Landesverordnung über die Verleihung von Diplomgraden durch die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz ( Fachhochschul-Diplomgrad-Verordnung - FHDiplVO -) Vom 13. Juni 1979
Landesverordnung über die Verleihung von Diplomgraden durch die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz ( Fachhochschul-Diplomgrad-Verordnung - FHDiplVO -) Vom 13. Juni 1979
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Verordnung v. 4. 12. 1990 (GVBl. S. 384)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Verleihung von Diplomgraden durch die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz (Fachhochschul-Diplomgrad-Verordnung - FHDiplVO -) vom 13. Juni 1979 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Form der Diplomgrade | 01.10.2001 |
§ 2 - Verleihung der Diplomgrade | 01.10.2001 |
§ 3 - Antragsverfahren | 01.10.2001 |
§ 4 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Anlage | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 94 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und des § 85 Abs. 5 Satz 2 sowie des § 95 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz (Fachhochschulgesetz - FachHSchG -) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 543, BS 223-9) wird mit Zustimmung des Ministers für Soziales, Gesundheit und Umwelt verordnet:
§ 1
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Form der Diplomgrade
(1)
(1) Die Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz (Fachhochschule) verleiht folgende Diplomgrade:
1.
in den Studiengängen der Betriebswirtschaft den Grad "Diplom-Betriebswirt (FH)",
2.
in den Studiengängen des Design und der Innenarchitektur den Grad "Diplom-Designer (FH)",
3.
in den ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)",
4.
in dem Studiengang Pädagogik den Grad "Diplom-Fachlehrer (FH)",
5.
in dem Studiengang Sozialarbeit den Grad "Diplom-Sozialarbeiter (FH)",
6.
in dem Studiengang Sozialpädagogik den Grad "Diplom-Sozialpädagoge (FH)".
Auf Antrag sind die in Satz 1 bezeichneten Diplomgrade in der Form zu verleihen, daß hinter dem jeweiligen Grad in Klammern als Zusatz die Bezeichnung des Studiengangs und der Abteilung der Fachhochschule, an der die betreffende Abschlußprüfung abgelegt worden ist, angefügt wird.
(2)
Die Fachhochschulen in freier Trägerschaft verleihen folgende Diplomgrade:
1.
in den Studiengängen Religionspädagogik/Kirchliche Bildungsarbeit den Grad "Diplom-Religionspädagoge (FH)",
2.
in den Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 für diese Studiengänge jeweils vorgesehenen Grade.
Auf Antrag sind die in Satz 1 bezeichneten Diplomgrade in der Form zu verleihen, daß bei Graden, die
1.
die Katholische Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Religionspädagogik/Kirchliche Bildungsarbeit verleiht, als Zusatz die Bezeichnung des Studienganges und "Kath. FH Mainz",
2.
die Fachhochschule der Pfälzischen Landeskirche mit den Fachrichtungen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Religionspädagogik und kirchliche (theologische) Bildungsarbeit verleiht, als Zusatz die Bezeichnung des Studienganges und "Evang. FH Ludwigshafen/Rhein"
hinter dem jeweiligen Grad in Klammern angefügt wird.
Fußnoten
*)
Aufgehoben, abgedruckt im Hinblick auf die Verweisungen in den §§ 2 und 3.
§ 2 Verleihung der Diplomgrade
(1)
(aufgehoben)
(2) Die nach § 1 vorgesehenen Diplomgrade werden auf Antrag auch an Bewerber verliehen, die von der Fachhochschule oder von einer Fachhochschule in freier Trägerschaft auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 35 Abs. 2 des bisherigen Landesgesetzes über die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz (Fachhochschulgesetz - FachHSchG -) vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 85), graduiert worden sind.
(3) Für die Verleihung von Diplomgraden nach Absatz 2 ist die Fachhochschule zuständig, an der die betreffende Abschlußprüfung abgelegt worden ist.
(4) Über die Verleihung eines Diplomgrades fertigt die zuständige Fachhochschule eine Urkunde nach dem Muster der Anlage aus, die von dem Leiter dieser Fachhochschule zu unterzeichnen und in den Fällen
1.
(aufgehoben)
2.
des Absatzes 2 dem Bewerber zuzustellen
ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 erlöschen mit der Zustellung der Urkunde alle Rechte des Bewerbers aus der früheren Graduierung.
§ 3 Antragsverfahren
(1) Ein Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ist nicht widerruflich; er ist in den Fällen des
1.
(aufgehoben)
2.
§ 2 Abs. 2 mit dem Antrag auf Umwandlung des früher erworbenen Grades
bei der zuständigen Fachhochschule (§ 2 Abs. 3) zu stellen.
(2) Einem Antrag nach § 2 Abs. 2 hat der Bewerber das Original der Urkunde über seine frühere Graduierung und gegebenenfalls einen Nachweis über eine nach dieser Graduierung eingetretene Änderung seines Familiennamens beizufügen.
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
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Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (aufgehoben)
Der Kultusminister
Fußnoten
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Abs. 1: Verkündet am 29. 6. 1979
Anlage
(zu § 2 Abs. 4)
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