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Landesverordnung über die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen Vom 6. September 1988

Landesverordnung über die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen Vom 6. September 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen vom 6. September 198801.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Prüfung01.10.2001
§ 2 - Gliederung der Prüfung01.10.2001
§ 3 - Prüfungsausschuß01.10.2001
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 5 - Zulassungsantrag01.10.2001
§ 6 - Hausarbeit01.10.2001
§ 7 - Praktische Prüfung01.10.2001
§ 8 - Mündliche Prüfung01.10.2001
§ 9 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
§ 10 - Gesamtergebnis01.10.2001
§ 11 - Prüfungsniederschriften01.10.2001
§ 12 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis01.10.2001
§ 13 - Ordnungsverstöße01.10.2001
§ 14 - Zeugnis01.10.2001
§ 15 - Wiederholung der Prüfung01.10.2001
§ 16 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 17 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 18 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Gliederung der Prüfung
§ 3Prüfungsausschuß
§ 4Zulassungsvoraussetzungen
§ 5Zulassungsantrag
§ 6Hausarbeit
§ 7Praktische Prüfung
§ 8Mündliche Prüfung
§ 9Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 10Gesamtergebnis
§ 11Prüfungsniederschriften
§ 12Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 13Ordnungsverstöße
§ 14Zeugnis
§ 15Wiederholung der Prüfung
§ 16Einsicht in die Prüfungsakten
§ 17Übergangsbestimmung
§ 18Inkrafttreten
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 77), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob dem Lehrer die Befähigung für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen zuerkannt werden kann.

§ 2 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht in dieser Reihenfolge aus einer schriftlichen Hausarbeit, zwei Lehrproben und einer mündlichen Prüfung.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vom Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen (Landesprüfungsamt) durchgeführt; es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landesprüfungsamt bildet für jeden Lehrer einen Prüfungsausschuß, dem neben dem Vorsitzenden zwei Mitglieder angehören.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können Seminar- und Fachleiter an den Staatlichen Studienseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sowie Lehrer an berufsbildenden Schulen berufen werden. Der Prüfer für das Fach Religion wird im Benehmen mit der betreffenden Kirche bestellt.
(4) Nimmt ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder - in dessen Auftrag - ein Vertreter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an der Prüfung teil, so führt dieser den Vorsitz.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer als Lehrer für Fachpraxis (§§ 56 und 57 a der Laufbahnordnung - LaufbVO -) oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion (§§ 124, 125 LaufbVO)
1.
eine Dienstzeit (§ 10 Abs. 3 LaufbVO) von mindestens 11 Jahren, davon mindestens fünf Jahre in der Besoldungsgruppe A 11, zurückgelegt hat,
2.
nach seinen bisherigen Leistungen für das Amt eines Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen geeignet erscheint und
3.
mindestens ein Jahr lang erfolgreich in dieses Amt eingeführt worden ist.

§ 5 Zulassungsantrag

(1) Der Lehrer reicht auf dem Dienstweg den Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Landesprüfungsamt zu dem von diesem bestimmten Termin ein.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit mit Unterschrift,
2.
der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 und
3.
eine Erklärung, ob, wann und wo er bereits früher versucht hat, die Prüfung abzulegen.
(3) Das Landesprüfungsamt läßt den Lehrer zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) erfüllt und sich bis zum festgesetzten Termin ordnungsgemäß (Absätze 1 und 2) gemeldet hat.
(4) Dem Lehrer wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 6 Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll der Lehrer zeigen, daß er in der Lage ist, ein Thema aus dem Berufsbereich des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen selbständig zu bearbeiten und sachgerecht darzustellen.
(2) Der Lehrer kann ein Thema vorschlagen und mit einem gemäß § 3 berufenen Prüfer abstimmen. Der Prüfer legt den Themenvorschlag, der klar begrenzt sein muß, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Ein Thema, das der Lehrer im Rahmen einer früheren Prüfung bearbeitet hat, darf nicht erneut gewählt werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt das Thema für die Hausarbeit fest.
(4) Die Hausarbeit ist binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Themas in Maschinenschrift und gebunden in zweifacher Ausfertigung beim Landesprüfungsamt abzuliefern. Die Abgabefrist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Bei experimentellen Hausarbeiten bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Prüfers bei der Bekanntgabe des Themas die Dauer der experimentellen Phase, die sich bis zum Beginn der Frist gemäß Satz 1 erstreckt und zehn Wochen nicht überschreiten darf.
(5) Der Lehrer hat diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Er fügt der Hausarbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel bei und versichert am Schluß der Arbeit, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt, sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel nicht bedient und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat.
(6) Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt. Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag gemäß § 9 ab. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Note für die Hausarbeit gemäß § 9 unter Berücksichtigung der Notenvorschläge fest und gibt sie dem Lehrer unverzüglich bekannt.
(7) Wenn die Hausarbeit mit "ungenügend" bewertet wird, ist die Prüfung nicht bestanden. Wird die Hausarbeit mit "mangelhaft" bewertet, so wird ein neues Thema gemäß den Absätzen 2 und 3 gestellt. Wird auch die zweite Hausarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Liefert der Lehrer die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 7 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung beim Lehrer für Fachpraxis (§ 56, § 57 a LaufbVO) besteht aus zwei Lehrproben der Fachpraxis des Berufsfeldes des Lehrers, beim Fachlehrer in dem Fach Religion (§§ 124, 125 LaufbVO) aus zwei Lehrproben in diesem Fach.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine und die Klassen für die Lehrproben im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule, an der die Prüfung stattfindet.
(3) Das Thema der Lehrprobe wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und mit dem Lehrer, in dessen Unterricht die Lehrprobe gehalten werden soll, festgesetzt. Das Thema wird dem Lehrer am fünften Werktag vor der Lehrprobe bekanntgegeben. Finden beide Lehrproben an demselben Tag statt, so werden die beiden Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekanntgegeben.
(4) Der Lehrer hat vor Beginn des Unterrichts jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einen Entwurf der Lehrprobe auszuhändigen.
(5) Der Lehrer, in dessen Unterricht die Lehrprobe gehalten wird, nimmt an der Lehrprobe und mit beratender Stimme an der Beratung des Prüfungsausschusses teil.
(6) Der Prüfungsausschuß berät nach Anhörung des Lehrers über das Ergebnis der Lehrprobe und setzt eine Note fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt aus den Punktzahlen für die beiden Lehrproben die Endnote für die praktische Prüfung. Die Endnote und die Noten für die Lehrproben sind dem Lehrer auf Wunsch mitzuteilen und zu begründen.
(7) Sind die Noten beider Lehrproben "mangelhaft" oder wird eine Lehrprobe mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen und, wenn der Lehrer bei dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht widerspricht, auch solchen Personen die Anwesenheit bei der Lehrprobe als Zuhörer gestatten, die sich auf eine entsprechende Prüfung vorbereiten. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit der Zuhörer widerrufen werden.

§ 8 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in der Regel am Tag der praktischen Prüfung statt; im übrigen bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Termin und Ort der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Gebiete:
1.
Fachdidaktik und Fachmethodik des Berufsbereiches des Lehrers und
2.
Beratung in Fragen der Fachpraxis und Unterrichtspraxis.
(3) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt eine Note fest. Die Note ist dem Lehrer auf Wunsch bekanntzugeben und zu begründen.
(5) Wird die mündliche Prüfung mit schlechter als "ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen, die Endnote der praktischen Prüfung und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut (15, 14 Punkte) (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (13, 12, 11 Punkte) (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (10, 9, 8 Punkte) (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (7, 6, 5 Punkte) (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (4, 3, 2 Punkte) (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (1, 0 Punkte) (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Ermittlung der Endnote für die praktische Prüfung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt; die Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

§ 10 Gesamtergebnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung aus dem Durchschnitt der Punktzahl der Note für die Hausarbeit, der Punktzahl der Endnote für die praktische Prüfung sowie der Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung und teilt es dem Lehrer mit. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist der Zwischenwert der Punktzahl der Endnote für die praktische Prüfung zu verwenden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Unbeschadet der Regelungen in § 6 Abs. 7 und 8, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote unter "ausreichend" liegt.

§ 11 Prüfungsniederschriften

(1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung (§ 7) und der mündlichen Prüfung (§ 8) sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind insbesondere aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen des Lehrers und der Prüfer,
3.
Beginn und Ende der einzelnen Prüfung,
4.
die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Begründung und
6.
besondere Vorkommnisse.
(2) Jede Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 12 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Lehrer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine von dem Lehrer nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Der Lehrer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Erscheint der Lehrer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem Prüfungstermin, verweigert er eine Prüfungsleistung oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13 Ordnungsverstöße

(1) Versucht der Lehrer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann er im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Lehrer von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt der Lehrer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. In schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Lehrer von der weiteren Teilnahme an den Lehrproben oder der mündlichen Prüfung mit der Maßgabe, daß diese Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten ist, oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung mit der Maßgabe, daß diese Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt, ausschließen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Präsident des Landesprüfungsamtes auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 14 Zeugnis

(1) Hat der Lehrer die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis mit der Gesamtnote. Das Zeugnis ist vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Ausstellungsdatum ist der Tag der mündlichen Prüfung.
(2) Hat der Lehrer die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Lehrer die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Lehrer die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, nach welcher Frist die Wiederholung frühestens möglich ist. Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Prüfungsleistungen angerechnet werden, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Lehrer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung, frühestens jedoch zwei Wochen nach der mündlichen Prüfung, Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in Gegenwart eines Mitarbeiters oder Beauftragten des Landesprüfungsamtes zulässig. Abschriften aus den Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 17 Übergangsbestimmung

Lehrer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der bisherigen Vorschrift (§ 18 Abs. 2) zur Prüfung zugelassen sind, können auf Antrag nach dieser Verordnung geprüft werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können angerechnet werden.

§ 18

*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 17 die Landesverordnung über die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 233, BS 2030-65) außer Kraft.
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 27. 9. 1988
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