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Landesverordnung über die Eignungsprüfung im Studiengang Journalistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Eignungsprüfungsordnung Journalistik) Vom 21. September 1978

Landesverordnung über die Eignungsprüfung im Studiengang Journalistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Eignungsprüfungsordnung Journalistik) Vom 21. September 1978
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch LVO v. 24. 4. 1987 (GVBl. S. 148)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Eignungsprüfung im Studiengang Journalistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Eignungsprüfungsordnung Journalistik) vom 21. September 197801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 2 - Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung, Prüfungstermine01.10.2001
§ 3 - Zeitlicher Ablauf der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 4 - Prüfungsausschuß01.10.2001
§ 5 - Schriftliche Prüfung01.10.2001
§ 6 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 7 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
§ 8 - Gesamtergebnis01.10.2001
§ 9 - Niederschrift01.10.2001
§ 10 - Ausschluß von der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 11 - Wiederholungsprüfungen01.10.2001
§ 12 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 13 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 1401.10.2001
§ 15 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 62 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz (Hochschulgesetz - HochSchG -) vom 21. Juli 1978 (GVBl S. 507, BS 223-41) wird nach Anhörung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

Die für den Studiengang Journalistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz erforderliche besondere Eignung und die dafür erforderlichen besonderen Fähigkeiten werden durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachgewiesen.

§ 2 Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung, Prüfungstermine

(1) Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß jeweils bis zum 15. August bei der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingegangen sein (Ausschlußfrist).
(2) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und dem Bewerber rechtzeitig mitgeteilt.

§ 3 Zeitlicher Ablauf der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung wird nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb zweier Tage durchgeführt.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Die Eignungsprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der jeweils rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist ein vom Kultusminister beauftragter Professor, der im Studiengang Journalistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz lehrt; die Beauftragung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs. Als weitere Mitglieder bestellt der Kultusminister
1.
mindestens zwei im Studiengang Journalistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der Lehre Tätige und
2.
eine gleiche Anzahl Journalisten aus der Praxis.
Der Kultusminister bestellt für alle Mitglieder je ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder gemäß Satz 3 und die Ersatzmitglieder werden im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 anwesend sind. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wirken mit beratender Stimme mit; alle anderen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Schriftliche Prüfung

(1) Bei der Eignungsprüfung sind zwei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Hierzu wird dem Bewerber jeweils eine vom Prüfungsausschuß auszuwählende Dokumentation vorgestellt, zu der der Bewerber nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses einen Bericht und einen Kommentar zu schreiben hat.
(2) Zur Anfertigung der Arbeiten stehen entsprechend der Art der Dokumentation nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses jeweils zwei bis vier Zeitstunden zur Verfügung. An einem Tag darf nur je eine Arbeit angesetzt werden.
(3) Die angefertigten Arbeiten werden jeweils von dem Vorsitzenden und einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 beurteilt und mit einer Note gemäß § 7 Abs. 1 versehen. Vor der Benotung haben der Vorsitzende und das weitere Mitglied je ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 anzuhören. Der Vorsitzende setzt die Note für die Arbeit aus dem rechnerischen Mittel der beiden Noten gemäß Satz 1 auf eine Stelle nach dem Komma fest; es wird nicht gerundet.
(4) und (5) (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
ausreichend (4)
mangelhaft (5)
ungenügend (6)
Zwischennoten dürfen nicht festgesetzt werden.
(2) Beurteilungskriterien sind insbesondere: Fähigkeit zu genauer Beobachtung, rasches Unterscheidungsvermögen zwischen wichtigen und unwichtigen Informationen, Erkennen bezeichnender Details, schnelle Auffassungsgabe gegenüber fremden Sachverhalten, Einfühlungsvermögen, abgewogene Darstellung entgegengesetzter Standpunkte, klare Ausdrucksweise unter dem Druck kurzer Zeit und knappen Raumes, erzählerische Begabung.

§ 8 Gesamtergebnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die schriftlichen Arbeiten auf eine Stelle nach dem Komma. Es wird nicht gerundet.
(2) Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis geringer als 4,0 ist.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bewerber das Gesamtergebnis bekannt. Ist die Eignungsprüfung bestanden, so ist dem Bewerber hierüber unverzüglich ein Zeugnis auszuhändigen, in dem das Gesamtergebnis ausgewiesen ist. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; auf seinen Antrag sind ihm auch die erzielten Noten bekanntzugeben.

§ 9 Niederschrift

Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Bewerber,
3.
Beginn und Ende der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
eine kurze Charakteristik der den Bewerbern vorgestellten Dokumentationen,
5.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtergebnisse der Eignungsprüfung sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 zu unterzeichnen.

§ 10 Ausschluß von der Eignungsprüfung

Versucht der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (6) bewerten; in schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

§ 11 Wiederholungsprüfungen

(1) Hat ein Bewerber die Eignungsprüfung nicht bestanden oder ist er gemäß § 10 von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden, so kann er diese Prüfung einmal wiederholen; in begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung dieser Prüfung mit Genehmigung des Kultusministers zulässig.
(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.

§ 12 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung

(1) Ist der Bewerber durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich in geeigneter Weise anzuzeigen und nachzuweisen; in Krankheitsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob eine von dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, hat der Bewerber die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortzusetzen; anderenfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Rücktritt eines Bewerbers von der Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Tritt der Bewerber ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen.
(4) Verweigert der Bewerber eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die verweigerte Prüfungsleistung mit "ungenügend" (6) bewertet. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Bewerber kann zwei Wochen nach Abschluß der Prüfung während des folgenden Jahres Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen.

§ 14

(gegenstandslos)

§ 15

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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
Fußnoten
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Verkündet am 30. 9. 1978
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