ZustG HE 1998
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten) Vom 3. April 1998

Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten) Vom 3. April 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten) vom 3. April 199801.01.2004
§ 128.09.2011
§ 228.09.2011
§ 322.12.2012

§ 1

Zur Ausführung von Bundesrecht erläßt die Landesregierung Rechtsverordnungen über die sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

§ 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten,
1.
öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse zugelassenen oder anerkannten privaten Stellen zu übertragen oder solche Stellen an der Durchführung dieser Aufgaben zu beteiligen und
2.
die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung oder Anerkennung und über das Verfahren dieser privaten Stellen zu erlassen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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