Verordnung zur Bestimmung der zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörden nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vom 18. August 2009
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörden nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vom 18. August 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörden nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. August 2009 | 01.10.2009 |
Eingangsformel | 01.10.2009 |
§ 1 - Vollstreckungsbehörden | 01.10.2009 |
§ 2 - Unkostenbeitrag und uneinbringliche Vollstreckungskosten | 01.10.2009 |
§ 3 - Übergangsvorschrift | 01.10.2009 |
§ 4 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.10.2009 |
§ 5 - Inkrafttreten | 12.03.2013 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2) wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit verordnet:
§ 1 Vollstreckungsbehörden
(1) Für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Kassen der Gemeinden zuständig, in deren Gebiet die pflichtige Person ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die pflichtige Person außerhalb des Landes ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind die Kassen der Gemeinden zuständig, in deren Gebiet die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die kostenpflichtige Leistung erbracht hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört.
(2) Für die Beitreibung von Geldbußen aus Bußgeldbescheiden der Landesapothekerkammer Hessen sind die Kassen der Gemeinden zuständig, in deren Gebiet die pflichtige Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren Beruf ausübt. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3.
(3) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an einen Wasser- und Bodenverband gefordert wird, werden von der Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vollstreckt, in deren Gebiet der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.
§ 2 Unkostenbeitrag und uneinbringliche Vollstreckungskosten
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die Landesapothekerkammer Hessen und die Wasser- und Bodenverbände sind verpflichtet, der Gemeinde, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 25 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 3 Übergangsvorschrift
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde und der Unkostenbeitrag richten sich nach bisherigem Recht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Geldleistung fällig ist.
§ 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1.
die Verordnung über die zur Beitreibung von Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Geldbußen der Landesapothekerkammer Hessen zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 19. März 1991 (GVBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. I S. 285), und
2.
die Verordnung über die zur Beitreibung von Geldforderungen der Wasser- und Bodenverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 475).
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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