Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 2. Januar 2007
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 2. Januar 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 677). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 2. Januar 2007 | 04.01.2007 |
Eingangsformel | 04.01.2007 |
§ 1 | 04.01.2007 |
§ 2 | 01.01.2009 |
§ 3 | 28.12.2012 |
Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.
(2) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das für Familienförderung zuständige Ministerium.
§ 2
Soweit die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach Maßgabe des § 27 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, gilt Folgendes:
1.
Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.
2.
Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
3.
Das für Familienförderung zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde und zuständig für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie für die Grundsatzsachbearbeitung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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