagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 5 und 6 und § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5.
Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind zuzustellen; die §§ 176 bis 182 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich ein stimmberechtigtes Mitglied des Richterwahlausschusses nicht innerhalb der Frist, so gelten der Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und seine Begründung als gebilligt.
(4) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ohne Angabe von Gründen binnen der Frist des Absatzes 3 Satz 1 die Durchführung des Verfahrens gemäß der §§ 21 und 22 verlangen.

§ 23 Weiteres Verfahren

(1) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zu, veranlasst dieses die weiteren Maßnahmen.
(2) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag nicht zu, kann das vorsitzende Mitglied
1.
nach erneuter Beteiligung des Präsidialrats dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag unterbreiten,
2.
die Stelle neu ausschreiben oder
3.
beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist.
(3) Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist, hat der Richterwahlausschuss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 1 und 2. Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtmäßig ist, hat das vorsitzende Mitglied dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten oder die Stelle neu auszuschreiben.

§ 24 Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

(1) Anträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 sind schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs einzureichen und zu begründen. Dem Antrag sollen die in § 21 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie die Entscheidung des Richterwahlausschusses und deren Begründung beigefügt werden. Der Antrag kann bis zur Verkündung der Entscheidung, in Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Richterwahlausschuss, die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister und die oder der im Entscheidungsvorschlag genannte Bewerberin oder Bewerber. Der Richterwahlausschuss wird in dem Verfahren durch ein von ihm benanntes Mitglied vertreten.
(3) Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er kann Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Beteiligte sind, anhören.
(4) Findet eine mündliche Verhandlung statt, kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Öffentlichkeit ausschließen, soweit die öffentliche Erörterung schutzwürdige Belange einer Bewerberin oder eines Bewerbers beeinträchtigen würde.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

Teil 3 Richtervertretungen

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 25 Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden gebildet:
1.
Richterräte und Hauptrichterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen, innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 52 Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten.

§ 26 Wahlgrundsätze

(1) Die Richtervertretungen werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Wer wahlberechtigt ist, wählt die vorgeschriebene Zahl von Richterinnen und Richtern.
(2) Zur Wahl der Richtervertretungen können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte. Zur Wahl des Hauptrichterrats und des Präsidialrats können Berufsverbände der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend dem Zahlenverhältnis der Richterinnen und Richter an dem Gericht oder in dem Gerichtszweig berücksichtigt werden.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge durchgeführt. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretung sind die nicht zu Mitgliedern Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt, höchstens jedoch zehn. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

§ 27 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag
1.
bei dem Gericht ein Richteramt innehaben,
2.
bei dem Gericht als Richterin oder Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sind oder
3.
an das Gericht mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate abgeordnet sind.
Die Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 3 schließt eine Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 aus. Nicht wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltag mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, an ein Gericht zur Verrichtung nichtrichterlicher Tätigkeiten oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind.

§ 28 Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und aus deren Mitte das vorsitzende Mitglied; für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl zum Präsidialrat von dem für die Wahl zum Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat von dem für die Wahl zum Richterrat bestellten Wahlvorstand durchgeführt wird.

§ 29 Verbot der Wahlbehinderung

Niemand darf die Wahl einer Richtervertretung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf keine Richterin und kein Richter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

§ 30 Nähere Regelung des Wahlverfahrens

(1) Das Nähere über die Wahl zu den Richtervertretungen regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist insbesondere zu regeln:
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten,
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5.
die Stimmabgabe,
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 31 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der früheren Richtervertretung.
(2) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Beträgt dieser Rest weniger als ein Jahr, so gilt die Wahl auch für die nächste Amtszeit.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

§ 32 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidialrats üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.

§ 33 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.

§ 34 Ausscheiden von Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

§ 35 Stellvertretung

(1) Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
(2) Ist ein Mitglied einer Richtervertretung an der Mitwirkung verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung, der Ausschließung oder des Ruhens an seine Stelle.
(3) Die Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl ein, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 36 Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder der Richtervertretung zugegen sein.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Ersatzmitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Verletzung der Schweigepflicht bleibt unberührt.

§ 37 Kosten und Sachaufwand

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Den Angehörigen der Wahlvorstände und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.

§ 38 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. In Angelegenheiten des Präsidialrats findet ein Vorverfahren nicht statt.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung gelten § 121 Abs. 2 und § 122 LPersVG entsprechend.

Abschnitt 2 Richterräte und Hauptrichterräte

§ 39 Bildung

(1) Richterräte werden gebildet
1.
im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte,
b)
bei den Oberlandesgerichten,
2.
im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
bei den Verwaltungsgerichten,
b)
bei dem Oberverwaltungsgericht,
3.
im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht,
4.
im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,
5.
im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
a)
bei den Sozialgerichten,
b)
bei dem Landessozialgericht.
(2) Hauptrichterräte werden gebildet
1.
für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht Koblenz,
2.
für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht,
3.
für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

§ 40 Zusammensetzung

(1) Der Richterrat besteht
1.
aus fünf Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
2.
aus drei Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, 15 bis 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
3.
im Übrigen aus einem Mitglied.
(2) Der Hauptrichterrat besteht
1.
aus fünf Mitgliedern, wenn bei dem betreffenden Gerichtszweig mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
2.
im Übrigen aus drei Mitgliedern.
(3) Für die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Hauptrichterrats ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Wahltag um drei Monate vorausgeht.

§ 41 Wählbarkeit

(1) Wählbar zum Richterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag bei dem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sowie Dienstaufsicht führende Richterinnen und Richter sind zum Richterrat nicht wählbar.
(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag in dem Gerichtszweig, für den der Hauptrichterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.

§ 42 Wahlanfechtung

Für die Anfechtung der Wahl zum Richterrat oder zum Hauptrichterrat gilt § 19 Abs. 1 und 2 LPersVG entsprechend.

§ 43 Neuwahl

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn
1.
die Zahl der Wahlberechtigten mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Tag der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist,
3.
der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
4.
der Richterrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Hauptrichterrat entsprechend.

§ 44 Aufgaben, Geschäftsführung

(1) Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats und des Hauptrichterrats gelten die §§ 53, 67, 68 und 69 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 73 bis 77, 80, 84 und 86 LPersVG entsprechend. § 73 LPersVG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Mitbestimmung des Richterrats nicht auf personelle Angelegenheiten erstreckt. Dem Hauptrichterrat ist unbeschadet der Beteiligung des Präsidialrats Gelegenheit einzuräumen, sich bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG zu äußern. In Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat nimmt der Richterrat die Aufgaben des Hauptrichterrats wahr.
(2) Für die Geschäftsführung gelten § 26 Satz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 31, 34, 35, 37, 38 und 45 LPersVG entsprechend.

§ 45 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat eines Gerichts als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des für dieses Gericht zuständigen Richterrats teil. Aufsicht führende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle entsandt werden.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richterinnen und Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 LPersVG bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richterinnen und Richter nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung des Personalrats teilnehmen.
(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung in der Stufenvertretung als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des Hauptrichterrats teil. Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Präsidialrat

§ 46 Bildung

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.

§ 47 Zusammensetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

(1) Die Präsidialräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Das vorsitzende Mitglied und dessen Ersatzmitglieder werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte gewählt. Zu Ersatzmitgliedern nach Satz 1 sind die nicht zum vorsitzenden Mitglied Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt; § 26 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Als weitere Mitglieder des Präsidialrats sind wählbar die Wahlberechtigten (§ 27), die seit mindestens fünf Jahren in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen und bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt wird, ein Richteramt innehaben.
(4) Von den weiteren Mitgliedern des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit muss mindestens eines einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk angehören. Ist diese Voraussetzung nach der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen nicht erfüllt, so tritt die oder der dem bislang unberücksichtigten Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Richterin oder Richter mit der höchsten Stimmenzahl anstelle der Richterin oder des Richters mit der insgesamt vierthöchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein. Scheidet von den weiteren Mitgliedern des Präsidialrats das als einziges einem Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Mitglied aus oder liegen bei diesem die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 vor, so tritt abweichend von § 35 Abs. 3 das diesem Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein.

§ 48 Zusammensetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als vorsitzendem Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ersatzmitglied für das vorsitzende Mitglied ist dessen Vertretung im Amt.
(2) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts und zwei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 49 Wahlanfechtung

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
1.
mindestens drei für die Wahl des Mitglieds Wahlberechtigte,
2.
die oberste Dienstbehörde.
(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Präsidialrat aus.

§ 50 Neuwahl

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn
1.
die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist,
2.
er mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.
(2) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat der Richterrat, bei Gerichtszweigen ohne Richterrat das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.

§ 51 Geschäftsführung

Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung.

§ 52 Aufgaben

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1.
jeder Ernennung einer Richterin oder eines Richters; bei der Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe jedoch nur, wenn seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt mehr als ein Jahr vergangen ist,
2.
der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe oder kraft Auftrags (§§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
der Versetzung,
4.
der Übertragung eines anderen Richteramtes und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
5.
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
6.
der Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung der Richterinnen und Richter, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
7.
bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll. Zuständig ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bei Versetzungen auf Antrag der Richterin oder des Richters der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, bei Versetzungen gegen den Willen der Richterin oder des Richters (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört.

§ 53 Durchführung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dieser hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Die oberste Dienstbehörde darf das Verfahren erst fortsetzen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen; dies gilt nicht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und 7.
(2) Im Falle des § 52 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag die Bewerbung, der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers auch die Personalakten sowie der Besetzungsvorschlag nachgeordneter Stellen beizufügen. Der Präsidialrat nimmt Stellung zur persönlichen und fachlichen Eignung der oder des im Besetzungsvorschlag der obersten Dienstbehörde genannten Bewerberin oder Bewerbers.
(3) In den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit ihrer oder seiner Zustimmung auch die Personalakten der Richterin oder des Richters, im Falle des § 52 Abs. 1 Nr. 5 auch etwaige ärztliche Zeugnisse beizufügen.
(4) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beschlussfähig ist der Präsidialrat bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers Stellung nehmen. Zu diesem Zweck kann sie zu den Sitzungen des Präsidialrats beauftragte Bedienstete entsenden, die an der weiteren Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats hat die Termine für die Sitzungen des Präsidialrats und die Tagesordnung der obersten Dienstbehörde rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 54 Einigungsgespräch

(1) Weicht die Stellungnahme des Präsidialrats von der Auffassung der obersten Dienstbehörde ab, so sind die beiderseitigen Standpunkte innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats in einer gemeinsamen Beratung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.
(2) Über das Ergebnis der gemeinsamen Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrats und der oder dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Minister oder der von ihr oder ihm zu dieser Beratung beauftragten Person zu unterschreiben ist.

Teil 4 Richterdienstgerichte

Abschnitt 1 Errichtung und Zuständigkeit

§ 55 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz errichtet.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wahrgenommen.

§ 56 Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 30 und 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
4.
über die Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 30 und 32 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c)
einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit dieser Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
f)
einer Verfügung über Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes nach den §§ 6 bis 8a,
g)
der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner
1.
in Disziplinarsachen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand,
2.
in Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, auch der aus diesem Amt in den Ruhestand getretenen Mitglieder,
3.
in allen sonstigen Fällen, in denen auf die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz die für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
2.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 58 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium aus.

§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, vorbehaltlich der §§ 65 und 66, hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

§ 60 Ruhen der Mitgliedschaft

Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt worden ist, kann während dieser Verfahren oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 61 Erlöschen der Mitgliedschaft

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
2.
das Mitglied aus dem Gerichtszweig, für den es als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
3.
das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
4.
gegen das Mitglied im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.

§ 62 Benennung der Mitglieder und Feststellung der Mitgliedschaft

(1) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichts vor
1.
das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts drei Mitglieder,
2.
die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts je zwei Mitglieder,
3.
das Präsidium des Finanzgerichts ein Mitglied.
(2) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vor
1.
das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts fünf Mitglieder,
2.
die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts je vier Mitglieder,
3.
das Präsidium des Finanzgerichts zwei Mitglieder.
(3) Die Vorschlagslisten werden dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 55 Abs. 2) übermittelt. Das Präsidium stellt die Mitgliedschaft im Richterdienstgericht fest und regelt in der Geschäftsordnung die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle, soweit das Gesetz keine Regelung trifft. Das Präsidium ist dabei an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge sowie an die Benennung des ständigen beisitzenden Mitglieds aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 63 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 3 Satz 1) gebunden; die beisitzenden Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Mitgliederlisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.
(4) In den Fällen des § 61 sind die Vorschlagslisten für die restliche Amtszeit zu ergänzen.

§ 63 Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Das vorsitzende Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder werden vom Präsidium des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im Benehmen mit den Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Diese Mitglieder müssen Vorsitzende Richterinnen oder Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht, Landessozialgericht oder Finanzgericht sein.
(3) Ständiges beisitzendes Mitglied ist ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht ständiges beisitzendes Mitglied ist ein Mitglied aus dem betroffenen Gerichtszweig. Anstelle des Mitglieds aus der Finanzgerichtsbarkeit wirkt im Verhinderungsfalle ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Kann im Übrigen in einem Einzelfall ein beisitzendes Mitglied eines Gerichtszweigs nicht durch ein Mitglied dieses Gerichtszweigs ersetzt werden, so wirkt ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig mit.

§ 64 Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Vorsitzende Mitglieder sind in zweijährigem Wechsel eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. Sie werden vom Präsidium des Oberlandesgerichts Koblenz im Benehmen mit den Präsidien des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(3) Ständige beisitzende Mitglieder sind ein Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht ständige beisitzende Mitglieder sind zwei Mitglieder aus dem betroffenen Gerichtszweig. Jedoch wirkt im Verhinderungsfalle anstelle eines Mitglieds aus der Finanzgerichtsbarkeit ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Ist auch das zweite Mitglied aus der Finanzgerichtsbarkeit verhindert, so wirkt an seiner Stelle ein Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit. § 63 Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung.

§ 65 Nicht ständige beisitzende Mitglieder im Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

(1) Im Disziplinarverfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1) wirken als nicht ständige Mitglieder des Richterdienstgerichts Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium
1.
als Mitglieder des Dienstgerichts zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte aus einer Vorschlagsliste der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mindestens vier Vorschläge enthalten muss,
2.
als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vier Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte aus einer Vorschlagsliste der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mindestens acht Vorschläge enthalten muss.
Vorschlagsberechtigt sind nur die Berufsverbände, denen mindestens ein Drittel der zum Hauptstaatsanwaltsrat (§ 84 Abs. 1) wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unmittelbar angehört. Im Übrigen gelten für die Benennung durch das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium und für die Feststellung der Mitgliedschaft § 62 Abs. 3 und 4 und § 63 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.

§ 66 Nicht ständige beisitzende Mitglieder in Verfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betreffen

(1) In einem Verfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betrifft (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 und 3), wirken als nicht ständige beisitzende Mitglieder des Richterdienstgerichts Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz mit.
(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das Kollegium des Rechnungshofs
1.
als Mitglied des Dienstgerichts ein Mitglied des Rechnungshofs,
2.
als Mitglieder des Dienstgerichtshofs zwei Mitglieder des Rechnungshofs.
Im Übrigen gelten § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 67 Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten

Die zu nicht ständigen Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz haben bei der Ausübung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. § 61 dieses Gesetzes und § 58 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.

Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 68 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes

Für das Verfahren in Disziplinarsachen (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2) gelten die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Unterabschnitt 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

§ 69 Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden.

§ 70 Vorbehalt der Entscheidung durch das Dienstgericht

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung der betroffenen Person durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
(2) Bei veränderten Umständen kann die betroffene Person die Aufhebung, die oberste Dienstbehörde die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Dienstgerichts vorliegt.

§ 71 Ermittlungsführung

Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

§ 72 Berufung

Gegen das Urteil des Dienstgerichts kann nach Maßgabe des § 81 LDG Berufung an den Dienstgerichtshof eingelegt werden.

§ 73 Zulässigkeit der Revision

Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren der Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 74 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Steht eine Richterin oder ein Richter zugleich in einem Beamtenverhältnis, so gelten für sie oder ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Für Dienstvergehen, die die Richterin oder der Richter nur im Beamtenverhältnis oder nur im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt; insoweit gilt § 70 Abs. 1 und 2.

§ 75 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder kraft Auftrags, der oder dem ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, darf, vorbehaltlich des Absatzes 3, eine Disziplinarklage nicht erhoben werden. Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; für im staatsanwaltschaftlichen Dienst eingesetzte Richterinnen und Richter auf Probe gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.
(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, ist die Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren zulässig. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 kann auch die Beiordnung zu einem anderen Gericht verhängt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 70.

Unterabschnitt 3 Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz

§ 76 Besondere Bestimmungen

(1) Für das Disziplinarverfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 72 und 73 entsprechend.
(2) Für das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 70, 72 und 73 entsprechend.
(3) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(4) Bekleidet eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. Für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 3 Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 77 Versetzungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(3) Das Gericht erklärt durch Urteil eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(4) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.

§ 78 Prüfungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Das Verfahren wird in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Klage der Richterin oder des Richters eingeleitet.
(3) Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d, f und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist die Klage ab. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist die Klage ab.
(5) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.

§ 79 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Richterin oder des Richters

(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht den Antrag, die Versetzung in den Ruhestand für zulässig zu erklären (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d, § 78 Abs. 2); § 52 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, dass die Dienstbezüge der Richterin oder des Richters einzubehalten sind, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen. Für das Verfahren und die Entscheidung über den Antrag gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Wird die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Wird der Antrag der obersten Dienstbehörde zurückgewiesen, so sind die nach Absatz 2 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung

Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

§ 81 Aussetzung des Verfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des§ 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 82 Zulässigkeit der Revision

Gegen die Urteile des Dienstgerichtshofs im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 83 Prüfungsverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz

Für das Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betrifft (§ 56 Abs. 2 Nr. 3), gelten die §§ 78 bis 82 entsprechend.

Teil 5 Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 84 Staatsanwaltsrat und Hauptstaatsanwaltsrat

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen, innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat und bei dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.
(2) In Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat der Staatsanwaltsrat die Aufgaben des Richterrats, der Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.
(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 40 Abs. 1 und 3 und für die Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend. Dem Hauptstaatsanwaltsrat muss aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk mindestens eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören. Der Staatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 25 bis 54 entsprechend.

§ 85 Vermittlungsausschuss

(1) Wird eine Einigung in dem Verfahren nach § 54 Abs. 1 nicht erzielt, so hat die oberste Dienstbehörde den Vermittlungsausschuss zu beteiligen.
(2) Der Vermittlungsausschuss wird zu Beginn und für die Dauer der Wahlperiode des Hauptstaatsanwaltsrats gebildet. Dem Vermittlungsausschuss gehören an:
1.
drei Mitglieder, die von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden,
2.
drei Mitglieder, die von dem Hauptstaatsanwaltsrat benannt werden, und
3.
ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen.
Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, so bestellt es die Präsidentin oder der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz.
(3) Die Verhandlung des Ausschusses ist nicht öffentlich. Der Ausschuss beschließt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der obersten Dienstbehörde bei dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses eine Empfehlung. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Empfehlung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Die Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied des Ausschusses.
(5) Die Ausschussmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(6) Personalakten dürfen dem Vermittlungsausschuss nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgelegt werden.

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 86 (aufgehoben)

§ 87 Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof

(Änderungsanweisungen)

§ 88 Änderung des Landesreisekostengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 89 Aufhebungsbestimmung

(1) Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 475) und durch Artikel 57 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 312-1, wird aufgehoben.
(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 130, BS 312-1-1) durch Rechtsverordnung aufzuheben.

§ 90 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 22. Dezember 2003
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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