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Landesverordnung über die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer (Musiklehrer-Prüfungsordnung) Vom 14. Juli 1980

Landesverordnung über die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer (Musiklehrer-Prüfungsordnung) Vom 14. Juli 1980
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21.11.1988 (GVBl. S. 280)
Fußnoten
*)
Anmerkung:
Die Bezeichnung "Erziehungswissenschaftliche Hochschule Rheinland-Pfalz" ersetzt durch "Universität Koblenz-Landau", vgl. Artikel 1 d. LG v. 8. 6. 1990 (BS 223-41 a).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer (Musiklehrer-Prüfungsordnung) vom 14. Juli 198001.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Prüfung01.10.2001
§ 2 - Regelstudienzeit01.10.2001
§ 3 - Prüfungsfächer01.10.2001
§ 4 - Prüfungsausschüsse und Prüfer01.10.2001
§ 5 - Zeit und Ort der Prüfung01.10.2001
§ 6 - Vorprüfung in einzelnen Fächern01.10.2001
§ 7 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 8 - Meldung zur Prüfung01.10.2001
§ 9 - Anerkennung von Ausbildungszeiten, Ausbildungsleistungen und Prüfungen01.10.2001
§ 10 - Zulassung01.10.2001
§ 11 - Gliederung der Prüfung01.10.2001
§ 12 - Hausarbeit01.10.2001
§ 13 - Klausurarbeiten01.10.2001
§ 14 - Mündliche, künstlerische und unterrichtspraktische Prüfung01.10.2001
§ 15 - Festsetzung der Noten01.10.2001
§ 16 - Gesamtergebnis01.10.2001
§ 17 - Unterrichtung des Kandidaten01.10.2001
§ 18 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis01.10.2001
§ 19 - Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten01.10.2001
§ 20 - Zeugnis, Wirkung der Prüfung01.10.2001
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.10.2001
§ 22 - Erweiterungsprüfung01.10.2001
§ 23 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 24 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen01.10.2001
Anlage - Prüfungsanforderungen01.10.2001
A. - Prüfungsanforderungen im Hauptfach (§ 3 Abs. 2)01.10.2001
B. - Prüfungsanforderungen in den Nebenfächern (§ 3 Abs. 3)01.10.2001
C. - Prüfungsanforderungen bei den Lehrproben (§ 14 Abs. 3)01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Regelstudienzeit
§ 3Prüfungsfächer
§ 4Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 5Zeit und Ort der Prüfung
§ 6Vorprüfung in einzelnen Fächern
§ 7Zulassungsvoraussetzungen
§ 8Meldung zur Prüfung
§ 9Anerkennung von Ausbildungszeiten, Ausbildungsleistungen und Prüfungen
§ 10Zulassung
§ 11Gliederung der Prüfung
§ 12Hausarbeit
§ 13Klausurarbeiten
§ 14Mündliche, künstlerische und unterrichtspraktische Prüfung
§ 15Festsetzung der Noten
§ 16Gesamtergebnis
§ 17Unterrichtung des Kandidaten
§ 18Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 19Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 20Zeugnis, Wirkung der Prüfung
§ 21Wiederholung der Prüfung
§ 22Erweiterungsprüfung
§ 23Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anlage (zu § 3 Abs. 4): Prüfungsanforderungen
Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 7 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507, BS 223-41) wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) In der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer (Staatliche Musiklehrerprüfung) wird ermittelt, ob der Kandidat die Befähigung zum Musiklehrer besitzt.
(2) Der Kandidat kann die Lehrbefähigung nach seiner Wahl in einem der folgenden Fächer erwerben:
1.
in einem instrumentalen Fach nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
2.
in Gesang,
3.
in Tonsatz und Hörschulung,
4.
in musikalischer Früherziehung und Grundausbildung.
In dem Fach musikalische Früherziehung und Grundausbildung kann die Lehrbefähigung nur in Verbindung mit einem instrumentalen Fach oder mit Gesang erworben werden.

§ 2 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraumes für die Ablegung der Prüfung beträgt drei Jahre.

§ 3 Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf das Hauptfach und die Nebenfächer.
(2) Hauptfach ist nach Wahl des Kandidaten
1.
ein Orchesterinstrument,
2.
ein Tasteninstrument,
3.
Gitarre oder Laute,
4.
Blockflöte,
5.
Gesang,
6.
Tonsatz und Hörschulung,
7.
musikalische Früherziehung und Grundausbildung.
Im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist jedes der beiden Fächer Hauptfach.
(3) Nebenfächer sind
1.
für Kandidaten, die als Hauptfach ein Tasteninstrument gewählt haben, Gesang oder ein Melodieinstrument oder Gitarre oder Laute nach Wahl,
2.
für Kandidaten, die als Hauptfach Gitarre oder Laute gewählt haben, Gesang oder ein Melodieinstrument oder ein Tasteninstrument nach Wahl,
3.
für Kandidaten, die als Hauptfach weder ein Tasteninstrument noch Gitarre oder Laute gewählt haben, ein Tasteninstrument nach Wahl,
4.
für alle Kandidaten
a)
Tonsatz und Hörschulung, wenn dieses Fach nicht bereits als Hauptfach gewählt wurde,
b)
Instrumentenkunde,
c)
Musikgeschichte,
d)
Formenlehre,
e)
Musikpädagogik und
f)
Didaktik des gewählten Hauptfaches nach Absatz 2.
(4) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus der Anlage.

§ 4 Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Kultusministerium, das hierfür einen staatlichen Beauftragten bestellt.
(2) Für die mündliche, künstlerische und unterrichtspraktische Prüfung jedes Kandidaten bildet der staatliche Beauftragte Prüfungsausschüsse, die aus zwei oder drei Personen bestehen. Mitglieder der Prüfungsausschüsse können sein
1.
der staatliche Beauftragte,
2.
der Dekan des betreffenden Fachbereichs der Hochschule,
3.
Leiter von staatlich anerkannten Einrichtungen zur Ausbildung von Musiklehrern, die derjenigen an einer Hochschule entspricht (staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen), und
4.
Personen, die im Ausbildungsgang Musiklehrer an einer Hochschule oder an einer staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung lehrend tätig sind, als Fachprüfer.
Das Kultusministerium beruft die Fachprüfer in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren. Der staatliche Beauftragte bestellt, wenn er oder der Dekan nicht den Vorsitz übernimmt, für jeden Prüfungsausschuß einen Vorsitzenden. Der staatliche Beauftragte kann, auch zeitweise, an den Prüfungen und Beratungen dieser Prüfungsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen; übernimmt er den Vorsitz, so übt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus.
(3) Der Kandidat kann Fachprüfer vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(4) Die Prüfungsausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der staatliche Beauftragte wird durch den Dekan des Fachbereichs, der an der betreffenden Hochschule für die Musikerziehung zuständig ist, vertreten. Anstelle des Dekans kann das Kultusministerium im Benehmen mit diesem Fachbereich einen Professor des Fachbereichs zum Vertreter bestellen.

§ 5 Zeit und Ort der Prüfung

(1) Die Prüfung findet nach Bedarf, höchstens einmal im Semester, statt.
(2) Die Prüfungstermine werden vom staatlichen Beauftragten festgesetzt. Sie werden unter Angabe des Prüfungsortes sowie des Meldetermins mindestens sechs Monate vor der Prüfung im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgegeben.
(3) Die Termine für die Anfertigung der Klausurarbeiten sowie für die Abnahme der mündlichen, künstlerischen und unterrichtspraktischen Prüfung werden in der jeweiligen Ausbildungsstätte bekanntgegeben.

§ 6 Vorprüfung in einzelnen Fächern

(1) In bis zu drei Fächern (§ 3 Abs. 2 und 3) kann zur Entlastung der Prüfung auf Antrag des Kandidaten vorzeitig, frühestens im fünften Semester, eine Vorprüfung abgelegt werden.
(2) Die Vorprüfung wird gemäß § 4 vom Prüfungsausschuß abgenommen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden nach § 15 bewertet. Die Ergebnisse sind bei der Abschlußprüfung anzurechnen.
(3) Der Kandidat erhält über die Vorprüfung eine Bescheinigung, in der die Prüfungsleistungen und die Ergebnisse anzugeben sind.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung werden Kandidaten zugelassen, die
1.
den qualifizierten Sekundarabschluß I (zum Beispiel durch den Abschluß der Realschule) erworben haben,
2.
bis zum Abschluß der Prüfung eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Musiklehrer von mindestens sechs Semestern an dem Fachbereich Musik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, an der Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau, an dem Peter-Cornelius-Konservatorium der Stadt Mainz als einer staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung oder an einer entsprechenden Ausbildungsstätte absolviert haben,
3.
an Lehrveranstaltungen in Akustik, Analyse, Elementarem Musizieren, Improvisation, Sprecherziehung und Stimmbildung mit Erfolg teilgenommen haben sowie
4.
ein mindestens halbjähriges Unterrichtspraktikum im Umfang von einer Stunde in der Woche abgeleistet haben, das von einem Lehrer an der Hochschule, einer staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung oder einer Musikschule oder einem selbständigen Musiklehrer (Privatmusiklehrer) betreut worden ist.
(2) In besonderen Fällen kann der staatliche Beauftragte von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 absehen; dabei soll eine gleichwertige Vorbildung oder eine besondere fachliche und pädagogische Befähigung nachgewiesen werden.

§ 8 Meldung zur Prüfung

(1) Der Kandidat hat sich
in einem Sommersemester jeweils bis zum 15. Juni,
in einem Wintersemester jeweils bis zum 15. Dezember
zur Prüfung zu melden. Die Meldung ist an den staatlichen Beauftragten zu richten und soll bei dem zuständigen Dekan der Hochschule oder bei dem Leiter der staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung, an der der Kandidat zuletzt ausgebildet wurde, eingereicht werden.
(2) Mit der Meldung sind die gewählten Prüfungsfächer (§ 3) anzugeben. Der Kandidat kann zugleich von seinem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 3 Gebrauch machen.
(3) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift,
2.
ein Paßbild neueren Datums,
3.
eine Erklärung des Kandidaten, ob und wo er bereits versucht hat, eine der Staatlichen Musiklehrerprüfung entsprechende Prüfung oder Teile davon abzulegen,
4.
das Studienbuch und die Nachweise der übrigen in § 7 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen,
5.
ein Verzeichnis der im Hauptfach während des Studiums erarbeiteten Werke und
6.
die Bescheinigung über das Ergebnis einer Vorprüfung (§ 6).
(4) Die Anmeldung zu einer Vorprüfung nach § 6 erfolgt schriftlich ohne die in Absatz 3 genannten Unterlagen. Der Kandidat hat dabei nachzuweisen, daß er bereits eine Ausbildung zum Musiklehrer von in der Regel vier Semestern absolviert hat. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 9 Anerkennung von Ausbildungszeiten, Ausbildungsleistungen und Prüfungen

(1) Ausbildungszeiten an Hochschulen und anderen Ausbildungsstätten, die nicht der Ausbildung zum Musiklehrer dienten, und dabei erbrachte Ausbildungsleistungen werden auf Antrag des Kandidaten anerkannt, wenn sie fachlich gleichwertig sind.
(2) Ausbildungszeiten und Ausbildungsleistungen, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernausbildung nachgewiesen sind, werden auf Antrag des Kandidaten anerkannt, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Fernausbildung ist der Präsenzausbildung gleichwertig, wenn sie in ihrem Gehalt, ihren Inhalten und Zielen nicht hinter einer Präsenzausbildung zurücksteht.
(3) Im Falle der Anrechnung von Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 und 2 verringert sich die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 festgelegte Semesterzahl entsprechend.
(4) Prüfungen, die an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten oder im Rahmen einer staatlich anerkannten Fernausbildung abgelegt worden sind, können als Teile der Prüfung anerkannt werden, falls zusätzliche Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 oder 3 mit Erfolg abgelegt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Studium der Musik ohne Abschlußprüfung erfolgreich absolviert ist und dies durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachgewiesen wird. Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die anzuerkennende Prüfung oder das absolvierte Studium nach ihrem Gegenstand als Prüfungsfach dieser Prüfung angesehen werden kann. Die entsprechenden Noten sind mit einem erläuternden Zusatz zu übernehmen.
(5) Die Entscheidungen nach Absätzen 1, 2 und 4 trifft der staatliche Beauftragte. In Zweifelsfällen ist ein zum Prüfer bestellter Vertreter des betreffenden Faches zu hören.

§ 10 Zulassung

(1) Der staatliche Beauftragte hat den Kandidaten zur Prüfung zuzulassen, wenn seine Meldung den Erfordernissen der §§ 7 und 8 entspricht.
(2) Dem Kandidaten wird die Zulassung oder Nichtzulassung schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 11 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus
1.
der Hausarbeit (§ 12),
2.
den Klausurarbeiten (§ 13) und
3.
der mündlichen, künstlerischen und unterrichtspraktischen Prüfung (§ 14).

§ 12 Hausarbeit

(1) Der Kandidat fertigt frühestens im fünften Semester eine Hausarbeit, deren Thema ein zum Prüfer bestellter Fachvertreter mit ihm vereinbart; es ist dem staatlichen Beauftragten zur Zustimmung vorzulegen. In der Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er sich mit Fragen seines Hauptfaches oder der Nebenfächer auseinandergesetzt hat sowie selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. Die Hausarbeit kann vor der Meldung zur Prüfung gefertigt werden. Sie muß spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der mündlichen, künstlerischen und unterrichtspraktischen Prüfung (§ 14) begonnen werden; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 18 bleibt unberührt.
(2) Für die Anfertigung stehen dem Kandidaten drei Monate zur Verfügung. Die Frist beginnt, sobald dem Kandidaten das Thema bekanntgegeben wird. Die Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist beim staatlichen Beauftragten oder bei dem zuständigen Dekan der Hochschule oder bei dem Leiter der staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung, an der der Kandidat zuletzt ausgebildet wurde, einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt.
(3) Beansprucht die Fertigstellung der Hausarbeit nach dem Urteil des Fachvertreters voraussichtlich mehr als drei Monate, so kann der staatliche Beauftragte eine vom Fachvertreter im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragte Verlängerung der Frist um höchstens einen Monat gewähren. Im übrigen ist eine Verlängerung dieser und der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen des Kandidaten oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes zulässig. Der staatliche Beauftragte kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder anderer Nachweise verlangen. Die Entscheidung über ein Verlängerungsgesuch, das von dem Kandidaten vor Ablauf der Frist einzureichen ist, trifft der staatliche Beauftragte im Benehmen mit dem Fachvertreter, mit dem das Thema der Hausarbeit vereinbart worden ist.
(4) Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis sowie mit einer Aufstellung der benutzten Literatur und der Hilfsmittel zu versehen. Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden; entsprechendes gilt auch für Zeichnungen, Bilder und Notenskizzen. Am Schluß der Hausarbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
(6) Die Hausarbeit wird von dem Fachvertreter, mit dem das Thema vereinbart wurde, sowie von einem weiteren zum Prüfer bestellten Fachvertreter beurteilt. Jeder Prüfer erstattet ein Gutachten, aus dem Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervorgehen. Das Ergebnis wird in einer in § 15 Abs. 1 genannten Note ausgedrückt. Kommt zwischen den beiden Fachvertretern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet der staatliche Beauftragte im Rahmen der erteilten Noten.
(7) Als Ersatz für die Hausarbeit kann eine gleichwertige Arbeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als Prüfungsarbeit für die Staatliche Musiklehrerprüfung angesehen werden kann. Hierüber und über die Festsetzung der Note entscheidet der staatliche Beauftragte im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter.

§ 13 Klausurarbeiten

(1) Je eine Klausurarbeit ist in folgenden Fächern anzufertigen:
1.
Tonsatz,
2.
Hörschulung und
3.
Musikgeschichte oder Musikpädagogik nach Wahl des Kandidaten, wobei jedoch das Prüfungsfach der Hausarbeit (§ 12) außer Betracht bleiben muß.
(2) Die Aufgaben werden auf Vorschlag eines zum Prüfer bestellten Fachvertreters vom staatlichen Beauftragten festgesetzt.
(3) Für die Anfertigung der Arbeiten stehen zur Verfügung:
1.
im Fach Tonsatz
a)
für Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Tonsatz und Hörschulung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) erwerben wollen, fünf Zeitstunden und
b)
im übrigen drei Zeitstunden,
2.
im Fach Hörschulung
a)
für Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Tonsatz und Hörschulung erwerben wollen, zwei Zeitstunden,
b)
im übrigen eine Zeitstunde,
3.
im Fach Musikgeschichte oder Musikpädagogik drei Zeitstunden.
An einem Tag soll eine Gesamtdauer von fünf Zeitstunden nicht überschritten werden.
(4) Der staatliche Beauftragte gewährt körperbehinderten Kandidaten auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen.
(5) Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie alle Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Klausurarbeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ab, so wird sie mit der Note "ungenügend" bewertet.
(6) Der staatliche Beauftragte bestimmt die Personen, die die Aufsicht führen; dabei ist der zuständige Dekan der Hochschule, der Leiter der staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung oder der betreffende Fachvertreter an der jeweiligen Ausbildungsstätte anzuhören. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn der jeweiligen Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 hin.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist von dem Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtzeit,
2.
die Namen der Kandidaten,
3.
Vermerke über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Absatz 6 Satz 2, über Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit sowie
4.
Vermerke über besondere Vorkommnisse.
(8) Die Klausurarbeiten werden jeweils von dem Fachvertreter, der die Aufgabe vorgeschlagen hat, sowie einem weiteren Fachprüfer beurteilt und mit einer Note nach § 15 Abs. 1 versehen. Die Note für die Klausurarbeit wird aus dem rechnerischen Mittel beider Noten auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzt; es wird nicht gerundet.

§ 14 Mündliche, künstlerische und unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
1.
im musiktheoretischen Teil auf
a)
Instrumentenkunde,
b)
Musikgeschichte,
c)
Formenlehre,
d)
Tonsatz und
e)
Hörschulung;
2.
im pädagogischen Teil auf
a)
Musikpädagogik,
b)
Didaktik des Hauptfaches und
c)
für Kandidaten, die die Lehrbefähigung in dem Fach musikalische Früherziehung und Grundausbildung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) erwerben wollen, auch auf Didaktik der musikalischen Früherziehung und Grundausbildung.
(2) Die künstlerische Prüfung erstreckt sich auf
1.
den Vortrag der Prüfungsprogramme in dem gewählten Hauptfach nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und in dem Nebenfach nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 sowie
2.
für Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Tonsatz und Hörschulung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) erwerben wollen, die Analyse vorgelegter und eigener Kompositionen sowie die Erörterung kompositorischer Problemstellungen, ferner Generalbaß- und Partiturspiel, Modulationen sowie freie und gebundene Improvisation.
(3) Die unterrichtspraktische Prüfung erstreckt sich auf
1.
zwei Lehrproben im Hauptfach, davon eine mit Anfängern und eine mit Fortgeschrittenen, sowie
2.
für Kandidaten, die die Lehrbefähigung in dem Fach musikalische Früherziehung und Grundausbildung erwerben wollen, auch auf je eine Lehrprobe in musikalischer Früherziehung und in Grundausbildung.
(4) Die Prüfungsdauer beträgt
1.
für den Vortrag der Prüfungsprogramme im Hauptfach bis zu 45 und im Nebenfach bis zu 15 Minuten,
2.
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 bis zu 45 Minuten,
3.
für eine Lehrprobe bis zu 30 Minuten,
4.
im übrigen jeweils etwa 20 Minuten.
(5) Die Prüfung wird von dem gemäß § 4 Abs. 2 jeweils zuständigen Prüfungsausschuß abgenommen. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen und, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, Studenten des Fachs Musik die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(6) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis jeder Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Fachprüfern abgegebenen Beurteilungen jeweils eine Note nach § 15 Abs. 1 fest.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsgebiete, aus denen die Prüfungsfragen entnommen wurden, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilten Noten aufzunehmen.

§ 15 Festsetzung der Noten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten dürfen nicht festgesetzt werden.
(2) Soweit eine Note aus mehreren Einzelnoten rechnerisch ermittelt wird, sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,49;
gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49;
befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49;
ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49;
mangelhaft (5) bei einem Notendurchschnitt von 4,50 bis 5,49;
ungenügend (6) bei einem Notendurchschnitt von 5,50 bis 6,0.

§ 16 Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluß der Prüfung wird das Gesamtergebnis der Prüfung aus den festgesetzten einzelnen Noten, im Falle des § 13 Abs. 8 Satz 2 unter Einbeziehung der Dezimalstellen, bis auf zwei Stellen hinter dem Komma, ohne daß gerundet wird, rechnerisch wie folgt ermittelt:
1.
Die für eine künstlerische Prüfung im Hauptfach (§ 14 Abs. 2) erteilte Note wird vierfach gewichtet.
2.
Zweifach gewichtet werden die Note für die Hausarbeit und bei Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Tonsatz und Hörschulung erwerben wollen, die Note für die Klausurarbeit im Fach Tonsatz.
3.
Die für die Lehrproben erteilten Noten werden je zweifach gewichtet.
4.
Die für die sonstigen Prüfungsleistungen erteilten Noten werden je einfach gewichtet.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet:
"mit Auszeichnung bestanden", wenn der Notendurchschnitt besser als 1,50 ist;
"gut bestanden", wenn der Notendurchschnitt 1,50 bis 2,49 beträgt;
"befriedigend bestanden", wenn der Notendurchschnitt 2,50 bis 3,49 beträgt;
"bestanden", wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,49 ist und kein Fall des Nichtbestehens vorliegt.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Note für die künstlerische Prüfung im Hauptfach oder für eine Lehrprobe unter "ausreichend" liegt oder
2.
die Note für die Hausarbeit oder bei Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach Tonsatz und Hörschulung erwerben wollen, die Note für die Klausurarbeit im Fach Tonsatz unter "ausreichend" liegt und nicht durch die Note "gut" oder "sehr gut" für die künstlerische Prüfung im Hauptfach oder in einer Lehrprobe ausgeglichen wird oder
3.
mehr als drei Noten für Klausurarbeiten (§ 13) oder in der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 1) unter "ausreichend" liegen und nicht durch ebenso viele Noten "gut" oder "sehr gut" ausgeglichen werden.

§ 17 Unterrichtung des Kandidaten

(1) Falls es der Kandidat wünscht, wird er über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach Festsetzung der Noten vor Abschluß des Prüfungsverfahrens durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet.
(2) Im Anschluß an die Prüfung teilt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit. Bei Nichtbestehen sind dem Kandidaten die Gründe zu eröffnen; er erhält außerdem eine Bescheinigung mit der Angabe, welche Prüfungsleistungen bei der Wiederholung der Prüfung angerechnet werden (§ 21 Abs. 3).

§ 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies dem staatlichen Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der staatliche Beauftragte kann eine Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Der staatliche Beauftragte entscheidet, ob eine von dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, hat der Kandidat die Prüfung an einem vom staatlichen Beauftragten zu bestimmenden Termin fortzusetzen; anderenfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Fortsetzung werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet, sofern sie nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
(3) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des staatlichen Beauftragten von der Prüfung zurücktreten. Tritt der Bewerber ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen.
(4) Versäumt der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder verweigert er eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. Die Feststellung trifft der staatliche Beauftragte.

§ 19 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der staatliche Beauftragte die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann der staatliche Beauftragte den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er zu verwarnen. In schweren Fällen kann der staatliche Beauftragte den Kandidaten nach Anhörung von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsleistungen mit der Maßgabe, daß diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, daß die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt.
(3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der staatliche Beauftragte auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 20 Zeugnis, Wirkung der Prüfung

(1) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis, in dem die erworbene Lehrbefähigung (§ 1 Abs. 2), das Gesamtergebnis und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen anzugeben sind. Das Zeugnis ist vom staatlichen Beauftragten zu unterschreiben und mit dem Siegel des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz zu versehen.
(2) In dem Zeugnis sind die Notenstufen anzugeben und darauf hinzuweisen, daß die Prüfung nach der vorliegenden Landesverordnung abgelegt wurde.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich geprüfter Musiklehrer"/ "Staatlich geprüfte Musiklehrerin" zu führen.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen zulässig. Der staatliche Beauftragte bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat die Prüfung wiederholen kann; die Frist soll mindestens sechs Monate, höchstens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Prüfungsleistung, betragen.
(2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene, der Staatlichen Musiklehrerprüfung entsprechende Prüfung gilt auch im Sinne dieser Verordnung als nicht bestandene Prüfung.
(3) Der staatliche Beauftragte kann für die Wiederholungsprüfung Prüfungsleistungen anrechnen.

§ 22 Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat und danach mindestens zwei weitere Semester ausgebildet wurde, kann in einer Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erwerben.
(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus der künstlerischen Prüfung im Hauptfach, der mündlichen Prüfung in der Didaktik des Hauptfaches sowie den Lehrproben im Hauptfach. Will der Kandidat die Lehrbefähigung im Fach Tonsatz und Hörschulung erwerben, so besteht die Erweiterungsprüfung außerdem aus je einer Klausurarbeit in Tonsatz und Hörschulung; will der Kandidat die Lehrbefähigung in musikalischer Früherziehung und Grundausbildung erwerben, so entfällt die künstlerische Prüfung.
(3) Für die Meldung und die Zulassung zur Prüfung sowie für die Abnahme der Prüfung gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 4, 7 bis 10, § 13 Abs. 2 bis 8, § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 bis 6 und der §§ 15 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Erweiterungsprüfung nur einmal wiederholt werden kann.
(4) In dem Zeugnis wird auf das bisherige Zeugnis Bezug genommen.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des betreffenden Fachbereichs der Hochschule oder eines Fachprüfers der jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung Einblick in seine Prüfungsakten nehmen. Auszüge und Abschriften dürfen angefertigt werden.

§ 24

*
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) und (3) (aufgehoben)
(4) Bei der Zulassung ist von dem Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrveranstaltungen abzusehen, wenn diese an den von dem Kandidaten besuchten Ausbildungsstätten während der Dauer der Ausbildung nicht stattgefunden haben.
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
§ 24 Abs. 1: Verkündet am 5. 8. 1980

Anlage

(zu § 3 Abs. 4)
Prüfungsanforderungen

A. Prüfungsanforderungen im Hauptfach (§ 3 Abs. 2)

I.
Allgemeines Die künstlerische Prüfung (§ 14 Abs. 2) muß hinsichtlich der Auswahl, der Schwierigkeit und der Darstellung der Werke erkennen lassen, daß der Kandidat befähigt ist, in dem Fach bis in die Oberstufe hinein Unterricht zu erteilen.
II.
Anforderungen im einzelnen
1.
Beim instrumentalen Fach:
(1)
je ein bedeutendes Werk aus
a)
der Vorklassik,
b)
der Klassik,
c)
der Romantik oder dem Impressionismus sowie
d)
der Moderne,
ferner eine Etude, technische Übungen und Vom-Blatt-Spiel.
Außerdem erhält der Kandidat eine Stunde vor der Prüfung eine Aufgabe geringeren Umfangs als Klausurstück. Bei den vorzutragenden Werken soll es sich nach Möglichkeit um Originalkompositionen handeln. Falls die Bedingungen hinsichtlich der in Satz 1 Buchst. a bis d aufgeführten Epochen nicht erfüllbar sind, können mehrere Werke jeweils aus einer Epoche herangezogen werden.
(2)
Kammermusikalische Praxis ist nachzuweisen.
(3)
Für Kandidaten mit dem Hauptfach Klavier gilt im übrigen: Ein Werk muß polyphon sein und eine Etude muß den Schwierigkeitsgrad einer Chopin-Etude aufweisen.
(4)
Bei Kandidaten mit dem Hauptfach Blockflöte sind sämtliche Flöten - vom Flautino bis zur Baßflöte - im Prüfungsprogramm zu berücksichtigen.
(5)
Für Kandidaten mit anderen instrumentalen Fächern als Hauptfach gilt im übrigen: Es müssen auch Kenntnisse der Spielweise artverwandter Instrumente (zum Beispiel Violine/Viola, Klarinette und Trompete in verschiedenen Stimmungen) vorhanden sein.
2.
Bei Gesang:
Vortrag von Kompositionen aus der Lied-, Konzert- und Opernliteratur unter Berücksichtigung aller Epochen, darunter eines Werkes italienischer Herkunft in der Originalsprache. Daneben sind Volkslieder vorzutragen, von denen eines fremdsprachig sein soll. Gefordert werden ferner Übungen (Vokalisen) und Vom-Blatt-Singen. Außerdem erhält der Kandidat eine Stunde vor der Prüfung eine Aufgabe geringeren Umfangs als Klausurstück. Zudem ist ein kürzeres Prosa-Stück oder ein Gedicht vorzutragen.
3.
Bei Tonsatz und Hörschulung:
(1)
Der Kandidat muß sicher mit den Satztechniken der abendländischen Tradition umgehen können und mit den wichtigsten Kompositionsverfahren des 20. Jahrhunderts vertraut sein, ferner den Aufbau der musikalischen Elemente beherrschen.
(2)
Für die Hörschulung muß der Kandidat in der Lage sein, musikalische Vorgänge in den Einzelfunktionen und den Zusammenhängen zu erfassen; er soll didaktische und methodische Konzeptionen der Hörschulung erläutern.
(3)
In der Klausurarbeit im Fach Tonsatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) werden ein vierstimmiger Choral- oder Liedsatz, eine dreistimmige strenge kontrapunktische Arbeit sowie die Analyse eines schwierigen romantischen Werkausschnittes gefordert. In der Klausurarbeit im Fach Hörschulung sind schwierige Musikdiktate niederzuschreiben.
(4)
Im musiktheoretischen Teil der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) werden Kenntnisse tonsatztechnischer Phänomene, Improvisieren (eine gebundene Form), das Hören von Intervallen wie von schwierigen Akkordfolgen und Rhythmen sowie die Höranalyse von Beispielen aus der Literatur gefordert.
(5)
In der künstlerischen Prüfung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2) hat der Kandidat unterschiedliche eigene Tonsatzarbeiten (Kompositionen) vorzuweisen.
4.
Bei musikalischer Früherziehung und Grundausbildung:
Im pädagogischen Teil der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) werden gefordert: Kenntnis verschiedener didaktischer und methodischer Konzeptionen, Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit der Fachliteratur, Kenntnis aktueller musikdidaktischer Fragen im Bereich der Elementar- und Primarstufe innerhalb und außerhalb der Musikschule, Fähigkeit zur entwicklungspsychologischen und lerntheoretischen Begründung der in den Lehrproben angewandten Methoden.

B. Prüfungsanforderungen in den Nebenfächern (§ 3 Abs. 3)

1.
Bei instrumentalem Fach und bei Gesang:
Vortrag dreier Werke mittlerer Schwierigkeit aus verschiedenen Epochen.
2.
Bei Tonsatz:
In der Klausurarbeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) wird die Ausarbeitung eines vierstimmigen Satzes (instrumental oder vokal) mit gegebenem cantus firmus und eines zweistimmigen polyphonen Satzes sowie eine Modulation gefordert.
3.
Bei Hörschulung:
(1) In der Klausurarbeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) sind ein- und mehrstimmige Beispiele nach Diktat aufzuschreiben.
(2) Im musiktheoretischen Teil der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) ist das Erkennen von Intervallen, Akkorden und Akkordfolgen nachzuweisen sowie ein kurzes Hörbeispiel zu analysieren.
4.
Bei Instrumentenkunde:
Gefordert werden grundlegende Kenntnis der Instrumentenkunde sowie vertiefte Kenntnis des Hauptfachinstruments, bei Kandidaten mit dem Hauptfach Gesang Stimmphysiologie.
5.
Bei Musikgeschichte:
Kenntnis der abendländischen Musikgeschichte im Überblick, vertiefte Kenntnis einer Epoche, vorbereitete Spezialgebiete,
6.
Bei Formenlehre:
Kenntnis der Formen abendländischer Musik, vertiefte Kenntnis der in der Unterrichtspraxis vorkommenden Formen.
7.
Bei Musikpädagogik:
Grundbegriffe der Musikpädagogik, Geschichte der Musikerziehung, Fragen der Entwicklungs- und Lernpsychologie, Kenntnis musikalischer Bildungseinrichtungen und -ziele.
8.
Bei Didaktik des Hauptfaches:
Überblick über die Literatur des Hauptfaches, Kenntnis der Editionen und der Schulwerke, bei instrumentalem Fach Kenntnis der instrumentalen und bei Gesang Kenntnis der vokalen Lehrmethoden.
Kenntnis von Interpretationsproblemen: Notentext, Tempo, Dynamik, Artikulation, Phrasierung, Ornamentik, Stil.

C. Prüfungsanforderungen bei den Lehrproben (§ 14 Abs. 3)

Die Themen zu den Lehrproben werden dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung bekanntgegeben, wobei beide Lehrproben an demselben Tag stattfinden; bei Kandidaten, die die Lehrbefähigung im Fach musikalische Früherziehung und Grundausbildung erwerben wollen, finden die beiden zusätzlichen Lehrproben (§ 14 Abs. 3 Nr. 2) an einem Tag statt, der mindestens eine Woche vor oder nach den Lehrproben gemäß Halbsatz 1 liegt. Der Kandidat hat vor Beginn der Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen, in dem das Ziel der Stunde, die methodischen Vorüberlegungen und die einzelnen Lernschritte anzugeben sind. Die für den Entwurf benutzte Literatur ist ebenfalls anzugeben.
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