ArbMinVertrZustV RP 2014
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (Vertretungsordnung Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung) Vom 8. Januar 2014

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (Vertretungsordnung Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung) Vom 8. Januar 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 02.09.2022 (GVBl. S. 359)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (Vertretungsordnung Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung) vom 8. Januar 201411.02.2014
Eingangsformel11.02.2014
§ 1 - Vertretung durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie12.10.2022
§ 2 - Vertretung durch andere Behörden12.10.2022
§ 3 - Vertretung in besonderen Fällen12.10.2022
§ 4 - Abweichende Regelungen im Einzelfall12.10.2022
§ 5 - Abweichende Regelungen in Rechtsvorschriften11.02.2014
§ 6 - Übergangsbestimmung11.02.2014
§ 7 - Inkrafttreten11.02.2014
Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 1 Vertretung durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

In gerichtlichen Verfahren, die das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung unmittelbar betreffen, wird das Land durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung vertreten.

§ 2 Vertretung durch andere Behörden

In allen übrigen gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung obliegt die Vertretung des Landes unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen
1.
dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sowie den diesem nachgeordneten Behörden:
a)
der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied,
b)
der Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied und
c)
der Wilhelm Hubert Cüppers-Schule Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Trier,
2.
den Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
3.
der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
4.
dem Landesamt für Umwelt,
5.
dem Landesuntersuchungsamt,
6.
dem Landesbetrieb Daten und Information und
7.
den Kreisverwaltungen in den ihnen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung übertragenen Angelegenheiten,
soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens befugt sind.

§ 3 Vertretung in besonderen Fällen

(1) In gerichtlichen Verfahren, in denen Ansprüche ausschließlich oder unter anderem auf Vertrag oder Amtshaftung gestützt oder Regressansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung erhoben werden, sowie in gerichtlichen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird das Land in den Angelegenheiten, die den in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung obliegen, durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vertreten.
(2) In gerichtlichen Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, wird das Land durch die Behörde vertreten, die den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder abschließen will oder die infolge Versetzung oder Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die Stelle der ursprünglich vertragschließenden Behörde getreten ist; in gerichtlichen Verfahren, die die Zulässigkeit oder die Rechtswirksamkeit einer Versetzung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers betreffen, wird das Land durch die abgebende Behörde vertreten.

§ 4 Abweichende Regelungen im Einzelfall

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung kann die Vertretung im Einzelfall abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 regeln. Von der Entscheidung ist das zuständige Gericht zu unterrichten.

§ 5 Abweichende Regelungen in Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt.

§ 6 Übergangsbestimmung

Die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 2).

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 6, die Vertretungsordnung Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 12. März 1997 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 3210-10, außer Kraft.
Mainz, den 8. Januar 2014 Der Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Alexander Schweitzer
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