VerpflGWiMinZustG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Vom 27. August 1975

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Vom 27. August 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 27. August 197501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes sind
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Behörden und sonstigen Stellen des Landes sowie bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich deren nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen, die der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr unterstehen, die Behörde oder Stelle, die für die Einstellung, Bestellung oder Berufung zuständig ist oder bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
a)
bei mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen das für die Einstellung, Bestellung oder Berufung zuständige Organ,
b)
im übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
die Stelle, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.

§ 2

*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Fußnoten
*)
Verkündet am 19. 9. 1975
Markierungen
Leseansicht