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Landesverordnung über die Prüfung für den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zur Fachhochschule Vom 19. Dezember 1986

Landesverordnung über die Prüfung für den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zur Fachhochschule Vom 19. Dezember 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung für den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zur Fachhochschule vom 19. Dezember 198601.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeines01.10.2001
§ 1 - Zweck der Prüfung01.10.2001
§ 2 - Ort und Zeitpunkt der Prüfung01.10.2001
§ 3 - Prüfungsausschuß01.10.2001
§ 4 - Gliederung und Umfang der Prüfung01.10.2001
§ 5 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Zulassung01.10.2001
§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 7 - Antrag01.10.2001
Dritter Abschnitt - Durchführung der Prüfung01.10.2001
§ 8 - Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung01.10.2001
§ 9 - Durchführung der Aufsichtsarbeiten01.10.2001
§ 10 - Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeiten01.10.2001
§ 11 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.10.2001
§ 12 - Mündliche Prüfung01.10.2001
§ 13 - Ergebnis der Prüfung01.10.2001
§ 14 - Zeugnis01.10.2001
Vierter Abschnitt - Besondere Verfahrensbestimmungen01.10.2001
§ 15 - Einsichtnahme01.10.2001
§ 16 - Rücktritt, Versäumnis01.10.2001
§ 17 - Täuschungshandlungen01.10.2001
§ 18 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.10.2001
§ 19 - Wiederholung der Prüfung01.10.2001
Fünfter Abschnitt - Inkrafttreten01.10.2001
§ 2001.10.2001
Anlage - Der Meisterprüfung gleichstehende berufliche Fortbildungsprüfungen01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Ort und Zeitpunkt der Prüfung
§ 3Prüfungsausschuß
§ 4 Gliederung und Umfang der Prüfung
§ 5Bewertung der Prüfungsleistungen
Zweiter Abschnitt Zulassung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Antrag
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 8 Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung
§ 9Durchführung der Aufsichtsarbeiten
§ 10 Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 11Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Ergebnis der Prüfung
§ 14 Zeugnis
Vierter Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 15 Einsichtnahme
§ 16 Rücktritt, Versäumnis
§ 17Täuschungshandlungen
§ 18 Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 19Wiederholung der Prüfung
Fünfter Abschnitt Inkrafttreten
§ 20
Auf Grund des § 91 Abs. 2 und des § 105 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1985 (GVBl. S. 154), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, dem Minister für Soziales und Familie und dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

Mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für besonders befähigte Berufstätige können Bewerber, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Fachhochschulstudium in Frage kommen, aber keine Fachhochschulreife oder Hochschulreife besitzen, und die nach längerer Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die Fachhochschulreife erwerben.

§ 2 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr an einer berufsbildenden Schule - Fachoberschule - statt.
(2) Das Kultusministerium bestimmt die Schule und den Zeitpunkt der Prüfung.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß durchgeführt, der vom Kultusministerium zu bestellen ist.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1.
ein Beauftragter des Kultusministeriums als Vorsitzender,
2.
der Schulleiter der berufsbildenden Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird,
3.
zwei Fachprüfer für den gewählten berufsbezogenen Schwerpunkt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1,
4.
je zwei Fachprüfer für die anderen Prüfungsfächer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 2.
(3) Die Fachprüfer müssen die Befähigung für das Lehramt in berufsbildenden Schulen besitzen und in der jeweiligen Fachrichtung ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben.
(4) Der Prüfungsausschuß kann sich zur Durchführung der mündlichen Prüfung in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Zusammensetzung und den Vorsitzenden des Unterausschusses bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Der Prüfungsausschuß und die Unterausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.

§ 4 Gliederung und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, und zwar:
1.
einer Arbeit in dem vom Bewerber gewählten berufsbezogenen Schwerpunkt,
2.
einer allgemeinen Arbeit, die dem Nachweis sprachlicher Kompetenz dient, sich auf politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Fragen bezieht und im Zusammenhang mit dem gewählten berufsbezogenen Schwerpunkt steht,
3.
nach Wahl des Bewerbers einer Arbeit in Mathematik oder Englisch, die im Zusammenhang mit dem gewählten berufsbezogenen Schwerpunkt steht.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Prüfung
1.
in dem vom Bewerber gewählten berufsbezogenen Schwerpunkt und
2.
in dem schriftlich nicht geprüften Fach nach Absatz 2 Nr. 3.
(4) Die Prüfung in dem berufsbezogenen Schwerpunkt (Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1) muß erkennen lassen, daß der Bewerber die Arbeitstechniken seines Fachs anwenden kann, Einsichten in fachliche Zusammenhänge hat, wesentliche Probleme erkennen und lösen sowie Sachverhalte und Problemlösungen klar darstellen kann. In den anderen Fächern soll der Bewerber einen Wissensstand nachweisen, der unter Berücksichtigung seines bisherigen Werdegangs dem eines Absolventen der Fachoberschule vergleichbar ist.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind nicht zulässig.

Zweiter Abschnitt Zulassung

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
seine Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in Rheinland-Pfalz hat oder dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig ist,
2.
seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
nach Abschluß der Berufsausbildung eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im gewählten berufsbezogenen Schwerpunkt ausgeübt hat; eine durch Bescheinigung des Arbeitsamts nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr auf die Berufstätigkeit angerechnet werden,
4.
sich in seinem berufsbezogenen Schwerpunkt weitergebildet hat; zur Weiterbildung gehören insbesondere der erfolgreiche Besuch von Fachschulen, eine Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung oder vergleichbare Fortbildungsmaßnahmen.
(2) Als Berufsausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 gelten:
1.
eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2.
eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
3.
eine schulische Berufsausbildung.
(3) Die nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder eine der Meisterprüfung gleichstehende berufliche Fortbildungsprüfung gelten als Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4. Eine berufliche Fortbildungsprüfung steht der Meisterprüfung gleich, wenn sie hinsichtlich einer vorangegangenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit sowie hinsichtlich der Prüfungsanforderungen als der Meisterprüfung gleichwertig anzusehen ist. Die der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfungen ergeben sich aus der Anlage.

§ 7 Antrag

(1) Die Bewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 30. November eines Jahres schriftlich an das Kultusministerium. Dieses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit ausführlichen Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
2.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
3.
eine amtliche Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums oder der Nachweis einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz,
4.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Nachweise und Zeugnisse über die Berufsausbildung,
5.
ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung,
6.
Nachweise über die erfolgte Weiterbildung mit Angabe der Stoffgebiete,
7.
Angaben des Bewerbers, welchen berufsbezogenen Schwerpunkt und welches sonstige Fach er als Gegenstand der schriftlichen Prüfung wählt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
8.
eine Bescheinigung des Arbeitsamts über Zeitpunkt und Dauer einer etwaigen Arbeitslosigkeit.

Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 8 Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung

Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von den Fachprüfern vorgeschlagen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt. Erforderliche Hilfsmittel werden den Prüflingen mit der Mitteilung des Termins der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben. Im einzelnen werden gestellt:
berufsbezogener Schwerpunkt: zwei Aufgaben, von denen eine zu bearbeiten ist;
allgemeine Arbeit: drei Aufgaben, von denen eine zu bearbeiten ist;
Mathematik: drei Aufgaben aus verschiedenen Gebieten, die alle zu bearbeiten sind;
Englisch: eine Aufgabe.

§ 9 Durchführung der Aufsichtsarbeiten

(1) Dem Prüfling stehen für die Aufsichtsarbeit im berufsbezogenen Schwerpunkt fünf, für die übrigen Aufsichtsarbeiten vier Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht eines Lehrers der für die Prüfung bestimmten Fachoberschule. Dieser fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung.
(3) Vor Beginn der Aufsichtsarbeit werden die Prüflinge auf die Bestimmungen der §§ 16, 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18 Abs. 1 hingewiesen. Bei der Arbeit dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die dem Prüfling mitgeteilt worden sind.

§ 10 Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von einem Fachprüfer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als Erstkorrektor bestimmt hat, und dem zweiten Fachprüfer als Zweitkorrektor beurteilt und gemäß § 5 bewertet.
(2) Der Erstkorrektor trägt die Beurteilung und die erteilte Note auf der Aufsichtsarbeit ein und unterschreibt sie. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors durch seine Unterschrift an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung.
(3) Bei unterschiedlicher Bewertung durch die beiden Korrektoren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen.

§ 11 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
(2) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung ist dann im Gesamtergebnis nicht bestanden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unverzüglich mit.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung wird der Prüfling einzeln geprüft. Die Prüfungszeit beträgt je Fach bis zu 20 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf er sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Die Vorbereitungszeit beträgt etwa 20 Minuten. Sie kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verlängert werden, insbesondere, wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Fach erforderlich ist.
(3) Das Prüfungsgespräch führt ein Fachprüfer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses bestimmt. Über jede mündliche Einzelprüfung führt der zweite Fachprüfer eine gesonderte Niederschrift. Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen und dem Prüfling Fragen zu stellen.
(4) Der Fachprüfer, der mündlich geprüft hat, legt die Note der mündlichen Prüfung im Benehmen mit dem zweiten Fachprüfer fest.
(5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.

§ 13 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für besonders befähigte Berufstätige hat bestanden, wer die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Endnote für den berufsbezogenen Schwerpunkt wird aus dem Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung errechnet. Ergibt sich dabei ein Bruchwert, so wird er vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungstendenzen auf- oder abgerundet. Für die übrigen Fächer und die allgemeine Arbeit gilt die in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung erzielte Note als Endnote.
(3) Das Gesamtergebnis "bestanden" ist mit einer als Durchschnitt aus den Endnoten ermittelten Durchschnittsnote zu versehen. Die Durchschnittsnote wird auf die erste Dezimalstelle gerechnet. Es wird nicht gerundet.
(4) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Das Zeugnis berechtigt zum Studium an den Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Es weist die Endnoten nach § 13 Abs. 2 und die Durchschnittsnote nach § 13 Abs. 3 aus. Als Tag des Bestehens ist der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Kultusministeriums versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt mit den Prüfungsunterlagen beim Kultusministerium.

Vierter Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 15 Einsichtnahme

Der Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Einzelprüfungen nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein eines Beauftragten des Kultusministeriums zulässig. Das Kultusministerium bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Einsichtnahme. Auszüge, Ablichtungen oder Abschriften dürfen nicht angefertigt werden.

§ 16 Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit der Note "ungenügend" bewertet. Als Prüfungsteil gilt jede der schriftlichen und mündlichen Einzelprüfungen.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.

§ 17 Täuschungshandlungen

(1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann
1.
sofort vom Aufsichtführenden oder Fachprüfer verwarnt oder
2.
vom Prüfungsausschuß zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüflings und des Aufsichtführenden. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, daß zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung ein vorläufiger Ausschluß des Prüflings durch den Aufsichtführenden unerläßlich ist.
(3) Bei einem Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über den Beschluß des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muß, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden wird, eine Begründung enthalten.

§ 18 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekanntwerden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft das Kultusministerium nach Anhörung des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung abgenommen haben, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden vom Kultusministerium von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Teilleistungen einer nicht bestandenen Prüfung werden nicht auf die Wiederholung angerechnet. Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Kultusministeriums zulässig.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Fünfter Abschnitt Inkrafttreten

§ 20

*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 1. 1987

Anlage

(zu § 6 Abs. 3 Satz 3)
Der Meisterprüfung gleichstehende berufliche Fortbildungsprüfungen
1.
Fachwirt/Fachwirtin der verschiedenen Richtungen (z. B. Bankfachwirt, Handelsfachwirt)
2.
Fachkaufmann/Fachkauffrau der verschiedenen Richtungen (z.B. Fachkaufmann - Marketing, Personalfachkaufmann)
3.
Betriebswirt/Betriebswirtin des Handwerks
4.
Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin
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