Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) Vom 23. Juni 2003
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) Vom 23. Juni 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2022 (GVBl. S. 479) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) vom 23. Juni 2003 | 01.07.2003 |
Eingangsformel | 01.07.2003 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung, Ausbildungsgrundsätze | 01.07.2003 |
§ 2 - Studium | 31.12.2022 |
§ 3 - Erste Prüfung | 01.07.2003 |
§ 4 - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 01.07.2003 |
§ 5 - Staatliche Pflichtfachprüfung | 31.12.2022 |
§ 6 - Vorbereitungsdienst | 31.12.2022 |
§ 7 - Zweite juristische Staatsprüfung | 31.12.2022 |
§ 8 - Landesprüfungsamt für Juristen | 31.12.2022 |
§ 9 - Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 31.12.2022 |
§ 10 - Übergangsbestimmung | 01.07.2003 |
§ 11 - In-Kraft-Treten | 01.07.2003 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel der Ausbildung, Ausbildungsgrundsätze
(1) Ziel der juristischen Ausbildung sind dem Rechtsstaat verpflichtete Juristinnen und Juristen, die das Recht mit seinen geschichtlichen, philosophischen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Bezügen kennen, die Fähigkeit zur methodischen Rechtsanwendung besitzen und in der Lage sind, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten.
(2) Die gesamte Ausbildung ist an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für den freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat auszurichten.
(3) Die Erfordernisse des fortschreitenden europäischen Zusammenschlusses sind zu berücksichtigen.
§ 2 Studium
(1) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe des § 5 a Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 des Deutschen Richtergesetzes. Die Festlegung der Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten erfolgt durch universitäre Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Juristenausbildung zuständigen Ministerium bedarf.
(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit (§ 5 a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes).
(3) Während der vorlesungsfreien Zeit sind praktische Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen abzuleisten (§ 5 a Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes). Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Praktische Studienzeiten in der Rechtsberatung können auch zusammenhängend abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten können auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie bei ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten abgeleistet werden. Zu Beginn jeder praktischen Studienzeit sind die Studierenden förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem ist während des Studiums eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder ein rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs erfolgreich zu besuchen (§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Die Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig nachgewiesen werden.
(4) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Justizdienst oder im Justizvollzugsdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder im Verwaltungsdienst oder Steuerverwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag mit bis zu zwei Studienhalbjahren auf das Studium (Absatz 1 Satz 1) und mit acht Wochen auf die praktischen Studienzeiten (Absatz 3) angerechnet werden. Andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen, die einen praktischen Einblick in die Bereiche Justiz, Verwaltung oder Rechtsberatung gewähren, können auf Antrag mit bis zu fünf Wochen auf die praktischen Studienzeiten (Absatz 3) angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes (§ 8 Abs. 1).
(5) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
§ 3 Erste Prüfung
(1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Deutschen Richtergesetzes). Sie dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht haben und für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind. Sie sollen durch schriftliche und mündliche Leistungen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können sowie über die dazu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen.
(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bleibt § 30 des Universitätsgesetzes unberührt. Wer die erste Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung „Referendarin jur. (Ref. jur.)“ oder „Referendar jur. (Ref. jur.)“ zu führen.
(3) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt (§ 5 d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Es wird vom Prüfungsamt (§ 8 Abs. 1) erteilt, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz bestanden wurde.
§ 4 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Universitäten treffen in der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Regelungen über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die sie selbständig und in eigener Verantwortung durchführen.
(2) In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Leistung zu erbringen. Die universitäre Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Aufsichtsarbeit durch eine sonstige schriftliche Arbeit ersetzt wird.
(3) Jede der drei Prüfungsleistungen muss von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gebildet. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Ergebnisses der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
(4) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bewertet wurde und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ebenfalls mindestens 4,00 Punkte beträgt. In dem Zeugnis über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist das Ergebnis nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben.
§ 5 Staatliche Pflichtfachprüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Bearbeiterinnen und Bearbeitern den Prüferinnen und Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer. Die elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann angeboten werden.
(2) Die mündliche Prüfung wird unmittelbar nach Bestehen der schriftlichen Prüfung durch einen Prüfungsausschuss abgenommen.
(3) Gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und die abschließende Prüfungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ergebnisses Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer.
(4) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei einem Scheitern in der schriftlichen Prüfung sind sämtliche Aufsichtsarbeiten neu zu fertigen. Bei einem Scheitern in der mündlichen Prüfung ist diese zu wiederholen.
(5) Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn nach ununterbrochenem Studium die schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Studienhalbjahres vollständig erbracht worden sind. Nicht angerechnet werden bei der Bestimmung der Semesteranzahl Zeiten
1.
schwerer Erkrankung und Schwerbehinderung, wenn dadurch Studierende nachweislich am Studium gehindert waren und keine anrechenbaren Leistungen erbracht haben,
2.
des Mutterschutzes und der Elternzeit, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden,
3.
von Auslandsaufenthalten, wenn zumindest in gewissem Umfang rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht wurden,
4.
der Mitarbeit in Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen,
5.
der Teilnahme an einem Moot-Court oder einer Law Clinic für ein Semester, wenn die Teilnahme durch die Universität begleitet wird und einen erheblichen Umfang erreicht, und
6.
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung und eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses.
Demgegenüber bleiben Zeiten sozialen oder politischen Engagements im Übrigen unberücksichtigt. Mit Ausnahme der Zeiten schwerer Erkrankung, des Mutterschutzes und der Elternzeit darf eine Kumulation der Anrechnungstatbestände vier Semester nicht übersteigen.
(6) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sie beim ersten Versuch in Rheinland-Pfalz abgelegt worden war. Sie ist vollständig zu wiederholen; die Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen.
§ 6 Vorbereitungsdienst
(1) Der juristische Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine einundzwanzigmonatige Ausbildung bei den Pflichtstationen und eine dreimonatige Ausbildung bei einer Wahlstation, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (§ 5 b Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes). Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst oder Steuerverwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen kann auf Antrag mit vier Monaten auf die Ausbildung bei der Verwaltungspflichtstation und darüber hinaus mit insgesamt bis zu weiteren zwei Monaten auf eine oder mehrere andere Stationen angerechnet werden; über den Antrag entscheidet das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium.
(2) Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes wird auf Antrag in Teilzeit ermöglicht, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar tatsächlich die Betreuung oder Pflege
1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten
übernimmt. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes beträgt bei Ableistung in Teilzeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 dreißig Monate. Die sechsmonatige Verlängerung ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. Der Antrag auf Teilzeitableistung ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 Satz 1 zu stellen und die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen. Bei Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird die nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 zu gewährende monatliche Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel verringert.
(3) Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes erfolgt in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Für die Aufnahme und die Entlassung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie die Leitung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Für den Rechtsschutz der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gelten § 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die §§ 120 bis 123 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und die hierzu vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
(4) In den juristischen Vorbereitungsdienst wird auf Antrag aufgenommen, wer die erste Prüfung bestanden hat und die durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums festgelegten Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfüllt. Die Aufnahme soll nicht erfolgen, wenn ein früher begonnener juristischer Vorbereitungsdienst vorzeitig abgebrochen worden ist. Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann abgelehnt werden, sofern die Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen; § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 LBG gilt entsprechend. Das Nähere zur Durchführung des Satzes 3 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; dabei erlässt es insbesondere Vorschriften über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.
(5) Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und die §§ 34 bis 39 und 48 BeamtStG und die §§ 49 bis 53, 60 und 81 bis 86 LBG sowie die hierzu erlassenen Vorschriften gelten entsprechend. Verletzt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.
(6) Jede Rechtsreferendarin und jeder Rechtsreferendar erhält:
1.
eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs und ohne Kürzung der Fortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfalle,
2.
die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung,
3.
Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften, mit Ausnahme lediger Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ohne eigenen Hausstand beim Trennungsgeld, und
4.
Urlaub entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften.
Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Das Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(7) Aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wird entlassen, wer seine Pflichten nach Absatz 4 gröblich verletzt, in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann oder aus einem anderen wichtigen Grund Anlass für die Entlassung gibt.
§ 7 Zweite juristische Staatsprüfung
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit und aufgrund ihrer fachlichen und allgemeinen Kenntnisse die Fähigkeit besitzen, Lebenssachverhalte mit Verständnis zu erfassen und rechtlich zu würdigen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird unverzüglich nach Ende der Ausbildung bei der Wahlstation abgenommen. Sie beginnt mit einem freien Vortrag aus Akten und bezieht sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung anwaltlicher Aufgabenstellungen und des Wahlfachs. Die Aufgabe für den Aktenvortrag ist dem Wahlfach zu entnehmen.
(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Rheinland- Pfalz nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.
(6) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin jur. (Ass. jur.)“ oder „Assessor jur. (Ass. jur.)“ zu führen.
(7) § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 8 Landesprüfungsamt für Juristen
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden von dem beim fachlich zuständigen Ministerium errichteten Landesprüfungsamt für Juristen (Prüfungsamt) abgenommen.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei ständigen Vertreterinnen oder Vertretern und weiteren Mitgliedern. Es gliedert sich in die Prüfungsabteilungen I (staatliche Pflichtfachprüfung) und II (zweite juristische Staatsprüfung).
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium vorgeschlagen. Die zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Prüfungsamts berufenen Personen sind Bedienstete des fachlich zuständigen Ministeriums und vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten auch in den Geschäften der laufenden Verwaltung.
(4) Mitglied des Prüfungsamtes kann nur sein, wer Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor oder zum Richteramt (§§ 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) befähigt ist.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium beruft die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren. Mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann aus wichtigem Grund im Einzelfall eine Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, zur Prüferin oder zum Prüfer bestellen.
(6) Die Mitgliedschaft im Prüfungsamt endet mit Ablauf der Prüfungskampagne, in der das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einzelfall die Mitgliedschaft bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres verlängern.
(7) Jedes Mitglied des Prüfungsamtes ist in seiner Prüfertätigkeit unabhängig; im Übrigen untersteht es als Prüferin oder Prüfer der Dienstaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.
§ 9 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Rechtsverordnung zu erlassen und dabei insbesondere näher zu regeln:
1.
die Zulassung zu der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung,
2.
das Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,
3.
die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Durchführung von Evaluationen von Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und der dazu erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen und
4.
die Erhebung von Prüfungsgebühren für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 bestanden wurde, für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7) sowie für Widerspruchsverfahren nach § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das fachlich zuständige Ministerium und das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§ 10 Übergangsbestimmung
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003
1.
bereits mit der ersten juristischen Staatsprüfung begonnen haben oder
2.
ihr Studium aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben,
finden die Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes, des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geltenden Fassung Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Juli 2003 den juristischen Vorbereitungsdienst bereits aufgenommen haben, finden die Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes, des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geltenden Fassung Anwendung; sie können den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der zweiten juristischen Staatsprüfung nach diesen Vorschriften bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 beenden. Ist eine sachgerechte Ausbildung nach den in Satz 1 genannten Vorschriften nicht mehr möglich, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung der ihr oder ihm zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare abweichend regeln. Ab dem 1. Juli 2006 finden auf die zweite juristische Staatsprüfung ausschließlich § 7 dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Bestimmungen der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Auf die vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen findet das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht Anwendung; dies gilt auf Antrag auch, wenn die im ersten Prüfungsversuch abgelegte Prüfung als nicht unternommen gilt oder nachträglich für nicht unternommen erklärt wird.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 10, außer Kraft:
1.
das Landesgesetz über die juristische Ausbildung vom 30. November 1993 (GVBl. S. 550), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), BS 315-1,
2.
die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 315-1-1.
Mainz, den 23. Juni 2003
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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