BAMBGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM Besondere Gebührenverordnung - BAMBGebV)

BAMBGebV
Ausfertigungsdatum: 08.06.2021
Vollzitat:
"BAM Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1712)"
Ersetzt V 7134-1-2 v. 17.12.1970 I 1748 (BAMKostO)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.6.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Beschussgesetz,
2. Beschussverordnung,
3. Sprengstoffgesetz,
4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
6. Rechtsdienstleistungsgesetz,
7. Deponieverordnung,
8. Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2. außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Übergangsvorschriften

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2018 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1714 - 1716)
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt 1
 
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV)
 
Abschnitt 2
 
Sprengstoffgesetz (SprengG),
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
 
Abschnitt 3
 
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
 
Abschnitt 4
 
Deponieverordnung (DepV)
 
Abschnitt 5
 
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
 
 
Abschnitt 1
 
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV)
NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV161 EUR
2Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG161 EUR
3Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG161 EUR
4Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG161 EUR
 
Abschnitt 2
 
Sprengstoffgesetz (SprengG),
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
 1Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG161 EUR
 2Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG161 EUR
 3Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG161 EUR
 4Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG161 EUR
 5Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV161 EUR
 6Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV161 EUR
 7Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG161 EUR
 8Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG161 EUR
 9Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG161 EUR
10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV161 EUR
11Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV161 EUR
12Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3 SprengG161 EUR
13Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV161 EUR
14Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV161 EUR
15Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV161 EUR
16Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV161 EUR
17Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 der 1. SprengV161 EUR
18Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengVallgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
19Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV161 EUR
 
Abschnitt 3
 
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistungen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDGallgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
 
Abschnitt 4
 
Deponieverordnung (DepV)
NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV140 EUR
 
Abschnitt 5
 
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV161 EUR
2Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV161 EUR
3Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV161 EUR
4Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV161 EUR
5Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV161 EUR
6Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV161 EUR
7Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV161 EUR
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