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Werkfeuerwehrverordnung Vom 8. April 1987

Werkfeuerwehrverordnung Vom 8. April 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Werkfeuerwehrverordnung vom 8. April 198701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Organisation, Ausrüstung, Einsatz und Übungen der Werkfeuerwehren01.10.2001
§ 1 - Organisation01.10.2001
§ 2 - Ausrüstung01.10.2001
§ 3 - Alarm- und Einsatzpläne, Einsätze, Übungen01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Ausbildung und Bestellung von Werkfeuerwehrangehörigen01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige01.10.2001
§ 4 - Begriff, Ausbildung01.10.2001
§ 5 - Bestellung01.10.2001
Zweiter Unterabschnitt - Hauptberufliche Werkfeuerwehrmänner01.10.2001
§ 6 - Ausbildung01.10.2001
§ 7 - Ausbildungsleiter01.10.2001
§ 8 - Prüfungsverfahren01.10.2001
§ 9 - Prüfungsausschuss01.10.2001
§ 10 - Frühere hauptamtliche Angehörige einer Gemeindefeuerwehr01.10.2001
Dritter Unterabschnitt - Hauptberufliche Führungskräfte01.10.2001
§ 11 - Hauptberufliche Gruppenführer01.10.2001
§ 12 - Hauptberufliche Zugführer01.10.2001
§ 13 - Bestellung01.10.2001
Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 14 - Übergangsbestimmungen01.10.2001
§ 15 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 43 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50)
wird von dem Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, dem Minister für Soziales und Familie und dem Minister für Umwelt und Gesundheit
verordnet:

Erster Abschnitt Organisation, Ausrüstung, Einsatz und Übungen der Werkfeuerwehren

§ 1 Organisation

(1) Die Stärke der Werkfeuerwehr richtet sich nach den Erfordernissen des Betriebs; sie muss mindestens in Stärke einer Staffel in der Regel ständig verfügbar sein.
(2) Die Werkfeuerwehr ist teilweise oder ganz mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen zu besetzen, die die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 oder § 10, §§ 11 und 12 erfüllen, wenn wegen der besonderen Erfordernisse des Betriebs die Erfüllung ihrer Aufgaben durch nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige nicht jederzeit gewährleistet werden kann. Eine Werkfeuerwehr mit mindestens einer ausschließlich mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen ständig besetzten Staffel ist als hauptberufliche Werkfeuerwehr zu bezeichnen.
(3) § 1 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 2 und 3 Abs. 6 der Feuerwehrverordnung (FwVO) vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89, BS 213-50-4) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 2 Ausrüstung

(1) Fahrzeuge, Geräte, Löschmittel und andere Ausrüstung müssen den Erfordernissen des Betriebs entsprechen. Die Werkfeuerwehr muss mindestens mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug oder einem Fahrzeug mit vergleichbarem Einsatzwert sowie vier Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmern) oder vergleichbaren Geräten ausgestattet sein.
(2) § 4 Abs. 1 FwVO gilt entsprechend.
(3) Wenn über die Feuerwehr-Schutzkleidung hinaus ein Feuerwehr-Dienstanzug getragen wird, muss dieser § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FwVO mit der Maßgabe entsprechen, dass Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der vergleichbaren Funktion in Gemeindefeuerwehren getragen werden sollen.

§ 3 Alarm- und Einsatzpläne, Einsätze, Übungen

(1) Die Werkfeuerwehr hat Alarm- und Einsatzpläne im Rahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den von den Betrieben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aufzustellenden Plänen sowie den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und anderer an der Gefahrenabwehr beteiligter Stellen in Einklang stehen müssen.
(2) Bei Einsätzen der Werkfeuerwehr sind die Gemeinde und andere zuständige Stellen unverzüglich zu unterrichten; die Gemeinde kann bestimmen, dass bei geringfügigen Einsätzen die Übersendung von Einsatzberichten ausreicht. Art und Umfang der Unterrichtung sind in den Alarm- und Einsatzplänen festzulegen.
(3) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine größere Übung durchzuführen, an der auch die Gemeindefeuerwehr und andere Hilfsorganisationen teilnehmen sollen.

Zweiter Abschnitt Ausbildung und Bestellung von Werkfeuerwehrangehörigen

Erster Unterabschnitt Nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige

§ 4 Begriff, Ausbildung

(1) Werkfeuerwehrangehörige, die nicht hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1), sind nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige im Sinn dieser Verordnung, auch wenn sie während ihrer gesamten Arbeitszeit bei der Werkfeuerwehr tätig sind.
(2) Für die Ausbildung von nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen gelten die §§ 9 bis 18 FwVO entsprechend.

§ 5 Bestellung

(1) Für die Bestellung zum nebenberuflichen Führer und Unterführer sowie deren Stellvertreter gilt § 19 Abs. 2, 5 und 6 FwVO entsprechend, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Zum nebenberuflichen Leiter einer Werkfeuerwehr und zu dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Führer von Verbänden nach § 15 Abs. 1 FwVO erfolgreich abgeschlossen hat; § 19 Abs. 5 und 6 FwVO gilt entsprechend.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn ein Bewerber mit dem erforderlichen Abschluss nicht zur Verfügung steht.

Zweiter Unterabschnitt Hauptberufliche Werkfeuerwehrmänner

§ 6 Ausbildung

(1) Voraussetzung für die Ausbildung zum hauptberuflichen Werkfeuerwehrmann ist, dass der Bewerber
1.
die Abschlussprüfung in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks oder der Industrie bestanden hat oder eine gleichwertige, für den Feuerwehrdienst geeignete Ausbildung nachweist,
2.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegt, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgehen muss, dass der Bewerber geistig und körperlich voll einsatzfähig, insbesondere zum Tragen eines Pressluftatmers in der Lage ist.
(2) Die Ausbildung zum hauptberuflichen Werkfeuerwehrmann dauert zwei Jahre. Die Ausbildungszeit kann auf Antrag des Bewerbers von der Landesfeuerwehrschule um bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn er aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit als nebenberuflicher Werkfeuerwehrmann bereits über nachweisbare Kenntnisse in den Sachgebieten nach Absatz 6 verfügt.
(3) Der Bewerber wird während der Ausbildungszeit in die Aufgaben eines hauptberuflichen Werkfeuerwehrmanns eingeführt; die Ausbildung darf nur in einem Betrieb durchgeführt werden, dessen Werkfeuerwehr eine mit mindestens drei hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen besetzte Staffel hat. Mindestens vier Monate der Ausbildung sind in einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr durchzuführen.
(4) Die Ausbildung kann für mehrere Betriebe ganz oder teilweise in einem Betrieb durchgeführt werden.
(5) Teile der Ausbildung können in einer Gemeindefeuerwehr, die mindestens eine ausschließlich mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzte Staffel hat, durchgeführt werden.
(6) Die Ausbildung umfasst alle praktischen Aufgaben eines hauptberuflichen Werkfeuerwehrmanns, die lehrmäßige Vermittlung des nötigen Wissensstoffs sowie die körperliche Schulung. Sie erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung betriebsspezifischer Gefahren insbesondere auf folgende Sachgebiete:
1.
Grundausbildung im Einsatzdienst,
2.
Fahrzeug- und Gerätekunde sowie Einsatz, Handhabe und Pflege sonstiger Ausrüstung,
3.
Atemschutz, Gesundheitsschutz,
4.
Grundlagen aus Physik und Chemie
5.
Löschmittel und ihre Anwendung,
6.
Grundregeln der Einsatztaktik,
7.
Nachrichtenwesen,
8.
Durchführung der Sicherheitswache,
9.
erste Hilfe,
10.
gesetzliche Grundlagen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
11.
körperliche Schulung, die den Bewerber zum Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens in Bronze befähigen soll.
Die Beschäftigung muss ausschließlich auf den Ausbildungszweck gerichtet sein.

§ 7 Ausbildungsleiter

(1) Der Betrieb, dem der Bewerber angehört, leitet dessen Ausbildung. Er beauftragt einen Werkfeuerwehrangehörigen, der mindestens die Ausbildung nach § 11 erfolgreich abgeschlossen hat, mit den Aufgaben der Ausbildung (Ausbildungsleiter).
(2) Der Ausbildungsleiter stellt im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule und, wenn er nicht selbst Leiter der Werkfeuerwehr ist, auch im Einvernehmen mit diesem einen Ausbildungsplan auf, der eine Unterweisung in den Sachgebieten des § 6 Abs. 6 vorsehen muss. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplans ist dem Bewerber auszuhändigen.

§ 8 Prüfungsverfahren

(1) Am Ende der Ausbildungszeit hat der Bewerber die Prüfung für hauptberufliche Werkfeuerwehrmänner abzulegen. Die Prüfung findet im Rahmen eines Lehrgangs an der Landesfeuerwehrschule oder in einem Betrieb mit hauptberuflicher Werkfeuerwehr statt.
(2) Der Betrieb, dem der Bewerber angehört, hat diesen vier Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit bei der Landesfeuerwehrschule zur Prüfung anzumelden; mit Zustimmung des Bewerbers kann er ihn zu einem späteren Prüfungstermin anmelden. Der Meldung zur Prüfung ist eine Beurteilung über die Leistungen des Bewerbers während der Ausbildungszeit beizufügen.
(3) § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie die §§ 9 bis 19 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. Juli 1967 (GVBl. S. 205), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1974 (GVBl. 1975 S. 15), BS 2030-27, gelten entsprechend.

§ 9 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
dem Leiter der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzenden sowie
2.
a)
einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule,
b)
einem Leiter einer Werkfeuerwehr, der mindestens die Ausbildung nach § 12 erfolgreich abgeschlossen hat, und
c)
je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Betrieben, die einer Industrie- und Handelskammer angehören,
als Beisitzern. Die Beauftragten werden von den Industrie- und Handelskammern des Landes Rheinland-Pfalz gemeinsam vorgeschlagen.
(2) Für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind zwei Stellvertreter zu berufen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden müssen Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Landesbehörde sein. Für die Stellvertreter der Beisitzer gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) § 8 Abs. 3 bis 5 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gilt entsprechend.

§ 10 Frühere hauptamtliche Angehörige einer Gemeindefeuerwehr

Einer Ausbildung und Prüfung nach den §§ 6 bis 8 bedarf es nicht bei Werkfeuerwehrangehörigen, die die Feuerwehrmannsprüfung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.

Dritter Unterabschnitt Hauptberufliche Führungskräfte

§ 11 Hauptberufliche Gruppenführer

(1) Voraussetzung für die Ausbildung zum hauptberuflichen Gruppenführer ist, dass der Bewerber die Prüfung für hauptberufliche Werkfeuerwehrmänner oder die Feuerwehrmannsprüfung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bestanden hat und danach mindestens drei Jahre als hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger in einer Gemeindefeuerwehr tätig war.
(2) Die Ausbildung zum hauptberuflichen Gruppenführer findet im Rahmen eines sechs- bis achtwöchigen Lehrgangs an der Landesfeuerwehrschule oder unter Aufsicht der Landesfeuerwehrschule in einem Betrieb mit hauptberuflicher Werkfeuerwehr statt; innerhalb dieses Lehrgangs wird die Prüfung für hauptberufliche Gruppenführer abgelegt.
(3) Die Betriebe melden geeignete Bewerber bei der Landesfeuerwehrschule zum Lehrgang und zur Prüfung an. Der Meldung sind eine Darstellung des beruflichen Werdegangs des Bewerbers und eine Beurteilung über seine Leistungen beizufügen. Die Beurteilung hat eine der in § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst genannten Noten zu enthalten.
(4) § 9 dieser Verordnung sowie § 20 Abs. 3 und die §§ 21 bis 26 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass § 8 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst keine Anwendung findet.
(5) Einer Ausbildung und Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 bedarf es nicht bei Werkfeuerwehrangehörigen, die die Oberbrandmeisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.

§ 12 Hauptberufliche Zugführer

(1) Voraussetzung für die Ausbildung zum hauptberuflichen Zugführer ist, dass der Bewerber
1.
das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Fachrichtung besitzt und ein ärztliches Gesundheitszeugnis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 vorlegt oder
2.
die Ausbildung nach § 11 erfolgreich abgeschlossen hat und danach mindestens ein Jahr als hauptberuflicher Führer einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit in einer Werkfeuerwehr, oder in einer Gemeindefeuerwehr tätig war.
(2) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 haben nach Bestehen der Abschlussprüfung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
1.
drei Monaten in einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr, die einen ausschließlich mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen besetzten Zug hat, oder in einer kommunalen Berufsfeuerwehr und
2.
21 Monaten in einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr, die einen Zug hat, oder in einer kommunalen Berufsfeuerwehr
auszuüben.
(3) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2 werden drei Jahre in die Aufgaben eines hauptberuflichen Zugführers eingeführt. Die Einführung umfasst eine mehrmonatige, wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung. Mindestens sechs Monate der Einführung sind in einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr, die einen ausschließlich mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen besetzten Zug hat, oder in einer kommunalen Berufsfeuerwehr durchzuführen; die übrige Einführung kann in einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr, die einen Zug hat, oder in einer kommunalen Berufsfeuerwehr durchgeführt werden. Soweit der Bewerber während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Tätigkeit als hauptberuflicher Zugführer gefordert werden, erworben hat, kann die Einführung im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule um höchstens ein Jahr gekürzt werden.
(4) Im Anschluss an die Tätigkeit nach Absatz 2 oder die Einführung nach Absatz 3 hat der Bewerber an einem acht- bis zehnwöchigen Lehrgang teilzunehmen, der an der Landesfeuerwehrschule oder unter Aufsicht der Landesfeuerwehrschule in einem Betrieb stattfindet, der eine hauptberufliche Werkfeuerwehr mit einem ausschließlich mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen besetzten Zug hat; innerhalb dieses Lehrgangs wird die Prüfung für hauptberufliche Zugführer abgelegt.
(5) §§ 9 und 11 Abs. 3 dieser Verordnung sowie § 1 Abs. 3, §§ 2 und 4 bis 10 der Landesverordnung über die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juli 1971 (GVBl. S. 195), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1974 (GVBl. 1975 S. 17), BS 2030 - 28, gelten entsprechend.
(6) Einer Ausbildung und Prüfung nach den Absätzen 2 bis 5 bedarf es nicht bei Werkfeuerwehrangehörigen, die die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bestanden haben.

§ 13 Bestellung

(1) Für die Bestellung zur Führungskraft in einer teilweise oder ganz mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen besetzten Werkfeuerwehr oder taktischen Einheit müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
Führer einer Gruppe, Staffel oder eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit:
a)
Wenn der vorgesehene Führer der einzige hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige in dieser taktischen Einheit ist: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer nach § 13 FwVO.
b)
In allen übrigen Fällen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 11.
Der Stellvertreter muss die Ausbildung nach Buchstabe a erfolgreich abgeschlossen haben.
2.
Zugführer:
a)
Wenn der vorgesehene Zugführer der einzige hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige im Zug ist: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer nach § 14 FwVO.
b)
In allen übrigen Fällen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 12.
Der Stellvertreter muss die Ausbildung nach Buchstabe a erfolgreich abgeschlossen haben.
3.
Leiter einer Werkfeuerwehr mit einer Stärke von nicht mehr als einer Gruppe:
a)
Wenn der vorgesehene Leiter der einzige hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige in der Werkfeuerwehr ist: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Führer von Verbänden nach § 15 Abs. 1 FwVO.
b)
In allen übrigen Fällen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 11 sowie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Führer von Verbänden nach § 15 Abs. 1 FwVO.
Der Stellvertreter muss die Ausbildung nach Buchstabe a erfolgreich abgeschlossen haben.
4.
Leiter einer Werkfeuerwehr mit einer Stärke von mehr als einer Gruppe:
a)
Wenn der vorgesehene Leiter der einzige hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige in der Werkfeuerwehr ist: Nummer 3 Buchst. a gilt entsprechend.
b)
In allen übrigen Fällen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 12.
Der Stellvertreter muss die Ausbildung nach Nummer 3 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann
1.
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,
2.
verlangen, dass der Leiter der Werkfeuerwehr und dessen Stellvertreter auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a die Ausbildung nach § 12 erfolgreich abgeschlossen haben müssen, wenn dies wegen der besonderen Erfordernisse des Betriebs geboten ist.

Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

(1) Werkfeuerwehrangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Funktionen wahrnehmen und noch nicht über die geforderte Ausbildung verfügen, haben zur Erweiterung und Vertiefung ihrer Kenntnisse an den für die Ausübung dieser Funktionen erforderlichen Lehrgängen teilzunehmen. § 18 FwVO ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Antrag hat die Landesfeuerwehrschule einen Werkfeuerwehrangehörigen, der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens zehn Jahre hauptberuflich in einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlich in einer Gemeindefeuerwehr tätig war, auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und ohne Ablegung einer Prüfung als hauptberuflichen Werkfeuerwehrmann anzuerkennen.
(3) § 13 gilt nicht für die Führungskräfte, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung die entsprechenden Funktionen wahrnehmen; soweit sie noch nicht über die ihrer Funktion vergleichbare Ausbildung für nebenberufliche Führungskräfte nach § 5 Abs. 1 und 2 verfügen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Selbsthilfekräfte, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Organisation, Ausrüstung und Ausbildung mit einer Werkfeuerwehr vergleichbar waren.

§ 15

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 23. 4. 1987
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