Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Hygiene-Verordnung) Vom 28. Juni 1988
Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Hygiene-Verordnung) Vom 28. Juni 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Hygiene-Verordnung) vom 28. Juni 1988 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.10.2001 |
§ 2 - Pflichten | 01.10.2001 |
§ 3 - Entkeimungsverfahren | 01.10.2001 |
§ 4 - Vorbehandlung von Abfällen | 01.10.2001 |
§ 5 - Überwachung | 01.10.2001 |
§ 6 - Beratung | 01.10.2001 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2001 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Auf Grund
des § 77 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 80 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 (GVBl. S. 179, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 353), BS 2012-1,
wird von der Landesregierung und
auf Grund
des § 12 a Satz 1 und 3 des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes vom 6. Februar 1984 (GVBl. S. 21, BS 2126-2) wird von dem Minister für Umwelt und Gesundheit
verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Wer - ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein - berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten im Bereich der Heilkunde, der Körper- oder der Schönheitspflege ausübt, bei denen durch Geräte Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne des § 1 des Bundes-Seuchengesetzes, vor allem Erreger der Erworbenen Immunschwäche AIDS (HIV) oder Virushepatitis übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Neben Tätigkeiten in der Heilkunde gilt dies insbesondere für Tätigkeiten im Bereich der Haar- und Bartpflege, der Maniküre und Pediküre sowie für das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Akupunktur.
§ 2 Pflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, hat die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Geräten vorzunehmen. Werden die Geräte mehrfach verwendet, sind sie nach jedem Gebrauch zu desinfizieren, zu reinigen und anschließend in verpacktem Zustand zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung in dieser Verpackung aufzubewahren.
(4) Mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, insbesondere Manikür- und Pedikürgeräte sowie Rasiermesser, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und zu reinigen. Gleiches gilt für andere mehrfach zu verwendende Geräte nach jeder Anwendung, bei der es zu einer Verletzung gekommen ist.
§ 3 Entkeimungsverfahren
(1) Zur Händedesinfektion dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Zur Hautdesinfektion sind die gleichen Mittel oder Präparate, die 70 bis 85 Volumenprozent Alkohol enthalten, zu benutzen.
(2) Zur Desinfektion von Geräten dürfen nur Mittel und Verfahren zur Instrumentendesinfektion in Reinigungsautomaten, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren aufgeführt sind, oder chemische Verfahren für die Instrumentendesinfektion auf der Wirkstoffbasis Aldehyd, die in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind, verwendet werden.
(3) Die Sterilisation von Geräten ist mittels Dampf oder Heißluft nach dem Stand der Technik durchzuführen.
§ 4 Vorbehandlung von Abfällen
(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Geräte, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 verwendet wurden, dürfen nur in Behältnissen, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, oder nach erfolgter Desinfektion zu dem Hausmüll gegeben werden.
(2) Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 5 Überwachung
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde. Für die Mitwirkung des Gesundheitsamts findet § 10 Abs. 6 und 7 des Bundes-Seuchengesetzes Anwendung. Die Beauftragten der Ortspolizeibehörde und des Gesundheitsamts sind zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen der in § 1 genannten Personen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und Gegenstände zu untersuchen.
(2) Die in § 1 genannten Personen haben den Beauftragten der zuständigen Behörden auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. § 10 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes gilt entsprechend.
§ 6 Beratung
Das Gesundheitsamt berät über Maßnahmen der allgemeinen Hygiene und über Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 seine Hände oder die zu behandelnde Hautfläche nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 1 genannten Mitteln desinfiziert,
2.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Eingriffe nicht mit sterilen Geräten vornimmt,
3.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Geräte nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Verfahren desinfiziert, reinigt oder sterilisiert,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 die dort genannten Gegenstände ohne Behältnis oder ohne ausreichende Desinfektion zum Hausmüll gibt,
5.
einer Unterstützungs- oder Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 8
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 26. 7. 1988
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