JVBeamtÜG
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Gesetz zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst - Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetz (JVBeamtÜG) Vom 27. Mai 2013

Gesetz zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst - Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetz (JVBeamtÜG) Vom 27. Mai 2013
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 5 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst - Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetz (JVBeamtÜG) vom 27. Mai 201301.03.2014
§ 1 - Überleitungsregelung und Stellenbesetzung01.03.2014
§ 2 - Aufhebung bisherigen Rechts01.03.2014
§ 3 - Inkrafttreten01.03.2014

§ 1 Überleitungsregelung und Stellenbesetzung

(1) Mit Wirkung zum 1. Februar eines jeden Haushaltsjahres können abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen Beamtinnen und Beamten des
1.
allgemeinen Vollzugdienstes sowie des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes auf Planstellen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,
2.
Werkdienstes auf Planstellen des gehobenen technischen Dienstes
Ämter der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren.
(2) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes dürfen auf den im jeweiligen Haushaltsplan in der Übersicht über die Besetzbarkeit von Planstellen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes gesondert ausgewiesenen Planstellen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes geführt werden. Beamtinnen und Beamte des Werkdienstes dürfen auf Planstellen des gehobenen technischen Dienstes geführt werden.
(3) Den nach Abs. 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.

§ 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Justizvollzugsbeamtenüberleitungsabschlussgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717)
26)
wird aufgehoben.
Fußnoten
26)
Hebt auf FFN 321-41

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft.
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