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Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 27. Oktober 1975

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 27. Oktober 1975
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern vom 2. Juli 1987 (GVBl. S. 161)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Oktober 197501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 1

Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport zuständig
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Behörden und sonstigen Stellen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Ministeriums des Innern und für Sport unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich deren nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen die Behörde oder Stelle, die für die Einstellungen, Bestellung oder Berufung zuständig ist;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
a)
bei mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen das für die Einstellung, Bestellung oder Berufung jeweils zuständige Organ,
b)
im übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

§ 2

Das Statistische Landesamt ist zuständige Stelle für die Verpflichtung bei der Übermittlung von Einzelangaben aus Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern
Fußnoten
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Verkündet am 12. 11. 1975
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