Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren Vom 19. November 1985
Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren Vom 19. November 1985
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2b eingefügt durch Verordnung vom 07.11.2022 (GVBl. S. 439) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren vom 19. November 1985 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Gemeinsame Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte | 01.10.2001 |
§ 2 - Zuständigkeit in Haftsachen | 29.10.2005 |
§ 2a - Beschleunigtes Verfahren | 01.10.2001 |
§ 2b - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern | 21.12.2022 |
§ 3 - Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen sowie in Bußgeldverfahren in Lebensmittel- und Weinsachen | 30.09.2004 |
§ 3a - Zuständigkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz | 25.08.2017 |
§ 4 - Zuständigkeit in Bußgeldverfahren auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts | 01.10.2001 |
§ 5 - Zuständigkeit der Präsidien der Oberlandesgerichte nach § 140 a Abs. 3 Satz 2 GVG | 01.10.2001 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund
des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654),
des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBl. I S. 965), in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), und des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 OWiG
, des § 58 Abs. 1 Satz 1, des § 74 c Abs. 3 Satz 1 und des § 140 a Abs. 3 Satz 2 GVG
und des § 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), sowie
in Verbindung mit § 1 Nr. 12 bis 15 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Gerichtsorganisation vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1983 (GVBl. S. 222), BS 301-3,
wird verordnet:
§ 1 Gemeinsame Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte
Bei den folgenden Amtsgerichten wird ein gemeinsames Schöffengericht und Jugendschöffengericht eingerichtet:
1.
im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Kreuznach und Bad Sobernheim,
2.
im Landgerichtsbezirk Koblenz
a)
bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig,
b)
bei dem Amtsgericht Betzdorf für die Bezirke der Amtsgerichte Altenkirchen (Westerwald) und Betzdorf,
c)
bei dem Amtsgericht Mayen für die Bezirke der Amtsgerichte Andernach und Mayen,
d)
bei dem Amtsgericht Montabaur für die Bezirke der Amtsgerichte Montabaur und Westerburg,
e)
bei dem Amtsgericht Neuwied für die Bezirke der Amtsgerichte Linz am Rhein und Neuwied,
3.
im Landgerichtsbezirk Trier
a)
bei dem Amtsgericht Bitburg für die Bezirke der Amtsgerichte Bitburg und Prüm,
b)
bei dem Amtsgericht Trier für die Bezirke der Amtsgerichte Hermeskeil, Saarburg und Trier,
c)
bei dem Amtsgericht Wittlich für die Bezirke der Amtsgerichte Daun und Wittlich,
4.
im Landgerichtsbezirk Frankenthal (Pfalz)
a)
bei dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) für die Bezirke der Amtsgerichte Frankenthal (Pfalz) und Grünstadt,
b)
bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Dürkheim und Neustadt an der Weinstraße,
5.
im Landgerichtsbezirk Kaiserslautern bei dem Amtsgericht Kaiserslautern für die Bezirke der Amtsgerichte Kaiserslautern und Kusel,
6.
im Landgerichtsbezirk Landau in der Pfalz bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz für die Bezirke der Amtsgerichte Germersheim, Kandel und Landau in der Pfalz.
§ 2 Zuständigkeit in Haftsachen
(1) Die Entscheidung in Strafsachen einschließlich der Jugendsachen wird den in Absatz 2 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichten) zugewiesen,
1.
wenn im Vorverfahren durch den Richter beim Amtsgericht über die Anordnung, die Vollstreckung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden ist, einschließlich der Fälle der §§ 115 a, 126 a und 128 der Strafprozessordnung,
2.
wenn sich in den zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage wegen dieser Sache in Untersuchungshaft befindet oder wenn gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage gegen einen Beschuldigten die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt wird,
3.
wenn Maßnahmen aufgrund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, des § 45 Abs. 5 und des § 47 Abs. 3 und 7 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748), zu treffen sind.
(2) Als Haftgerichte werden bestimmt:
1.
das Amtsgericht Bad Kreuznach für den Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach,
2.
das Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Landgerichts Koblenz,
3.
das Amtsgericht Mainz für den Bezirk des Landgerichts Mainz,
4.
das Amtsgericht Trier für den Bezirk des Landgerichts Trier,
5.
das Amtsgericht Kaiserslautern für den Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern,
6.
das Amtsgericht Landau in der Pfalz für den Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz,
7.
das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) für den Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz),
8.
das Amtsgericht Zweibrücken für den Bezirk des Landgerichts Zweibrücken.
(3) § 3 bleibt unberührt.
§ 2a Beschleunigtes Verfahren
(1) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ( §§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung) beantragt wird, werden zugewiesen:
1.
dem Amtsgericht Bad Kreuznach für den Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach,
2.
dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) für den Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz),
3.
dem Amtsgericht Kaiserslautern für den Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern,
4.
dem Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Landgerichts Koblenz,
5.
dem Amtsgericht Landau in der Pfalz für den Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz,
6.
dem Amtsgericht Mainz für den Bezirk des Landgerichts Mainz,
7.
dem Amtsgericht Trier für den Bezirk des Landgerichts Trier,
8.
dem Amtsgericht Zweibrücken für den Bezirk des Landgerichts Zweibrücken.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.
§ 2b Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Die in § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Strafsachen werden folgenden Landgerichten zugewiesen:
1.
dem Landgericht Zweibrücken für den Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern
2.
dem Landgericht Mainz für den Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach.
§ 3
*
Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen sowie in Bußgeldverfahren in Lebensmittel- und Weinsachen
(1) Die Strafsachen, welche die in § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben (Wirtschaftsstrafsachen), werden mit Ausnahme der Strafsachen nach § 74 c Abs. 1 Nr. 4 GVG den in Absatz 4 bestimmten Gerichten zugewiesen. Die Wein- und Lebensmittelstrafsachen werden den in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Gerichten zugewiesen.
(2) Die gerichtlichen Verfahren bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid werden in Lebensmittelsachen den in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und in Weinsachen den in Absatz 5 Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen.
(3) Wein- und Lebensmittelstrafsachen sind:
1.
Straftaten nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
2.
die in § 74 c Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 5 a und 6GVG genannten Straftaten, sofern sie in Zusammenhang mit einer Straftat nach dem Weingesetz oder dem Lebensmittelrecht stehen.
(4) In Wirtschaftsstrafsachen sind zuständig:
1.
in Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer
a)
das Landgericht Koblenz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz,
b)
das Landgericht Kaiserslautern für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken,
2.
in Verfahren vor dem Schöffengericht und dem Strafrichter sowie in Verfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage
a)
das Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Landgerichts Koblenz,
b)
das Amtsgericht Mainz für die Bezirke der Landgerichte Bad Kreuznach und Mainz,
c)
das Amtsgericht Trier für den Bezirk des Landgerichts Trier,
d)
das Amtsgericht Kaiserslautern für die Bezirke der Landgerichte Kaiserslautern und Zweibrücken,
e)
das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein für die Bezirke der Landgerichte Frankenthal (Pfalz) und Landau in der Pfalz.
(5) In Wein- und Lebensmittelstrafsachen sowie in gerichtlichen Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten in Lebensmittelsachen sind zuständig:
1.
in Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer das Landgericht Bad Kreuznach für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken,
2.
in Verfahren vor dem Schöffengericht und dem Strafrichter sowie in Verfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage
a)
das Amtsgericht Bad Kreuznach für den Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach,
b)
das Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Landgerichts Koblenz,
c)
das Amtsgericht Mainz für den Bezirk des Landgerichts Mainz,
d)
das Amtsgericht Trier für den Bezirk des Landgerichts Trier,
e)
das Amtsgericht Kaiserslautern für den Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern,
f)
das Amtsgericht Landau in der Pfalz für den Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz,
g)
das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für den Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz),
h)
das Amtsgericht Pirmasens für den Bezirk des Landgerichts Zweibrücken.
In gerichtlichen Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten in Weinsachen sind zuständig:
1.
das Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Landgerichts Koblenz,
2.
das Amtsgericht Mainz für die Bezirke der Landgerichte Bad Kreuznach und Mainz,
3.
das Amtsgericht Trier für den Bezirk des Landgerichts Trier,
4.
das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken.
Fußnoten
*)
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 u. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1: Gemäß Artikel 2 Abs. 2 d. LVO v. 27. 5. 1988 (GVBl. S. 109) verbleibt es für die am 31. März 1989 anhängigen Verfahren bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abs. 5 Satz 2: Gemäß Artikel 2 Abs. 2 d. LVO v. 2. 7. 2001 (GVBl. S. 163) verbleibt es für die vor dem 28. 7. 2001 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten in Weinsachen bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3a Zuständigkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz
Strafsachen nach § 4 des Anti-Doping-Gesetzes werden folgenden Gerichten zugewiesen:
1.
dem Amtsgericht Zweibrücken für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken, soweit die Verfahren zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, und
2.
dem Landgericht Zweibrücken für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken, soweit die Verfahren zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch die im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entscheidungen.
§ 4 Zuständigkeit in Bußgeldverfahren auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
In gerichtlichen Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.
§ 5 Zuständigkeit der Präsidien der Oberlandesgerichte nach § 140 a Abs. 3 Satz 2 GVG
Das örtlich zuständige Gericht in Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen der Staatsschutzkammern (§ 74 a GVG) und der Wirtschaftsstrafkammern (§ 74 c GVG) wird bestimmt von
1.
dem Präsidium des Oberlandesgerichts Koblenz, wenn das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme richtet, seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken hat,
2.
dem Präsidium des Oberlandesgerichts Zweibrücken, wenn das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme richtet, seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz hat.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Justiz
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