Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV)
ALFV
Ausfertigungsdatum: 06.04.2021
Vollzitat:
"Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 762)"
Die V tritt gem. § 3 Satz 2 mWv 31.3.2024 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 16.4.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, der durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Erforderliche Angaben in der Anzeige und der Änderungsanzeige
(1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Beginn des Einsatzes umfassen
1. Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutschland einer oder eines verantwortlich Handelnden bei dem Inhaber im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, die oder der den Behörden der Zollverwaltung gegenüber als Kontaktperson zur Verfügung steht,
3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und, soweit vorhanden, Sozialversicherungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers,
4. Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussichtliche Dauer der Überlassung,
5. Datum des Beginns und Datum des Endes einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden vorherigen Überlassung an den Inhaber,
6. Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname und Hausnummer,
7. vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers,
8. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung voraussichtlich erbracht werden,
9. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den Inhaber bisher erbracht wurden,
10. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung erbracht wurden,
11. regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit der bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
12. Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer des Verleihers,
13. Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gestützt wird.
(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst
1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1,
2. das tatsächliche Datum der Beendigung und
3. die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.
(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst
1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 und
2. die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach Absatz 1.
Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 und 9 sind keine Änderungsanzeigen erforderlich.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 2024 außer Kraft.
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