Kommunale Dienstaufsichtsverordnung Vom 10. August 1998
Kommunale Dienstaufsichtsverordnung Vom 10. August 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Oberste Dienstbehörde | 01.03.2014 |
§ 3 - Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter | 01.03.2014 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992
I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993
(GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998
(GVBl. I S. 214), wird von der Landesregierung,
auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 4 und
des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998
(GVBl. I S. 260), wird von dem Minister des Innern und für Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die kommunalen Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
§ 2 Oberste Dienstbehörde
(1) Oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist, die Verwaltungsbehörde.
(2) In den Fällen des § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen) ist die Aufsichtsbehörde oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) (fakultative
Rücknahme der Ernennung) ist die Vertretungskörperschaft oberste
Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(4) Über Dienstbefreiung bis zu sechs Tage und Erholungsurlaub
entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für
sich selbst. Gegenüber Beigeordneten entscheidet in diesen Fällen
die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
§ 3 Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter
(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten
gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die
Aufgaben der höheren Dienstvorgesetzten oder des höheren Dienstvorgesetzten
gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, von der oberen Aufsichtsbehörde, wenn keine
obere Aufsichtsbehörde vorhanden ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten leisten den Diensteid vor
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft.
(3) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten
nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.
Für Beigeordnete ist in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin
oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
(4) In den Fällen
1.
der Entgegennahme des Antrags auf
Entlassung nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
2.
der Feststellung der Dienstunfähigkeit
nach § 36 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
der Erteilung der Aussagegenehmigung
nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
der Erteilung eines Dienstzeugnisses
nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
5.
der Meldung und Untersuchung eines
Dienstunfalls nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,
6.
der Anzeige von Nebentätigkeiten
und der Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen nach §§ 5, 6 der Nebentätigkeitsverordnung
werden die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten
gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von der Verwaltungsbehörde
wahrgenommen.
§ 4
Aufhebungsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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