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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der ärztlichen Stellen Vom 4. Dezember 2008

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der ärztlichen Stellen Vom 4. Dezember 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der ärztlichen Stellen vom 4. Dezember 200818.12.2008
Eingangsformel18.12.2008
§ 1 - Vollstreckungsbehörden18.12.2008
§ 2 - Unkostenbeitrag und uneinbringliche Vollstreckungskosten18.12.2008
§ 3 - Inkrafttreten12.03.2013
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574), geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 930), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Sozialministerium verordnet:

§ 1 Vollstreckungsbehörden

Verwaltungsakte der ärztlichen Stellen, mit denen eine Geldleistung für Amtshandlungen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), und nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) gefordert wird, werden von den Finanzämtern vollstreckt.

§ 2 Unkostenbeitrag und uneinbringliche Vollstreckungskosten

Die ärztlichen Stellen sind verpflichtet, dem Finanzamt einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 25 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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