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Landesverordnung zur Erstellung der Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne (Sportstätten-Planungs-Verordnung) Vom 6. Juli 1978

Landesverordnung zur Erstellung der Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne (Sportstätten-Planungs-Verordnung) Vom 6. Juli 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Erstellung der Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne (Sportstätten-Planungs-Verordnung) vom 6. Juli 197801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Ziel der Sportstätten-Planung01.10.2001
§ 2 - Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne01.10.2001
§ 3 - Beteiligung an der Sportstätten-Planung01.10.2001
§ 4 - Gesamtbedarfsermittlung01.10.2001
§ 5 - Richtwerte für die Bedarfsermittlung01.10.2001
§ 6 - Bewertung des Bestandes01.10.2001
§ 7 - Dringlichkeitsliste01.10.2001
§ 8 - Fortschreibung01.10.2001
§ 9 - Gliederung der Sportstätten-Rahmenleitpläne01.10.2001
§ 10 - Gliederung der Sportstätten-Leitpläne01.10.2001
§ 11 - Genehmigung der Sportstätten-Pläne01.10.2001
§ 12 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage - Richtwerte für die Bedarfsermittlung01.10.2001
Aufgrund
des § 10 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG -) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11)
wird vom Minister für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Minister des Innern, dem Minister der Finanzen, dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz und dem Kultusminister und
aufgrund
des § 18 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes
wird hinsichtlich des § 11 dieser Verordnung vom Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und vom Kultusminister
verordnet:

§ 1 Ziel der Sportstätten-Planung

(1) Ziel der Sportstätten-Planung (Sportstätten-Rahmenleitplanung und Sportstätten-Leitplanung) ist es, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und gleichwertige Versorgung der Bevölkerung mit Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen zu schaffen, um allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche und spielerische Betätigung zu ermöglichen.
(2) Die kommunalen Träger verwirklichen die in den Sportstätten-Plänen (Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne) enthaltenen Maßnahmen als freie Selbstverwaltungsaufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Bestimmungen des Schulgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne

(1) Die Sportstätten-Rahmenleitpläne, die die Landkreise im Zusammenwirken mit den großen kreisangehörigen Städten, den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden erstellen, bilden die Grundlage für deren Sportstätten-Leitpläne.
(2) Die Sportstätten-Leitpläne stellen den Gesamtbedarf an Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen dar und enthalten insbesondere Standortvorschläge sowie die Flächen- und Raumprogramme. Die Grundstücksflächen werden unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bauleitplanung nach
§ 1 des Bundesbaugesetzes in den Bauleitplänen ausgewiesen.
(3) Die überörtlich bedeutsamen Teile der Sportstätten-Rahmenleitpläne und der Sportstätten-Leitpläne der kreisfreien Städte werden in dem Verfahren nach § 13 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz LPlG ) in der Fassung vom 8. Februar 1977 (GVBl. S. 5, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil der regionale Raumordnungspläne gemacht.
(4) Die Befugnisse der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung und die Befugnisse der Planungsgemeinschaften bei der Aufstellung der regionalen Raumordnungspläne bleiben unberührt.

§ 3 Beteiligung an der Sportstätten-Planung

(1) Die Sportstätten-Pläne benachbarter kommunaler Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.
(2) Rechtzeitig vor der Verabschiedung der Sportstätten-Pläne sollen die Sportorganisationen und sonstige betroffene Gruppen mit dem Hinweis gehört werden, dass Anregungen und Bedenken vorgetragen werden können.

§ 4 Gesamtbedarfsermittlung

(1) Der Gesamtbedarf an Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ist für die Gebiete der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann dabei von Teilräumen ausgegangen werden, die in der Regel aus einem Gebiet mit 3.000 Einwohnern bestehen. Insbesondere bei dünner Besiedlung kann der Teilraum weniger als 3.000 Einwohner umfassen, wenn dies wegen der geographischen Lage der Ortsgemeinden erforderlich ist und sich aufgrund der Sport- und Freizeitaktivitäten ein ausreichender Bedarf an Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ergibt.
(2) Der Gesamtbedarf an Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren zu ermitteln. Dabei sind die zu erwartenden Entwicklungen der Einwohnerzahl und -struktur, der Schulklassenzahl sowie Art und Umfang der Aktivitäten der Turn- und Sportvereine zu berücksichtigen. Außerdem sind im Rahmen der Ziele von Raumordnung und Landesplanung insbesondere die Siedlungsstruktur und die Funktion der Standortgemeinde sowie die Erfordernisse des Fremdenverkehrs zu beachten.

§ 5 Richtwerte für die Bedarfsermittlung

Die Richtwerte für die Bedarfsermittlung ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Tabelle. Über- und Unterschreitungen der Richtwerte sind bei besonderen Gegebenheiten möglich; sie sind in den Plänen ausdrücklich zu begründen.

§ 6 Bewertung des Bestandes

Bei der Ermittlung des Bestandes sind die Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung des Standortes, des Bauzustandes und des sportlichen Nutzungswertes auf ihre zukünftige Verwendbarkeit zu überprüfen (kritische Bewertung).

§ 7 Dringlichkeitsliste

(1) Die erforderlichen Baumaßnahmen sollen in einem Anhang zu den Sportstätten-Plänen nach ihrer Dringlichkeit eingestuft werden. Dabei sind die voraussichtlichen Investitions- und Folgekosten der Anlagen auszuweisen.
(2) Die Dringlichkeitsliste kann außerhalb des Verfahrens nach § 8 geändert werden.

§ 8 Fortschreibung

Die Sportstätten-Pläne sollen bei Bedarf fortgeschrieben werden; spätestens nach fünf Jahren sind sie zu überprüfen.

§ 9 Gliederung der Sportstätten-Rahmenleitpläne

(1) Die Sportstätten-Rahmenleitpläne der Landkreise werden wie folgt gegliedert:
1.
Statistischer Teil:
a)
gegenwärtige und zu erwartende Einwohnerzahlen für das Gebiet des Landkreises, der großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden,
b)
Angaben über die Schulsituation und die Schulentwicklung,
c)
Mitgliederzahlen und betriebene Sportarten der Turn- und Sportvereine,
d)
Zahl, Art, Standort und Träger der vorhandenen Sportanlagen,
e)
Übersicht über den Fremdenverkehr;
2.
kritische Bewertung der vorhandenen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen;
3.
Ermittlung des Gesamtbedarfs im Landkreis und seinen Teilen nach Übungseinheiten;
4.
Feststellung des Fehlbedarfs im Landkreis und seinen Teilen nach Übungseinheiten;
5.
Standortvorschläge und Aufstellung eines Flächen- und Raumprogramms für die Sportanlagen, zu deren Errichtung der Landkreis nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 63 und 64 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz SchulG ) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487, BS 223-1) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist;
6.
Aufstellung von Dringlichkeitslisten für
a)
Baumaßnahmen des Landkreises und
b)
Förderungsmaßnahmen des Landkreises
als Anlage.
(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Angaben sind nach Möglichkeit in Karten oder Schaubildern darzustellen.

§ 10 Gliederung der Sportstätten-Leitpläne

(1) Die Sportstätten-Leitpläne der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden werden wie folgt gegliedert:
1.
Statistischer Teil:
a)
gegenwärtige und zu erwartende Einwohnerzahlen für das Gebiet der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde und ihrer Teilräume,
b)
Angaben über die Schulsituation und die Schulentwicklung,
c)
Mitgliederzahlen und betriebene Sportarten der Turn- und Sportvereine,
d)
Zahl, Art und Standort der vorhandenen Sportanlagen,
e)
Übersicht über den Fremdenverkehr;
2.
kritische Bewertung der vorhandenen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen;
3.
Gesamtbedarfsermittlung;
4.
Feststellung des Fehlbedarfs;
5.
Standortvorschläge;
6.
Aufstellung der Flächen- und Raumprogramme;
7.
Aufstellung der Dringlichkeitsliste als Anlage.
(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Angaben sind nach Möglichkeit in Karten oder Schaubildern darzustellen.

§ 11 Genehmigung der Sportstätten-Pläne

Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern und für Sport nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SportFG und die Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung und Kultur nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SportFG werden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen. Soweit Sportanlagen der Hochschulen berührt sind, ist vor der Genehmigung der Sportstätten-Pläne der Hochschulorte das Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung herzustellen.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.

Anlage

zu § 5
Richtwerte für die Bedarfsermittlung
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