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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung Finanzen) Vom 18. November 1988

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung Finanzen) Vom 18. November 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 02.09.2022 (GVBl. S. 359)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung Finanzen) vom 18. November 198801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 112.10.2022
§ 212.10.2022
§ 312.10.2022
§ 412.10.2022
§ 512.10.2022
§ 612.10.2022
§ 701.09.2014
§ 801.10.2001
Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 1

(1) In gerichtlichen Verfahren, die das Ministerium der Finanzen unmittelbar betreffen, wird das Land durch die Ministerin oder den Minister der Finanzen vertreten.
(2) In allen übrigen gerichtlichen Verfahren obliegt die Vertretung des Landes unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen
1.
im Bereich der Zuständigkeiten
a)
des Landesamtes für Steuern als Aufsichts- oder unmittelbar handelnde Behörde,
b)
des Landesbetriebs Daten und Information, soweit dem Ministerium der Finanzen die Dienst- und Fachaufsicht obliegt,
c)
der Finanzämter,
d)
der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz,
e)
der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Steuern,
2.
im Bereich der Zuständigkeiten
a)
der Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Aufsichts- oder unmittelbar handelnde Behörden,
b)
der Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung
den Präsidentinnen und Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
3.
im Bereich der Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen,
4.
im Bereich der Zuständigkeit des Landesbetriebs ,Liegenschafts- und Baubetreuung‘ (Landesbetrieb LBB) der Betriebsleitung des Landesbetriebs LBB,
5.
im Bereich der Zuständigkeit des Amtes für Bundesbau der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Bundesbau.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend hiervon und von den folgenden Bestimmungen im Einzelfall eine andere Behörde mit der Vertretung des Landes betrauen oder die Vertretung des Landes selbst übernehmen. Von der Entscheidung des Ministeriums ist das zuständige Gericht zu unterrichten.

§ 2

In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde vertreten, zu deren Aufgabenbereich die Wahrnehmung der Rechte des Landes im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis gehört.

§ 3

In Insolvenzverfahren, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verfahren über Arrest, einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung und Anfechtung außerhalb der Insolvenz sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Land durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde vertreten, die sachlich zur Verfügung befugt ist.

§ 4

In Rechtsstreitigkeiten, die mit Dritten im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben nach der Abgabenordnung entstehen, wird das Land durch die Amtsleitung des Finanzamts vertreten. Ausgenommen sind Ansprüche aus Staats- und Amtshaftung sowie aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung.

§ 5

Ist das Land Drittbeteiligter in einem gerichtlichen Verfahren (Streitverkündung, Beitritt, Beiladung), so wird es durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde vertreten, deren oder dessen Zuständigkeit dann bestünde, wenn das Land Partei des Hauptprozesses wäre.

§ 6

Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung gemäß § 845 der Zivilprozessordnung wird das Land durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde vertreten, die die geschuldete Leistung zu erbringen, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat.

§ 7

Die besonderen Regelungen hinsichtlich der Vertretung
1.
in finanzgerichtlichen Verfahren,
2.
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis,
3.
in Angelegenheiten des Landesamtes für Finanzen
bleiben unberührt.

§ 8

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Finanzen
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 30.12.1988
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