Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 17. August 1949 Vom 19. Mai 1950
Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 17. August 1949 Vom 19. Mai 1950
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Artikel IV Abs. 2 Buchst. b des Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 17. August 1949 (GVBl. S. 501) vom 19. März 1951 (GVBl. S. 57)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 17. August 1949 vom 19. Mai 1950 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 7 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 25 des Landesgesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 17. August 1949 (GVBl. S. 501) wird folgendes verordnet:
§ 1
Als "Amnestierte und Mitläufer" im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes gelten nur solche Personen, die auf Grund der bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden säuberungsrechtlichen Vorschriften amnestiert oder in die Gruppe der Mitläufer eingewiesen worden sind. Später ergangene säuberungsrechtliche Vorschriften bleiben insoweit außer Betracht (§ 1 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 - GVBl. S. 11 -).
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
(1) Der Antragsteller ist beweispflichtig für die Umstände, aus denen er seinen Wiedergutmachungsanspruch herleitet. Insbesondere ist er beweispflichtig dafür, daß er die von ihm erstrebte Rechtsstellung bei regelmäßigem Verlauf seiner dienstlichen Tätigkeit ohne nationalsozialistische Beeinflussung mutmaßlich zu dem von ihm angegebenen früheren Zeitpunkt erreicht hätte. An die Erbringung des Beweises ist ein strenger Maßstab zu legen. Die Antragstelle ist nach Maßgabe pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, dem Antragsteller bei der Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein.
(2) Unberührt bleibt die zugunsten des Antragstellers sprechende Beweisvermutung des § 5 Abs. 1 des Gesetzes. In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, mit Ausnahme der Fälle des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 20. Februar 1950 (GVBl. S. 89), trifft die Antragstelle die Beweislast für den etwa zu führenden Gegenbeweis. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den gegebenen Umständen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß die Maßnahme in Wirklichkeit überwiegend auf Umständen beruht, die für sich schon ohne nationalsozialistische Beeinflussung eine dienstliche Maßregelung gerechtfertigt hätten.
§ 4
(1) Bei der Prüfung der Frage, ob die persönlichen, fachlichen und laufbahnmäßigen Voraussetzungen für die Nachholung einer Beförderung (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes) vorliegen, ist lediglich der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Beförderung rückwirkend auszusprechen ist. Befindet sich der Antragsteller bereits im Ruhestand, so erfolgt die Wiedergutmachung durch Neufestsetzung des Ruhegehalts.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob der Nachweis für die Befähigung und Erprobung des Beamten für das höhere Amt als erbracht anzusehen ist, sind Mängel in seiner fachlichen und persönlichen Eignung insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhen.
(3) Sofern die Befähigung und Erprobung des Beamten für das höhere Amt nachgewiesen ist, soll von der nachträglichen Ablegung einer Prüfung (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) abgesehen werden, wenn der Beamte bei Eingang des Wiedergutmachungsantrages das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 5
(1) Oberste Dienstbehörde oder Dienststelle im Sinne von § 20 Abs. 1 des Gesetzes ist für Gemeindebedienstete der Bürgermeister (Oberbürgermeister). Stellt der Bürgermeister oder Oberbürgermeister selbst einen Wiedergutmachungsanspruch gegen seine Anstellungskörperschaft, so entscheidet die für ihn zuständige staatliche Aufsichtsbehörde (Landrat oder Regierungspräsident).
(2) Bei den Versicherungsträgern der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Knappschafts- und Angestelltenversicherung entscheidet der Vorstand des wiedergutmachungspflichtigen Versicherungsträgers. Hat dieser seinen Sitz außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so entscheidet im Benehmen mit diesem Versicherungsträger die oberste staatliche Aufsichtsbehörde im Lande Rheinland-Pfalz.
§ 6
Die gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes zu erlassende Entscheidung soll als "Wiedergutmachungsentscheid" gekennzeichnet werden. Er soll folgendes enthalten:
1.
Die Bezeichnung der den Entscheid erlassenden Behörde,
2.
die Bezeichnung des Antragstellers nach Namen, Stand und Wohnort,
3.
die von der Darstellung des Tatbestands äußerlich zu sondernde Formel der getroffenen Entscheidung (Tenor),
4.
eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts unter Hervorhebung des gestellten Antrags (Tatbestand),
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
eine Rechtsmittelbelehrung (§ 22 des Gesetzes),
7.
Unterschrift.
§ 7
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Die Landesverordnung tritt rückwirkend mit dem Tage des Inkrafttretens des Landesgesetzes über Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst vom 17. August 1949 (GVBl. S. 501) in Kraft.
Der Minister für Inneres und Wirtschaft
Der Minister für Finanzen und Wiederaufbau
Fußnoten
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Inkraftgetreten am 14. 10. 1949
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