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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes Vom 4. April 1967

Landesverordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes Vom 4. April 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes vom 4. April 196701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
I. Abschnitt - Staatliche Verwaltungsgebühren des Landratsamtes01.10.2001
§§ 1 bis 3 - (aufgehoben)01.10.2001
II. Abschnitt - Beteiligung der Gemeinden an den Bauaufsichtsgebühren01.10.2001
§ 401.10.2001
III. Abschnitt - Inkrafttreten01.10.2001
§ 501.10.2001
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Lande Rheinland-Pfalz (Landesgebührengesetz) in der Fassung vom 30. März 1967 (GVBl. S. 101, BS 2013-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Wiederaufbau verordnet:

I. Abschnitt Staatliche Verwaltungsgebühren des Landratsamtes

§§ 1 bis 3

(aufgehoben)

II. Abschnitt Beteiligung der Gemeinden an den Bauaufsichtsgebühren

§ 4

(1) Der Anteil an den bei den unteren Bauaufsichtsbehörden aufkommenden Gebühren nach § 12 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes steht der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde zu, die an der Bearbeitung des Bauantrages mitgewirkt hat.
(2) Die von der Kreisverwaltung festgesetzten Gebühren nach Absatz 1 werden durch die Kreiskasse eingezogen. Die Kreisverwaltung stellt den Gebührenanteil fest, der auf die nach Absatz 1 jeweils anteilsberechtigte verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde entfällt; hierbei bleiben die mit der Gebühr erstatteten Auslagen sowie Säumniszuschläge und Stundungszinsen außer Betracht.
(3) Die Kreisverwaltung stellt die auf die einzelnen verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden entfallenden Gebührenanteile listenmäßig zusammen und überweist nach Ablauf eines jeden halben Jahres die aufgekommenen Beträge an die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zinsen werden nicht vergütet.
(4) Soweit bereits vereinnahmte Gebühren durch den Landkreis aus Rechtsgründen zu erstatten sind, werden die auf die jeweilige verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde entfallenden Erstattungsbeträge mit den laufenden Gebührenanteilen verrechnet.

III. Abschnitt Inkrafttreten

§ 5

Der II. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1967, der I. Abschnitt am 1. Januar 1968 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern
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