Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) vom 4. September 2013 | 18.09.2013 |
Eingangsformel | 18.09.2013 |
§ 1 | 18.09.2013 |
§ 2 | 18.09.2013 |
§ 3 | 18.09.2013 |
§ 4 | 18.09.2013 |
§ 5 | 18.09.2013 |
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis | 18.09.2013 |
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4
Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 305-67
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu § 1)
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Staatliche Prüfungen | ||
11 | Erste und Zweite Staatsprüfungen | ||
111 | Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung | ||
1111 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 220 | |
1112 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 110 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
112 | Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung | ||
1121 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 330 | |
1122 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 165 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
113 | Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung | ||
1131 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 110 | |
1132 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 55 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
114 | Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung | ||
1141 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 165 | |
1142 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 85 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
115 | Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung | ||
1151 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 220 | |
1152 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 110 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
116 | Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation | ||
1161 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 220 | |
1162 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 110 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
117 | Nichtbestehen der Prüfung des Qualifizierungserfolges beim besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation | ||
1171 | Zurückweisung eines Widerspruchs | 330 | |
1172 | Zurücknahme eines Widerspruchs | 165 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
12 | Allgemeinbildender Bereich | ||
121 | Nichtschülerprüfungen im Allgemeinbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) | ||
1211 | Hauptschul- oder Realschulabschluss | 80 | |
Die erste Prüfung ist gebührenfrei. | |||
1212 | Allgemeine Hochschulreife | 325 | |
1213 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Nichtschülerprüfung nach Nr. 1211 und 1212 | 80 | |
1214 | Zurücknahme eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Nichtschülerprüfung nach Nr. 1211 und 1212 | 40 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
122 | Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch) | je Fachrichtung | 90 |
13 | Berufsbildender Bereich | ||
131 | Nichtschülerprüfungen im Berufsbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) | ||
1311 | Nichtschülerprüfungen an mehrjährigen Fachschulen | 300 | |
1312 | Nichtschülerprüfungen an einjährigen Fachschulen | 200 | |
1313 | Nichtschülerprüfungen an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. Assistentenberufe) | 160 | |
1314 | Nichtschülerprüfungen an Fachoberschulen | 200 | |
1315 | Nichtschülerprüfungen an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen | 135 | |
132 | Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung | je Fachrichtung | 220 |
133 | Prüfung zur Kommunikationswirtin oder zum Kommunikationswirt | 190 | |
134 | Sprachprüfungen | ||
1341 | Prüfung zur Übersetzerin oder zum Übersetzer für die gewählte Sprache | 385 | |
1342 | Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher für die gewählte Lautsprache | 305 | |
1343 | Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache | 475 | |
1344 | Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines gewählten anderen Landes | 950 | |
1345 | Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch | 950 | |
1346 | Prüfung als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache | 1 000 | |
1347 | Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache | 800 | |
1348 | Gleichstellung einer anderen Übersetzer-, Dolmetscher- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung | 125 | |
135 | Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen | ||
1351 | Stufe I | 30 | |
1352 | Stufe II | 45 | |
1353 | Stufe III | 60 | |
136 | Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrerinnen und Lehrer | ||
1361 | Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern | 270 | |
1362 | Prüfung mit drei Prüferinnen oder Prüfern | 350 | |
137 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 | 80 | |
138 | Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 | 40 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
14 | Rücktritt von einer Prüfung | ||
141 | vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 | |
142 | während der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 | |
143 | aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen | Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 | |
2 | Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz | ||
21 | Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2) | 80 | |
22 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung über | 80 | |
die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes (§ 58 Abs. 3), | |||
die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2), | |||
die vorzeitige Aufnahme eines Kindes in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2), | |||
das Ruhen der Schul- oder Berufsschulpflicht (§ 65 Abs. 1, § 65 Abs. 2), | |||
die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Einzelfall (§ 62 Abs. 5), | |||
die Beurlaubung von der Berufsschulpflicht (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule), | |||
die Nichtversetzung, die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, das Überspringen einer Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6), | |||
den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 66), | |||
den Besuch anderweitigen Unterrichts (§ 60 Abs. 2 Satz 2), | |||
den Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2), | |||
die Bewertung einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1), | |||
eine Ordnungsmaßnahme (§ 82 Abs. 2, 7 und 8), | |||
eine Maßnahme zum Schutz von Personen (§ 82a Abs. 1 und 2), | |||
die Aufnahme in eine und die Entlassung aus einer Schule (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3), | |||
die Nichterteilung schulischer Abschlüsse, | |||
die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1), | |||
die Querversetzung (§ 75 Abs. 3), | |||
den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6), | |||
den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 6 bzw. 7 der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 4 i. V. m. § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5), | |||
die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 73 Abs. 6 i. V. m. § 43 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses), | |||
die Freistellung von der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung | |||
23 | Zurücknahme des Widerspruchs in den in Nr. 22 bezeichneten Fällen | 40 | |
3 | Sonderpädagogische Förderung; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz | ||
31 | Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2), | 80 | |
gegen die Bestimmung der zuständigen Schule (§ 54 Abs. 4 und 5) | |||
32 | Zurücknahme von Widersprüchen | 40 | |
gegen die Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2), | |||
gegen die Bestimmung der zuständigen Schule (§ 54 Abs. 4 und 5) | |||
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
4 | Schulen in freier Trägerschaft; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz | ||
41 | Ersatzschulen | ||
411 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 171) | 3 000 | |
412 | Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) | 600 | |
413 | Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 2) | 600 | |
414 | Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 1) | 600 | |
415 | Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 3) | 600 | |
416 | Genehmigung der Erweiterung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule (§ 171) | 1 500 | |
417 | Versagung der Genehmigung der Erweiterung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) | 300 | |
418 | Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht (§ 174 Abs. 4 und 5) | 80 | |
42 | Ergänzungsschulen | ||
421 | Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 1) | 2 000 | |
422 | Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule (§ 175 Abs. 3) | 600 | |
423 | Abnahme von Prüfungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 2) | 140 | |
43 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach Nr. 41 bis 418 und 42 bis 423 | 80 | |
44 | Zurücknahme eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach Nr. 41 bis 418 und 42 bis 423 | 40 | |
5 | Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer oder internationaler Bildungsnachweise und solcher aus der ehemaligen DDR | ||
50 | Amtshandlungen nach Nr. 51 bis 57 sind kostenfrei, wenn der anzuerkennende Abschluss an einer staatlichen Schule in Hessen erworben wurde. | ||
51 | Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse | 125 | |
52 | Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise | ||
521 | direkte Gleichstellung | 150 | |
522 | Hinführung zur Gleichstellung | 150 | |
523 | Anerkennung nach Hinführung | 100 | |
53 | Vorabauskünfte | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 51, 521, 522, 523 | |
Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet. | |||
54 | Gleichwertigkeitsanerkennung des International Baccalaureat | ||
541 | Vorläufige oder endgültige Anerkennung | 70 | |
55 | Ausstellung von Zweitschriften | 25 | |
56 | Zurückweisung eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 | 80 | |
57 | Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 | 40 | |
Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. | |||
6 | Prüfungsverfahren für Schulbücher und digitale Lehrwerke | ||
61 | Prüfung eines neuen Lehrwerkes | pro Lehrwerk, pro Schulform | das 14fache des Ladenpreises |
62 | Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Lehrwerkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist | pro Lehrwerk, pro Schulform | das 10fache des Ladenpreises |
63 | Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Lehrwerkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt | pro Lehrwerk, pro Schulform | das 6fache des Ladenpreises |
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