Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 3. Februar 2000
Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 3. Februar 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.12.2022 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung vom 30. November 1993 (GVBl. S. 550), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), BS 315-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit verordnet:
§ 1
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
1.
einem Grundbetrag
ab 1. Dezember 2022 von monatlich 1.404,86 EUR, und |
2.
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der Regelungen des Besoldungsrechts.
Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
(2) Weiter gehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.
§ 2
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird nur der auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt.
§ 3
Die aus Nebentätigkeiten erzielten Entgelte werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.
§ 4
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
Der Minister der Finanzen
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