VwKostO-KM
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Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) vom 4. September 201318.09.2013
Eingangsformel18.09.2013
§ 118.09.2013
§ 218.09.2013
§ 318.09.2013
§ 418.09.2013
§ 518.09.2013
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis18.09.2013
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 305-67

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1)
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
1 Staatliche Prüfungen
11 Erste und Zweite Staatsprüfungen
111 Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung
1111 Zurückweisung eines Widerspruchs 220
1112 Zurücknahme eines Widerspruchs 110
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
112 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung
1121 Zurückweisung eines Widerspruchs 330
1122 Zurücknahme eines Widerspruchs 165
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
113 Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung
1131 Zurückweisung eines Widerspruchs 110
1132 Zurücknahme eines Widerspruchs 55
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
114 Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung
1141 Zurückweisung eines Widerspruchs 165
1142 Zurücknahme eines Widerspruchs 85
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
115 Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
1151 Zurückweisung eines Widerspruchs 220
1152 Zurücknahme eines Widerspruchs 110
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
116 Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation
1161 Zurückweisung eines Widerspruchs 220
1162 Zurücknahme eines Widerspruchs 110
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
117 Nichtbestehen der Prüfung des Qualifizierungserfolges beim besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation
1171 Zurückweisung eines Widerspruchs 330
1172 Zurücknahme eines Widerspruchs 165
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
12 Allgemeinbildender Bereich
121 Nichtschülerprüfungen im Allgemeinbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen)
1211 Hauptschul- oder Realschulabschluss 80
Die erste Prüfung ist gebührenfrei.
1212 Allgemeine Hochschulreife 325
1213 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Nichtschülerprüfung nach Nr. 1211 und 1212 80
1214 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Nichtschülerprüfung nach Nr. 1211 und 1212 40
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
122 Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch) je Fachrichtung 90
13 Berufsbildender Bereich
131 Nichtschülerprüfungen im Berufsbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen)
1311 Nichtschülerprüfungen an mehrjährigen Fachschulen 300
1312 Nichtschülerprüfungen an einjährigen Fachschulen 200
1313 Nichtschülerprüfungen an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. Assistentenberufe) 160
1314 Nichtschülerprüfungen an Fachoberschulen 200
1315 Nichtschülerprüfungen an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen 135
132 Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung je Fachrichtung 220
133 Prüfung zur Kommunikationswirtin oder zum Kommunikationswirt 190
134 Sprachprüfungen
1341 Prüfung zur Übersetzerin oder zum Übersetzer für die gewählte Sprache 385
1342 Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher für die gewählte Lautsprache 305
1343 Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache 475
1344 Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines gewählten anderen Landes 950
1345 Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch 950
1346 Prüfung als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache 1 000
1347 Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache 800
1348 Gleichstellung einer anderen Übersetzer-, Dolmetscher- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung 125
135 Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen
1351 Stufe I 30
1352 Stufe II 45
1353 Stufe III 60
136 Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrerinnen und Lehrer
1361 Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern 270
1362 Prüfung mit drei Prüferinnen oder Prüfern 350
137 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 80
138 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 40
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
14 Rücktritt von einer Prüfung
141 vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362
142 während der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362
143 aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362
2 Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz
21 Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2) 80
22 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung über 80
die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes (§ 58 Abs. 3),
die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2),
die vorzeitige Aufnahme eines Kindes in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2),
das Ruhen der Schul- oder Berufsschulpflicht (§ 65 Abs. 1, § 65 Abs. 2),
die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Einzelfall (§ 62 Abs. 5),
die Beurlaubung von der Berufsschulpflicht (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule),
die Nichtversetzung, die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, das Überspringen einer Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6),
den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 66),
den Besuch anderweitigen Unterrichts (§ 60 Abs. 2 Satz 2),
den Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2),
die Bewertung einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1),
eine Ordnungsmaßnahme (§ 82 Abs. 2, 7 und 8),
eine Maßnahme zum Schutz von Personen (§ 82a Abs. 1 und 2),
die Aufnahme in eine und die Entlassung aus einer Schule (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3),
die Nichterteilung schulischer Abschlüsse,
die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1),
die Querversetzung (§ 75 Abs. 3),
den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6),
den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 6 bzw. 7 der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 4 i. V. m. § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5),
die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 73 Abs. 6 i. V. m. § 43 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses),
die Freistellung von der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung
23 Zurücknahme des Widerspruchs in den in Nr. 22 bezeichneten Fällen 40
3 Sonderpädagogische Förderung; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz
31 Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2), 80
gegen die Bestimmung der zuständigen Schule (§ 54 Abs. 4 und 5)
32 Zurücknahme von Widersprüchen 40
gegen die Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2),
gegen die Bestimmung der zuständigen Schule (§ 54 Abs. 4 und 5)
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
4 Schulen in freier Trägerschaft; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz
41 Ersatzschulen
411 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 171) 3 000
412 Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) 600
413 Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 2) 600
414 Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 1) 600
415 Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 3) 600
416 Genehmigung der Erweiterung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule (§ 171) 1 500
417 Versagung der Genehmigung der Erweiterung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) 300
418 Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht (§ 174 Abs. 4 und 5) 80
42 Ergänzungsschulen
421 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 1) 2 000
422 Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule (§ 175 Abs. 3) 600
423 Abnahme von Prüfungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 2) 140
43 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach Nr. 41 bis 418 und 42 bis 423 80
44 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach Nr. 41 bis 418 und 42 bis 423 40
5 Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer oder internationaler Bildungsnachweise und solcher aus der ehemaligen DDR
50 Amtshandlungen nach Nr. 51 bis 57 sind kostenfrei, wenn der anzuerkennende Abschluss an einer staatlichen Schule in Hessen erworben wurde.
51 Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse 125
52 Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise
521 direkte Gleichstellung 150
522 Hinführung zur Gleichstellung 150
523 Anerkennung nach Hinführung 100
53 Vorabauskünfte 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 51, 521, 522, 523
Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet.
54 Gleichwertigkeitsanerkennung des International Baccalaureat
541 Vorläufige oder endgültige Anerkennung 70
55 Ausstellung von Zweitschriften 25
56 Zurückweisung eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 80
57 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 40
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben.
6 Prüfungsverfahren für Schulbücher und digitale Lehrwerke
61 Prüfung eines neuen Lehrwerkes pro Lehrwerk, pro Schulform das 14fache des Ladenpreises
62 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Lehrwerkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist pro Lehrwerk, pro Schulform das 10fache des Ladenpreises
63 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Lehrwerkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt pro Lehrwerk, pro Schulform das 6fache des Ladenpreises
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