Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen - 6. KRGDVO -) Vom 24. Juni 1974
Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen - 6. KRGDVO -) Vom 24. Juni 1974
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Erste Landesverordnung zur Änderung der Sechsten Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes vom 10. Januar 1985 (GVBl. S. 34)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen - 6. KRGDVO -) vom 24. Juni 1974 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz -KRG-) vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199, BS 2126-3) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Für jede Klinik und klinische Einrichtung wird ein Gremium gebildet, das über die Verteilung der von den liquidationsberechtigten Ärzten zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführenden Beträge aus Nebentätigkeit beschließt. Das Gremium besteht aus den liquidationsberechtigten Ärzten sowie aus einer gleichen Zahl der anderen Ärzte der Klinik oder der klinischen Einrichtung. Hat die Klinik oder klinische Einrichtung nur einen liquidationsberechtigten Arzt, so besteht das Gremium aus diesem Arzt, einem von ihm zu bestimmenden Arzt sowie aus zwei anderen gemäß Absatz 2 zu wählenden Ärzten der Klinik oder klinischen Einrichtung. Stellvertretende Mitgliedschaft in dem Gremium ist nicht zulässig.
(2) Die nicht liquidationsberechtigten Ärzte wählen ihre Vertreter auf Grund eines für jede Klinik und klinische Einrichtung von ihnen nach folgenden Bestimmungen zu regelnden Wahlverfahrens. Das Wahlverfahren beginnt mit der Einberufung einer Wahlversammlung durch den dienstältesten wahlberechtigten Arzt; die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Wahlversammlung. Ein gemäß Absatz 1 Satz 3 von dem liquidationsberechtigten Arzt als Mitglied des Gremiums bestimmter Arzt hat kein Wahlrecht. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 vom Hundert der wahlberechtigten Ärzte anwesend sind; sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Wahlversammlung bestimmt einen Wahlleiter. Jeder wahlberechtigte Arzt kann bis zum Beginn der Abstimmung Vertreter zur Wahl vorschlagen. Er hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind; er darf für jeden vorgeschlagenen Vertreter nur eine Stimme abgeben. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds oder Hinzutreten eines weiteren liquidationsberechtigten Arztes findet eine Nachwahl statt. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist zulässig.
§ 2
(1) Ein Vertreter des Krankenhausträgers lädt das Gremium zur konstituierenden Sitzung ein und führt den Vorsitz ohne Stimmrecht, bis das Gremium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gewählt hat.
(2) Dem Gremium sind die in § 20 Abs. 5 des Krankenhausreformgesetzes vorgesehenen Angaben zu machen.
§ 3
Die abzuführenden Beträge sind von der Verwaltung der Universitätskliniken für jede Klinik und klinische Einrichtung gesondert anzusammeln und zu verteilen. Dies gilt entsprechend für jede Abteilung einer Klinik oder klinischen Einrichtung, soweit das Gremium nach § 1 eine getrennte Ansammlung und Verteilung nach Abteilungen beschließt.
§ 4
Mehrere Gremien nach § 1 können für die Dauer eines Abrechnungszeitraumes eine gemeinsame Ansammlung und Verteilung der im Bereich ihrer Kliniken oder klinischen Einrichtungen abzuführenden Beträge vereinbaren. Die Mitglieder dieser Gremien bilden ein über die Ansammlung und Verteilung entscheidendes Gesamtgremium. § 2 gilt entsprechend.
§ 5
(1) Vor der Anrufung der Schiedsstelle der Landesärztekammer gemäß § 21 Abs. 2 des Krankenhausreformgesetzes kann eine für alle Kliniken und klinischen Einrichtungen zu bildende gemeinsame Kommission mit dem Ziel einer gütlichen Einigung eingeschaltet werden. Die gemeinsame Kommission besteht aus drei liquidationsberechtigten Ärzten sowie aus einer gleichen Zahl der anderen Ärzte der Kliniken oder klinischen Einrichtungen. Für jedes Mitglied ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu wählen. Ein Vertreter des Krankenhausträgers nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(2) Die nach § 1 Abs. 2 gewählten Ärzte wählen in einer Versammlung die nicht liquidationsberechtigten Mitglieder der gemeinsamen Kommission und deren Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Der ärztliche Direktor beruft die Versammlung ein. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter und regelt das Wahlverfahren. Jeder Wahlberechtigte hat neun Stimmen. Gewählt sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl zunächst die Mitglieder und dann die Stellvertreter.
(3) Für die Wahl der liquidationsberechtigten Ärzte gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Ein Mitglied ist von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn in seiner Person Ablehnungsgründe nach § 42 der Zivilprozeßordnung vorhanden sind.
§ 6
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
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Verkündet am 8. 7. 1974
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