Anordnung über die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche von Beamten und Richtern des Landes in Wohnungsfürsorgeangelegenheiten Vom 18. April 1973
Anordnung über die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche von Beamten und Richtern des Landes in Wohnungsfürsorgeangelegenheiten Vom 18. April 1973
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche von Beamten und Richtern des Landes in Wohnungsfürsorgeangelegenheiten vom 18. April 1973 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025, 1591), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288), und des § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288), wird zugleich im Namen der Staatskanzlei, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr, des Kultusministeriums, des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz sowie des Präsidenten des Landtags angeordnet:
1.
In Angelegenheiten der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete, in denen die Oberfinanzdirektion Koblenz für Beamte und Richter aller Dienstbereiche des Landes tätig ist, wird der Oberfinanzdirektion Koblenz auch die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte übertragen, die sie erlassen hat.
2.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
*
in Kraft.
Ministerium der Finanzen
Fußnoten
*)
Veröffentlicht am 21. 5. 1973
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