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Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVKG) Vom 14. Juni 1962

Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVKG) Vom 14. Juni 1962
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 405)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVKG) vom 14. Juni 196201.10.2001
§ 1 - Sondervermögen01.10.2001
§ 2 - Mitglieder01.01.2014
§ 3 - Leistungen22.08.2015
§ 4 - Anspruch auf Versorgung01.01.2014
§ 5 - Mittel der Notarversorgungskasse01.01.2014
§ 6 - Beiträge01.01.2014
§ 7 - Versicherungsmathematische Überprüfung01.01.2014
§ 8 - Stellung im Rechtsverkehr15.12.2022
§ 9 - Pensionsausschuß01.01.2014
§ 10 - Rechnungsprüfer13.04.2002
§ 11 - Mitgliederversammlung01.01.2011
§ 12 - Satzung01.01.2014
§ 13 - Darlehen23.09.2009
§ 14 - Staatsaufsicht01.01.2011
§ 15 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1 Sondervermögen

(1) Für die Versorgung der Notare und Notarassessoren im Bezirk der Notarkammer Koblenz sowie ihrer Hinterbliebenen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen dieser Notarkammer die Notarversorgungskasse Koblenz errichtet.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Notarkammer Koblenz, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(3) Für Verbindlichkeiten der Notarversorgungskasse haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten der Notarkammer Koblenz.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Notarversorgungskasse gehören die Notare und Notarassessoren im Bezirk der Notarkammer Koblenz an. Eine vorübergehende Amtsniederlegung nach § 48 b oder § 48 cder Bundesnotarordnung (BNotO) lässt die Pflichtmitgliedschaft unberührt
(2) Pflichtmitglied der Notarversorgungskasse ist nicht,
1.
wer einen Rechtsanspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einer anderen Pflichtversorgungseinrichtung für Notare hat, sofern der Rechtsanspruch oder die Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung jeweils mindestens 80 v. H. der Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 beträgt,
2.
wer nach Vollendung des 40. Lebensjahres zum Notar im Bezirk der Notarkammer Koblenz bestellt wird, ohne unmittelbar vorher dort den Anwärterdienst (§ 7 Bundesnotarordnung
- BNotO -) abgeleistet zu haben,
3.
wessen Amtssitz nach Vollendung des 40. Lebensjahres in den Bezirk der Notarkammer Koblenz verlegt wird oder
4.
wer nach Vollendung des 40. Lebensjahres in den Anwärterdienst für das Notaramt im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz eingestellt wird.
(3) Die Satzung kann eine freiwillige Mitgliedschaft vorsehen und näher regeln
1.
für einen Notar oder Notarassessor im Bezirk der Notarkammer Koblenz, der nach Absatz 2 nicht Pflichtmitglied ist,
2.
für einen nach § 48 BNotO entlassenen Notar, wenn er mit seinem Ausscheiden weder einem Disziplinarverfahren noch einer Amtsenthebung nach § 50 BNotO - außer in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO - zuvorkommen wollte.
3.
für einen Notar, dessen Amtssitz außerhalb des Bezirks der Notarkammer Koblenz verlegt wird.

§ 3 Leistungen

(1) Die Notarversorgungskasse gewährt dem bisherigen Mitglied ein Ruhegeld, wenn es
1.
nach Vollendung des 70. Lebensjahres mit Rücksicht auf sein Alter aus dem Amt des Notars ausscheidet,
2.
aus dem Anwärterdienst oder vor Vollendung des 70. Lebensjahres aus dem Amt des Notars ausscheidet, sofern es aus gesundheitlichen Gründen zur Fortsetzung des Anwärterdienstes oder zur ordnungsgemäßen Amtsausübung dauernd unfähig ist.
Ein freiwilliges Mitglied nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erhält Ruhegehalt bei Vollendung des 70. Lebensjahres; liegen bei ihm diejenigen Umstände vor, die, wenn es Pflichtmitglied wäre, gemäß Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf Ruhegehalt begründen würden, so erhält es Ruhegehalt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres jedoch nur ein um 30 v. H. gekürztes Ruhegehalt.
(2) Die Notarversorgungskasse gewährt beim Tode des Mitglieds oder des Empfängers von Ruhegehalt
1.
seinem überlebenden Ehegatten ein Witwengeld (Witwergeld),
2.
seinen leiblichen und seinen als Kind angenommenen Kindern ein Waisengeld.
Die Bestimmungen über das Witwengeld (Witwergeld) finden auf überlebende Lebenspartner entsprechend Anwendung.
(3) Vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 entspricht das Ruhegehalt mindestens 68,88 v. H. des jeweils höchsten Endgrundgehalts, das einem Landesbeamten nach Besoldungsgruppe A 12 zusteht, zuzüglich 68,88 v. H. des vom Personenstand abhängigen Zuschlags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Das Witwengeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts. Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts. Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen das Ruhegehalt nicht übersteigen.
(4) Scheidet ein Pflichtmitglied oder ein freiwilliges Mitglied nach Vollendung des 65., jedoch vor Vollendung des 70. Lebensjahres aus anderen als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen aus der Notarversorgungskasse aus, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des 70. Lebensjahres der Zeitpunkt des Ausscheidens tritt und das Ruhegehalt, das auch Grundlage für die Berechnung des Witwen- und Waisengeldes ist, um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag gekürzt wird, sofern das ausscheidende Pflichtmitglied nicht als freiwilliges Mitglied der Notarversorgungskasse weiter angehört. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Erlischt das Amt des Notars vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus anderen als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen gemäß § 47 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 BNotO oder wird der Amtssitz eines Notars außerhalb des Bezirks der Notarkammer Koblenz verlegt, so ist dem Mitglied, sofern es nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 als freiwilliges Mitglied der Notarversorgungskasse weiter angehört, eine Abfindung oder ein vermindertes Ruhegehalt und seinen Hinterbliebenen ein vermindertes Witwen- und Waisengeld zu gewähren. Das Nähere regelt die Satzung unter Berücksichtigung der Dauer der Zugehörigkeit zur Notarversorgungskasse und der geleisteten Beiträge. Einem Notarassessor, der aus anderen als in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen aus dem Anwärterdienst entlassen wird, können Leistungen entsprechend Satz 1 gewährt werden soweit eine Nachversicherung durch die Notarkammer Koblenz weder erfolgt noch lediglich wegen Vorliegens eines Aufschubgrundes unterbleibt. Mit einer Abfindung werden alle Versorgungsansprüche abgegolten.
(6) Weitere Regelungen kann die Satzung in Anlehnung an die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts treffen. Die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts in bezug auf das Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz und in der Satzung keine Regelung enthalten ist.

§ 4

*
Anspruch auf Versorgung
(1) Ein Anspruch auf Versorgung (§ 3) besteht nur, wenn das Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalles der Versorgungskasse mindestens drei Jahre angehört hat. Die Satzung kann vorsehen, daß sich die Wartezeit durch Entrichtung nachträglicher Beiträge verkürzt.
(2) Die Notarversorgungskasse bringt von den Versorgungsleistungen die bei Eintritt des Versorgungsfalles rückständigen Beiträge (§ 6) in Abzug, soweit sie diese nicht anderweitig einzieht.
(3) Ein Anspruch auf Versorgung (§ 3) ist nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Fußnoten
*)
Abs. 1:
Anmerkung:
Nach Artikel 2 Abs. 2 d. LG v. 2. 10. 1985 (GVBl. S. 217) wird die vor dem 1. 1. 1986 im Bezirk der Notarkammer Koblenz geleistete Zeit des Anwärterdienstes auf die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 angerechnet

§ 5 Mittel der Notarversorgungskasse

(1) Die Mittel der Notarversorgungskasse werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen der Notarkammer Koblenz (§ 60 BNotO) aufgebracht.
(2) Die Mittel sollen so angelegt werden, daß die Sicherheit den Vorrang vor der Rentabilität hat.
(3) Es ist eine versicherungsmathematisch angemessene Rücklage zu bilden. Sie soll so hoch sein, dass am Ende eines versicherungsmathematischen Deckungsabschnitts von 30 Jahren die Barwerte der Leistungen (§ 3) durch die Barwerte der Mittel (Absatz 1) und die Rücklage vollständig gedeckt sind.

§ 6 Beiträge

(1) Die Beiträge der Mitglieder sind so festzusetzen, dass sie und die Erträge der vorhandenen Rücklage sowie die Zuwendungen der Notarkammer Koblenz (§ 60 BNotO) die Versorgungsleistungen über einen versicherungsmathematischen Abschnitt von 30 Jahren decken und innerhalb dieses Zeitraums die Bildung der Rücklage (§ 5 Abs. 3) ermöglichen.
(2) Die Beiträge sind nach dem Lebensalter der Mitglieder zu Beginn der Mitgliedschaft zu staffeln. Sie sind nach Prozentsätzen des jeweiligen Ruhegehalts (§ 3 Abs. 3 Satz 1) festzusetzen. Für Mitglieder mit einem Lebensalter zu Beginn der Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren ist ein einheitlicher Prozentsatz vorzusehen. Der Beitrag der Notarassessoren darf den Pflichtbeitrag, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, nicht übersteigen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Auf Antrag ist der von einem Notar, der Pflichtmitglied ist, nach Absatz 2 zu fordernde Beitrag auf einen von der Satzung festzusetzenden Prozentsatz seines Umsatzes aus Einnahmen aus notarieller Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer) im gleichen Kalenderjahr zu begrenzen. Anträge auf Beitragsbegrenzung sind innerhalb einer von der Satzung festzusetzenden Frist unter Beifügung der erforderlichen Beweismittel schriftlich zu stellen. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beiträge für die Zeit einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b oder § 48 c BNotO und nicht für Beiträge, die satzungsgemäß zur Verkürzung der Wartezeit entrichtet werden.
(5) Auf Antrag sind Beiträge für die Zeit einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b oder § 48 c BNotO zu stunden oder zu erlassen. Die Stundung dauert längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach der erneuten Bestellung. Gestundete Beiträge sind mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Die Stundung endet in jedem Falle mit dem endgültigen Erlöschen des Amtes. Werden dem Mitglied Beiträge erlassen, wird das Ruhegehalt um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag gekürzt. Das Nähere regelt die Satzung.
(6) Die Satzung soll Säumniszuschläge vorsehen, um die sich rückständige Beiträge erhöhen. Rückständige Beiträge können nach § 73 Abs. 2 BNotO eingezogen werden.

§ 7 Versicherungsmathematische Überprüfung

Die versicherungsmathematische Angemessenheit der Rücklage (§ 5 Abs. 3) sowie der Beiträge (§ 6 Abs. 1) ist in Zeitabständen von längstens fünf Jahren zu überprüfen.

§ 8 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Die Notarversorgungskasse kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung obliegt dem Präsidenten der Notarkammer Koblenz.
(3) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Notarversorgungskasse Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds der Notarversorgungskasse, so übermittelt die Notarversorgungskasse diese Daten an diese. Die Notarversorgungskasse verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betreffenden Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 9 Pensionsausschuß

(1) Der Pensionsausschuß besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Pensionsausschuss verwaltet die Notarversorgungskasse unabhängig vom Präsidenten der Notarkammer Koblenz. Die Mitgliederversammlung kann für die Anlage der Mittel Richtlinien aufstellen.
(3) Der Pensionsausschuß erstellt jährlich
1.
einen Haushaltsvoranschlag,
2.
eine Haushaltsrechnung unter Angabe aller Einnahmen und Ausgaben sowie eines Nachweises über den Stand des Vermögens,
3.
einen Geschäftsbericht mit einer Darstellung über die letztjährige und die zu erwartende Geschäftsentwicklung in den kommenden fünf Jahren.
(4) Der Pensionsausschuss entscheidet in Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Versorgung der einzelnen Mitglieder und Versorgungsempfänger.

§ 10 Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer prüft alsbald nach der Erstellung durch den Pensionsausschuß die Haushaltsrechnung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2) und nimmt zu dem Geschäftsbericht (§ 9 Abs. 3 Nr. 3) Stellung.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder (§ 2) wählt die Angehörigen des Pensionsausschusses (§ 9) sowie die bei deren Verhinderung mitwirkenden Stellvertreter. Sie wählt ferner den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt unter Berücksichtigung des Haushaltsvoranschlags (§ 9 Abs. 3 Nr. 1) und einer etwaigen Äußerung des für das Notarwesen zuständigen Ministeriums den Haushaltsplan.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der Angehörigen des Pensionsausschusses.

§ 12 Satzung

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben der Notarversorgungskasse erforderlichen weiteren Bestimmungen trifft die Satzung der Notarversorgungskasse.
(2) Die Satzung kann Beiträge und Leistungen begrenzen, soweit für die Steuerfreiheit der Notarversorgungskasse Beitragsgrenzen nicht überschritten werden dürfen.
(3) Die Satzung kann außerdem verminderte Leistungen (§ 3) für Notare vorsehen, die bei Beginn der Mitgliedschaft ein bestimmtes Lebensalter überschritten haben oder die in mehr als insgesamt fünf Jahren von der Befugnis zur Beitragsbegrenzung nach § 6 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben.
(4) Die Satzung kann für Mitglieder, deren Versorgungsfall vor Ablauf der Wartezeit des § 4 Abs. 1 eintritt, und für deren Hinterbliebene Leistungen bis zur Höhe von 70 v. H. der den Mitgliedern zu gewährenden Leistungen vorsehen.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer in der Satzung bestimmten, qualifizierten Mehrheit der Mitgliederversammlung (§ 11).
(6) Die Satzung und ihre Änderungen sind im amtlichen Teil der „Mitteilungen der Notarkammer Koblenz” bekannt zu machen.

§ 13 Darlehen

Darlehen aus Mitteln der Notarversorgungskasse dürfen den Mitgliedern des Vorstandes und dem Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, den Angehörigen des Pensionsausschusses und dem Rechnungsprüfer der Notarversorgungskasse sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern nicht gewährt werden.

§ 14 Staatsaufsicht

(1) Die Satzung und ihre Änderungen sowie die Haushaltspläne bedürfen der Genehmigung des für das Notarwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Der Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsrechnung und der Geschäftsbericht (§ 9 Abs. 3) sowie der Bericht des Rechnungsprüfers (§ 10) sind alsbald dem für das Notarwesen zuständigen Ministerium vorzulegen.
(3) Die Haushaltsrechnung (§ 9 Abs. 3 Nr.2) wird vom Rechnungshof Rheinland-Pfalz geprüft.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.
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