Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 8. September 1982
Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 8. September 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln vom 8. September 1982 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBl. I S. 969), in Verbindung mit § 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Bestimmungen der Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen vom 17. Februar 1982 (GVBl. S. 69, BS 233-8) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 auf Wohnungsfürsorgemittel im Sinne des § 87 a Abs. 1 des II. WoBauG entsprechend anzuwenden.
(2) Sind neben Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln auch öffentliche Baudarlehen gewährt worden, gelten die Mehrbelastungsgrenzen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen einheitlich für beide Darlehensarten.
§ 2
*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 17. 9. 1982
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