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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Kultusministers und des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Angelegenheiten landwirtschaftlicher berufsbildender Schulen Vom 20. September 1976

Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Kultusministers und des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Angelegenheiten landwirtschaftlicher berufsbildender Schulen Vom 20. September 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Kultusministers und des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Angelegenheiten landwirtschaftlicher berufsbildender Schulen vom 20. September 197601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Auf Grund des § 85 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchulG -) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487, BS 223-1) und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz bestimmt:

§ 1

Diese Anordnung gilt für die Zuständigkeiten des Kultusministers und des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz für Aufgaben der obersten Schulaufsicht in Angelegenheiten landwirtschaftlicher berufsbildender Schulen, die für die landwirtschaftlichen Belange von besonderer Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung werden von dieser Anordnung nicht betroffen.

§ 2

Der Kultusminister ist zuständig für alle Aufgaben, soweit nicht nach § 3 der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz zuständig ist.

§ 3

Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz ist zuständig für
1.
die berufsbezogenen Angelegenheiten der Fachaufsicht,
2.
die Personalverwaltung der staatlichen Bediensteten, die nicht überwiegend im Unterricht der Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau- oder der Fachoberschulklassen eingesetzt sind,
3.
die Bereitstellung des Sachbedarfs einschließlich der Schulgebäude und Schulanlagen,
4.
die zentrale Planung der Schulorganisation,
5.
die Organisation des Berufsschulunterrichts an den DEULA-Lehranstalten.

§ 4

Jeder Minister übt seine Zuständigkeiten nach dieser Anordnung jeweils im Einvernehmen mit dem anderen Minister aus. Bei Aufgaben nach § 3 Nr. 3 tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen.

§ 5

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1976 in Kraft.
Der Kultusminister
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