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Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 8. April 1975

Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 8. April 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 197501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt die oberste Dienstaufsichtsbehörde, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde, im übrigen der zuständige Fachminister.

§ 2

Bis zu einer Regelung nach § 1 wird die Verpflichtung in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes von dem Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder dem von ihm Beauftragten vorgenommen.

§ 3

*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 23. 4. 1975
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