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Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landeskrankenhausgesetz Vom 29. Januar 1988

Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landeskrankenhausgesetz Vom 29. Januar 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 29. Januar 198801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342, BS 2126-3) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister für Soziales und Familie verordnet:

§ 1

(1) Die Aufgaben zur Durchführung des Landeskrankenhausgesetzes nach
1.
§ 3 Abs. 2 Satz 3,
2.
§§ 23 bis 29 sowie
3.
§§ 33 und 34
werden auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen. Dies gilt nicht für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen sowie für sonstige Krankenhäuser in Trägerschaft des Landes.
(2) Die Bewilligung, Auszahlung und Prüfung der Verwendungsnachweise bei Fördermitteln nach § 13 LKG wird dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen.
(3) Die Auszahlung und Prüfung der Verwendungsnachweise bei den Fördermitteln nach den übrigen Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes wird dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen. Dies gilt nicht für die Prüfung der Verwendungsnachweise bei Fördermitteln nach § 12 Abs. 1 LKG.

§ 2

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenhausträger nach dem Landeskrankenhausgesetz hinsichtlich der Krankenhäuser in Trägerschaft des Landes mit Ausnahme der Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen wird auf das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz übertragen; ihm werden zugleich die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 LKG übertragen.
(2) Dem Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz werden im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 übertragen:
1.
die Festsetzung der Krankenhausentgelte, soweit sie nicht Gegenstand einer Genehmigung nach der Bundespflegesatzverordnung sind,
2.
die Stellung des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens sowie
3.
die Stellung der Anträge auf Genehmigung von Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen nach der Bundespflegesatzverordnung.

§ 3

Die Überwachung der Verpflichtung des Krankenhauses nach § 32 LKG wird auf das Staatliche Gesundheitsamt übertragen.

§ 4

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Umwelt
und Gesundheit
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 26. 2. 1988
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