Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die besonderen Beamtengruppen im Justizdienst (APOJD-BBG) Vom 11. Juli 2012
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die besonderen Beamtengruppen im Justizdienst (APOJD-BBG) Vom 11. Juli 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2022 (GVBl. S. 211) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die besonderen Beamtengruppen im Justizdienst (APOJD-BBG) vom 11. Juli 2012 | 01.07.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 04.06.2022 |
Eingangsformel | 01.07.2012 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.07.2012 |
§ 1 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.11.2016 |
§ 2 - Bewerbung | 18.08.2018 |
§ 3 - Zulassung | 18.08.2018 |
§ 4 - Widerruf der Zulassung | 01.07.2012 |
§ 5 - Zeugnisse | 01.07.2012 |
§ 6 - (aufgehoben) | 04.06.2022 |
Teil 2 - Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst | 01.07.2012 |
Abschnitt 1 - Ausbildung | 01.07.2012 |
§ 7 - Dauer und Gliederung | 18.08.2018 |
§ 8 - Leitung | 18.08.2018 |
§ 9 - Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) | 04.06.2022 |
§ 10 - Zweiter Ausbildungsabschnitt | 04.06.2022 |
§ 11 - (aufgehoben) | 18.08.2018 |
§ 12 - Vierter Ausbildungsabschnitt | 18.08.2018 |
§ 13 - Fünfter Ausbildungsabschnitt | 18.08.2018 |
§ 14 - Zeugnisse | 04.06.2022 |
Abschnitt 2 - Prüfung | 01.07.2012 |
§ 15 - Zweck und Gliederung | 01.07.2012 |
§ 16 - Prüfungsausschuss | 01.07.2012 |
§ 17 - Schriftliche Prüfung | 04.06.2022 |
§ 18 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen | 01.07.2012 |
§ 19 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung | 04.06.2022 |
§ 20 - Mündliche Prüfung | 01.07.2012 |
§ 21 - Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung | 01.07.2012 |
§ 22 - Schlussentscheidung | 01.07.2012 |
§ 23 - Prüfungsprotokoll, Zeugnis | 04.06.2022 |
§ 24 - Abbruch, Rücktritt | 01.07.2012 |
§ 25 - Nichtablieferung von Arbeiten, Versäumnis | 01.07.2012 |
§ 26 - Ordnungsverstöße | 01.07.2012 |
§ 27 - Wiederholung der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst | 01.07.2012 |
§ 28 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.07.2012 |
§ 29 - Verwendung nach der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst | 01.07.2012 |
Teil 3 - Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst | 01.07.2012 |
Abschnitt 1 - Ausbildung | 01.07.2012 |
§ 30 - Dauer und Gliederung | 01.07.2012 |
§ 31 - Erster und dritter Ausbildungsabschnitt | 04.06.2022 |
§ 32 - Zweiter Ausbildungsabschnitt | 01.07.2012 |
Abschnitt 2 - Prüfung | 01.07.2012 |
§ 33 - Amtsanwaltsprüfung; Prüferinnen und Prüfer | 01.07.2012 |
§ 34 - Verwendung nach der Amtsanwaltsprüfung | 01.07.2012 |
Teil 4 - Schlussbestimmungen | 01.07.2012 |
§ 35 - Inkrafttreten | 01.07.2012 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 2 | Bewerbung |
§ 3 | Zulassung |
§ 4 | Widerruf der Zulassung |
§ 5 | Zeugnisse |
§ 6 | (aufgehoben) |
Teil 2 Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst | |
Abschnitt 1 Ausbildung | |
§ 7 | Dauer und Gliederung |
§ 8 | Leitung |
§ 9 | Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) |
§ 10 | Zweiter Ausbildungsabschnitt |
§ 11 | (aufgehoben) |
§ 12 | Vierter Ausbildungsabschnitt |
§ 13 | Fünfter Ausbildungsabschnitt |
§ 14 | Zeugnisse |
Abschnitt 2 Prüfung | |
§ 15 | Zweck und Gliederung |
§ 16 | Prüfungsausschuss |
§ 17 | Schriftliche Prüfung |
§ 18 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 19 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
§ 20 | Mündliche Prüfung |
§ 21 | Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung |
§ 22 | Schlussentscheidung |
§ 23 | Prüfungsprotokoll, Zeugnis |
§ 24 | Abbruch, Rücktritt |
§ 25 | Nichtablieferung von schriftlichen Arbeiten, Versäumnis |
§ 26 | Ordnungsverstöße |
§ 27 | Wiederholung der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst |
§ 28 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 29 | Verwendung nach der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst |
Teil 3 Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst | |
Abschnitt 1 Ausbildung | |
§ 30 | Dauer und Gliederung |
§ 31 | Erster und dritter Ausbildungsabschnitt |
§ 32 | Zweiter Ausbildungsabschnitt |
Abschnitt 2 Prüfung | |
§ 33 | Amtsanwaltsprüfung; Prüferinnen und Prüfer |
§ 34 | Verwendung nach der Amtsanwaltsprüfung |
Teil 4 Schlussbestimmungen | |
§ 35 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst kann zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug bestanden hat.
(2) Zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.
§ 2 Bewerbung
(1) Die Bewerbung um die Zulassung zur Ausbildung ist auf dem Dienstweg an die Zulassungsbehörde zu richten.
(2) Zulassungsbehörde ist
1.
hinsichtlich der Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
2.
hinsichtlich der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die Beamtin oder der Beamte tätig ist.
(3) Der Bewerbung um die Zulassung zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und wie hoch die Beamtin oder der Beamte verschuldet ist. Auf Anforderung ist ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst gibt, vorzulegen.
§ 3 Zulassung
(1) Die Zulassungsbehörde wählt die Beamtinnen und Beamten aus und lässt sie zur Ausbildung zu. Die Auswahlentscheidung ist allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst kann die Zulassungsbehörde die Beamtin oder den Beamten für die zur Eignungsfeststellung erforderliche Zeit einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle der Vollstreckungsabteilung eines Amtsgerichts zuweisen sowie weitere Maßnahmen zur Eignungsfeststellung veranlassen.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres. Die entsprechende Zulassungsentscheidung ist auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung und eines persönlichen Gespräches mit der Beamtin oder dem Beamten zu treffen. Die Zulassungsbehörde kann vor Beginn der Ausbildung eine praktische Verwendung im Amtsanwaltsdienst vorsehen, die nicht auf die Ausbildung angerechnet wird und deren Dauer drei Monate nicht überschreiten soll.
(4) Durch die Zulassung werden die Rechtsverhältnisse der Beamtin oder des Beamten nicht berührt.
§ 4 Widerruf der Zulassung
(1) Die Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst kann durch Widerruf der Zulassung vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
durch ihre oder seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und eine Verlängerung der Ausbildung nach § 7 Abs. 3 keinen Erfolg verspricht oder
3.
die Ausbildung oder die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann.
(2) Die Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann durch Widerruf der Zulassung vorzeitig beendet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder
2.
sich ansonsten für den Amtsanwaltsdienst als ungeeignet erweist.
(3) Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung trifft die Zulassungsbehörde.
(4) Wird die Ausbildung durch Widerruf der Zulassung vorzeitig beendet, nimmt die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine frühere Tätigkeit wieder auf.
§ 5 Zeugnisse
(1) Wer eine Beamtin oder einen Beamten ausbildet, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung der Beamtin oder des Beamten zu äußern.
(2) Die Leistungen im zweiten und vierten Abschnitt der Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst sowie im zweiten Abschnitt der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
(15, 14 Punkte) | |||
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
(13, 12, 11 Punkte) | |||
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
(10, 9, 8 Punkte) | |||
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
(7, 6, 5 Punkte) | |||
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
(4, 3, 2 Punkte) | |||
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(1, 0 Punkte) |
(3) Die Zeugnisse sind mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen.
§ 6 (aufgehoben)
Teil 2 Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 7 Dauer und Gliederung
(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr und acht Monate.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgangsabschnitt I
(erster Ausbildungsabschnitt),
2.
sechs Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher
(zweiter Ausbildungsabschnitt),
3.
vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgangsabschnitt II
(dritter Ausbildungsabschnitt),
4.
fünf Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher
(vierter Ausbildungsabschnitt),
5.
drei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgangsabschnitt III
(fünfter Ausbildungsabschnitt).
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Ausbildung um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder
2.
wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.
(4) Die Zulassungsbehörde kann vor dem Beginn der Ausbildung liegende Zeiten einer erfolgreichen Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst ganz oder teilweise auf den zweiten Ausbildungsabschnitt, in Ausnahmefällen bis zu einem Monat auch auf den vierten Ausbildungsabschnitt anrechnen.
(5) Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der gesamten Ausbildung sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten nicht beeinträchtigen; gegebenenfalls sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen.
§ 8 Leitung
(1) Die Zulassungsbehörde leitet die Ausbildung. Sie bestimmt das Amtsgericht und die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, bei denen die Beamtin oder der Beamte ausgebildet wird, und regelt die Überweisung in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. Die Überweisung zu einem späteren Ausbildungsabschnitt darf erst erfolgen, wenn das Ziel des vorhergehenden Abschnitts erreicht ist. Im ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt ist die Beamtin oder der Beamte in der Regel am bisherigen dienstlichen Wohnsitz oder Beschäftigungsort zu belassen. Im zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt soll die Beamtin oder der Beamte nicht derselben Gerichtsvollzieherin oder demselben Gerichtsvollzieher zugeteilt werden.
(2) Verantwortlich für die Ausbildung im zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt ist die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Ausbildung erfolgt, im ersten, dritten und fünften Ausbildungsabschnitt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder der von dieser oder diesem mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauten Lehrkraft.
(3) Jeweils zwei Wochen vor Ende des ersten, zweiten, dritten und vierten Ausbildungsabschnitts berichtet die nach Absatz 2 verantwortliche Person der Zulassungsbehörde, wenn das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreicht wird.
§ 9 Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)
(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in drei Abschnitte (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.
(2) Der Lehrgang wird an dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Während des Lehrgangs untersteht die Beamtin oder der Beamte weiterhin der Dienstaufsicht der Zulassungsbehörde; den Anordnungen der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder der von dieser oder diesem mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauten Lehrkraft ist Folge zu leisten.
(3) Die Einrichtung und Gestaltung des Lehrgangs richtet sich nach der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung (GVAO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2017 (GV.NRW. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erlassenen Vorschriften.
§ 10 Zweiter Ausbildungsabschnitt
(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt soll die Beamtin oder der Beamte in alle Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt und mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht werden. Dabei sollen die im Lehrgangsabschnitt I erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden.
(2) Zunächst sollen einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher sowie der Entwurf von Protokollen, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen auf die Beamtin oder den Beamten übertragen werden. Anschließend erfolgt die allmähliche Einführung in alle Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes unter eingehender Darstellung der dabei anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften. Sobald der Ausbildungsstand es zulässt, soll die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Beamtin oder den Beamten zu den Geschäften im Außendienst mitnehmen; in den beiden letzten Monaten soll die Ausbildung ausschließlich im Außendienst erfolgen. Auf die Anleitung der Beamtin oder des Beamten zur geordneten Führung eines Geschäftszimmers und die Behandlung vereinnahmter Gelder ist besondere Sorgfalt zu verwenden.
(3) Die praktische Ausbildung wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt. In den Arbeitsgemeinschaften werden alle für den Gerichtsvollzieherdienst in Betracht kommenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt. Des Weiteren werden praktische Fälle aus dem Arbeitsgebiet des Gerichtsvollzieherdienstes anhand von Akten und Vordrucken mündlich erörtert; mindestens einmal im Monat sollen einfache Aufgaben schriftlich bearbeitet werden. Die Arbeitsgemeinschaften umfassen monatlich mindestens acht Doppelstunden. Das Nähere regelt die Zulassungsbehörde.
(4) Das fachliche Wissen ist durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.
(5) Für die Teilnahme am Außendienst der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers wird eine Entschädigung nicht gewährt.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12 Vierter Ausbildungsabschnitt
(1) Im vierten Ausbildungsabschnitt sollen die in den Lehrgangsabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden. Die Beamtin oder der Beamte soll so gefördert werden, dass am Ende der Ausbildung die Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes selbstständig erledigt werden können.
(2) Die praktische Ausbildung kann durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Das Nähere regelt die Zulassungsbehörde.
(3) Soweit eine Beamtin oder ein Beamter genügend fortgeschritten ist, kann zum Zwecke der Ausbildung ein Auftrag zur selbstständigen Wahrnehmung von Geschäften des Gerichtsvollzieherdienstes erteilt werden (Dienstleistungsauftrag).
§ 13 Fünfter Ausbildungsabschnitt
Im Lehrgangsabschnitt III werden vor allem die im vierten Ausbildungsabschnitt praktisch erworbenen Fähigkeiten im erforderlichen Umfang fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Lehrgangsabschnitts findet im Übrigen die schriftliche Prüfung gemäß § 17 statt.
§ 14 Zeugnisse
(1) Am Ende des zweiten, dritten, vierten und fünften Ausbildungsabschnitts beurteilt die nach § 8 Abs. 2 verantwortliche Person die Beamtin oder den Beamten abschließend in einem den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechenden Zeugnis.
(2) Für die Bewertung der Leistungen im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt gilt § 21 Abs. 3 GVAO.
Abschnitt 2 Prüfung
§ 15 Zweck und Gliederung
(1) Durch die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst soll festgestellt werden, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, ihren praktischen Fähigkeiten und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für eine Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst geeignet sind.
(2) Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung werden die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit.
§ 16 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst wird von dem bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Prüfungsbehörde) eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
einer oder einem mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertrauten Richterin oder Richter als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger und
3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.
(3) Die Prüfungsbehörde bestellt das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder und die erforderlichen stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz widerruflich auf die Dauer von drei Jahren. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst für jeden Mitgliedsplatz jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen; sodann hat die Prüfungsbehörde eine Auswahl zwischen den beiden Personen zu treffen, um die paritätische Besetzung des Prüfungsausschusses zu gewährleisten (Doppelbenennungsverfahren). Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen (Reißverschlussverfahren). Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; dies ist seitens der Prüfungsbehörde nachvollziehbar zu begründen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht der Prüfungsbehörde. Bei ihren Prüfungsentscheidungen sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 17 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung soll am Ende des Lehrgangsabschnitts III (fünfter Ausbildungsabschnitt) abgenommen werden. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach § 27 GVAO.
§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die fünf schriftlichen Arbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der Bewertung durch das andere Mitglied bewertet. Alle Bearbeitungen einer schriftlichen Aufgabe sind jeweils demselben Prüferpaar zuzuweisen.
(2) Für die Bewertung gilt § 5 Abs. 2. Jedes bewertende Mitglied des Prüfungsausschusses begründet seine Entscheidung auf einem besonderen Blatt. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit im Rahmen der beiden abgegebenen Bewertungen.
(3) Aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der fünf schriftlichen Arbeiten errechnet der Prüfungsausschuss das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bis auf eine Dezimalstelle.
§ 19 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Sind mehr als zwei schriftliche Arbeiten jeweils geringer als mit 5,0 Punkten bewertet oder ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 3) geringer als 4,6 Punkte, so ist die Beamtin oder der Beamte von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst ist nicht bestanden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsunterlagen der Prüfungsbehörde vor. Diese teilt der Beamtin oder dem Beamten unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit, dass die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst nicht bestanden ist.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll der schriftlichen Prüfung alsbald folgen. Den Termin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die Beamtin oder den Beamten zur mündlichen Prüfung und teilt zugleich die Bewertungen und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit.
(3) Zu einem Termin sollen nicht mehr als fünf Beamtinnen und Beamte geladen werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll sich vor der Prüfung durch Rücksprache mit jeder Beamtin und jedem Beamten ein Bild von deren oder dessen Persönlichkeit verschaffen.
(4) Die mündliche Prüfung soll so lange dauern, dass auf jede Beamtin und jeden Beamten etwa 45 Minuten entfallen. Sie soll durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 21 Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung
(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte, die schwerpunktmäßig folgende Gebiete zum Gegenstand haben:
1.
Prüfungsabschnitt I
a)
Bürgerliches Recht, Handelsrecht,
b)
Straf- und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
c)
Zivilprozessrecht (ohne Zwangsvollstreckungsrecht und Zustellungswesen) einschließlich der für den Gerichtsvollzieherdienst in Betracht kommenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (Landwirtschaftsrecht, Devisenrecht usw.) und der das Verfahren betreffenden Justizverwaltungsvorschriften,
d)
Gerichtsverfassungsrecht, Wechsel- und Scheckrecht;
2.
Prüfungsabschnitt II
a)
Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht,
b)
Gebührenrecht,
c)
Kassenwesen und Beitreibungsverfahren,
d)
Beamtenrecht;
3.
Prüfungsabschnitt III
a)
Zustellungswesen,
b)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers,
c)
Waren- und Wirtschaftskunde,
d)
Steuerrecht.
(2) Die Prüfung ist darauf zu richten, ob die Beamtin oder der Beamte neben der erforderlichen Allgemeinbildung in den Gebieten des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Nr. 2 Buchst. a bis c und Nr. 3 Buchst. a und b die für den Gerichtsvollzieherdienst notwendigen eingehenden Kenntnisse sowie in den übrigen Gebieten des Absatzes 1 Kenntnisse der Grundzüge besitzt.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt nach § 5 Abs. 2; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 22 Schlussentscheidung
(1) Aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der fünf schriftlichen Arbeiten und der drei mündlichen Prüfungsabschnitte errechnet der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bis auf eine Dezimalstelle (Endpunktzahl). Der Prüfungsausschuss kann mit Stimmenmehrheit die Endpunktzahl bis zu einem Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst keinen Einfluss hat; dabei sind die Leistungen in der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst ist bestanden, wenn die Endpunktzahl mindestens 4,6 beträgt. Die Gesamtnote der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst lautet auf
sehr gut | bei einer Endpunktzahl von | 13,6 bis 15,0 |
gut | bei einer Endpunktzahl von | 10,6 bis 13,5 |
befriedigend | bei einer Endpunktzahl von | 7,6 bis 10,5 |
ausreichend | bei einer Endpunktzahl von | 4,6 bis 7,5. |
Der Gesamtnote wird die Endpunktzahl in einem Klammerzusatz angefügt.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Beamtin oder dem Beamten die Bewertungen der mündlichen Prüfung und die Gesamtnote der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst mit.
§ 23 Prüfungsprotokoll, Zeugnis
(1) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll schriftlich oder elektronisch anzufertigen, in dem insbesondere festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten,
4.
die Namen der nach § 20 Abs. 5 Anwesenden,
5.
die Bewertungen und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
6.
die Gegenstände und die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
7.
die Entscheidung über die Gewährung eines Punktzuschlags
(§ 22 Abs. 1 Satz 2),
8.
das Gesamtergebnis der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst mit Gesamtnote und Endpunktzahl und
9.
besondere Vorkommnisse.
(2) Ist die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst nicht bestanden, so wird in dem Protokoll auch vermerkt, welche weitere Ausbildung der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.
(3) Das Protokoll ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestätigen und mit den Prüfungsunterlagen der Prüfungsbehörde zuzuleiten.
(4) Bei Bestehen der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst erteilt die Prüfungsbehörde der Beamtin oder dem Beamten hierüber ein Zeugnis. Das Nichtbestehen der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestätigt sie schriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 3a VwVfG, wenn dies unverzüglich verlangt wird.
§ 24 Abbruch, Rücktritt
(1) Kann die Beamtin oder der Beamte das Prüfungsverfahren wegen schwerer Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden, so kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsverfahren nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten abbrechen; die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst gilt als nicht begonnen.
(2) Tritt die Beamtin oder der Beamte nach Beginn des Prüfungsverfahrens ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
§ 25 Nichtablieferung von Arbeiten, Versäumnis
(1) Eine schriftliche Arbeit gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet, wenn die Beamtin oder der Beamte ohne genügende Entschuldigung
1.
zur Anfertigung der Arbeit nicht erscheint oder
2.
die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
Wiederholt sich dies bei einer weiteren schriftlichen Arbeit, so gilt die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst als nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung des Ausbleibens, der Nichtablieferung oder der nicht rechtzeitigen Ablieferung sind alle schriftlichen Arbeiten neu anzufertigen.
(2) Bei Versäumung des Termins zur mündlichen Prüfung ist die Beamtin oder der Beamte bei genügender Entschuldigung zu einem neuen Termin zu laden; andernfalls gilt die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst als nicht bestanden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Prüfungsbehörde. § 24 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung.
§ 26 Ordnungsverstöße
(1) Wird versucht, das Ergebnis der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst versagt werden; die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst gilt als nicht bestanden.
(2) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis entsprechend berichtigt oder die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Prüfungsbehörde. Über die Folge von Ordnungsverstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 27 Wiederholung der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst
(1) Ist die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst ist vollständig zu wiederholen.
(2) Die weitere Ausbildung beträgt höchstens zwölf Monate. Art und Dauer dieser Ausbildung bestimmt die Zulassungsbehörde; sie soll den Vorschlag des Prüfungsausschusses (§ 23 Abs. 2) berücksichtigen.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst kann bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden.
§ 29 Verwendung nach der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst
(1) Wer die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst endgültig nicht bestanden hat, nimmt seine frühere Tätigkeit wieder auf.
(2) Wer die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat, nimmt bis zu seiner Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst seine frühere Tätigkeit wieder auf. Während einer Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt die Beamtin oder der Beamte bis zur Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher neben der Amtsbezeichnung die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“.
Teil 3 Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 30 Dauer und Gliederung
(1) Die Ausbildung dauert 15 Monate und beginnt in der Regel am 2. Januar eines jeden Jahres. Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten können angerechnet werden, wenn hierdurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist; anderenfalls kann die Ausbildung nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten durch die Zulassungsbehörde um zwölf Monate verlängert werden.
(2) Die Ausbildung gliedert sich wie folgt:
1.
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I (erster Ausbildungsabschnitt),
2.
neun Monate praktische Ausbildung in den Amtsgeschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft (zweiter Ausbildungsabschnitt) sowie
3.
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II (dritter Ausbildungsabschnitt).
§ 31 Erster und dritter Ausbildungsabschnitt
(1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt an dem vom Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten gemeinsamen Studiengang für den Amtsanwaltsdienst (Studium I und II) teil.
(2) Für die Ausbildung im gemeinsamen Studiengang gelten die §§ 7, 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 32 Zweiter Ausbildungsabschnitt
(1) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Ausbildungsbehörde. Die Zulassungsbehörde kann die Ausbildung besonders regeln. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde regelt die Ausbildung im Einzelnen.
(2) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient der praktischen Ausbildung in den Amtsgeschäften des Amtsanwaltsdienstes. Die Beamtinnen und Beamten dürfen in den beiden ersten Monaten nur zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden. Gegenstand der Ausbildung sollen die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, der Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden und die Vertretung der Anklage vor Gericht sein. Während der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Beamtinnen und Beamten auf die Dauer von zwei Wochen an eine Polizeibehörde abgeordnet und in deren Tätigkeit eingeführt.
(3) Zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts sind die Beamtinnen und Beamten zunächst nur in den wichtigsten Amtsgeschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und zu einer sorgfältigen und zweckmäßigen Arbeitsweise hinzuführen. Mit fortschreitender Ausbildung ist die Zahl der zu übertragenden Amtsgeschäfte zu steigern, bis auch größere Aufgabengebiete sorgfältig und zügig bearbeitet werden können. War die Beamtin oder der Beamte schon vor Beginn der Ausbildung erfolgreich im Amtsanwaltsdienst tätig, so kann der Umfang der zu übertragenden Geschäfte abweichend bestimmt werden.
(4) Im vorletzten oder letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde in einer Hauptverhandlung die Leistungen der Beamtin oder des Beamten als Sitzungsvertreterin oder Sitzungsvertreter und berichtet hierüber der Zulassungsbehörde.
(5) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Beamtinnen und Beamten an begleitenden Lehrveranstaltungen teil. Sofern diese im Geschäftsbereich anderer Justizverwaltungen stattfinden, richtet sich die Ausbildung insoweit nach den dort geltenden Vorschriften.
(6) Im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts wird die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde in einem Abschlusszeugnis eingehend beurteilt. Das Zeugnis ist der Zulassungsbehörde zuzuleiten.
Abschnitt 2 Prüfung
§ 33 Amtsanwaltsprüfung; Prüferinnen und Prüfer
(1) Durch die Amtsanwaltsprüfung soll festgestellt werden, ob die Beamtin oder der Beamte nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, praktischen Fähigkeiten und dem Gesamtbild der Persönlichkeit für eine Verwendung im Amtsanwaltsdienst geeignet ist.
(2) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (Gemeinsames Prüfungsamt) abgelegt.
(3) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 14 bis 28 APOAA. Zuständig für die Vorstellung zur Amtsanwaltsprüfung nach § 16 APOAA und die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 APOAA ist die Zulassungsbehörde.
(4) Die vom Land Rheinland-Pfalz für das Gemeinsame Prüfungsamt zu benennenden Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
1.
Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder
2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt
im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehen.
§ 34 Verwendung nach der Amtsanwaltsprüfung
(1) Wer die Amtsanwaltsprüfung endgültig nicht bestanden hat, nimmt seine frühere Tätigkeit wieder auf.
(2) Wer die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat, ist möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Ansonsten ist bis zur Verwendung im Amtsanwaltsdienst die frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Während einer Verwendung im Amtsanwaltsdienst führt die Beamtin oder der Beamte bis zur Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt neben der Amtsbezeichnung die Dienstbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin“ oder „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ oder „Amtsanwalt (b)“.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vom 22. Oktober 2002 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 23), BS 315-5,
2.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes vom 3. August 2007 (GVBl. S. 137, BS 315-3).
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