BeamtVGemAnO RP
DE - Landesrecht RLP

Gemeinschaftliche Anordnung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Vom 28. August 1963

Gemeinschaftliche Anordnung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Vom 28. August 1963
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gemeinschaftliche Anordnung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 28. August 196301.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Auf Grund des § 220 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), geändert durch § 69 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) vom 29. Oktober 1962 (GVBl. S. 159), BS 2030-1, wird für den Geschäftsbereich der vorgenannten obersten Dienstbehörden angeordnet:
1.
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird das Land vertreten:
a)
bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder abgelehnt hat,
b)
bei Anfechtungsklagen, deren alleiniger Gegenstand ein Widerspruchsbescheid ist, durch die Widerspruchsbehörde,
c)
bei Leistungsklagen durch die Behörde, die die beantragte Leistung unterlassen hat,
d)
bei Klagen, mit denen die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird, durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
e)
bei Rechtsstreitigkeiten, die sich bei der Inanspruchnahme eines Beamten nach § 86 LBG ergeben, durch die Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist; ausgenommen sind untere Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind. Ist der Beamte bei einer Behörde beschäftigt, die einer oberen Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde nachgeordnet ist, so obliegt die Vertretung der ihr übergeordneten oberen Landesbehörde oder Landesmittelbehörde.
2.
In Fällen besonderer Bedeutung kann sich die oberste Dienstbehörde die Vertretung des Landes durch eine vorherige Erklärung vorbehalten.
3.
In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Regelung des § 220 LBG.
4.
Die obersten Dienstbehörden erlassen die erforderlichen weiteren Verwaltungsvorschriften,
5.
*
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Satz 1: Veröffentlicht am 28. 10. 1963
Markierungen
Leseansicht