Landesverordnung zur Durchführung des Agrarstatistikgesetzes Vom 25. August 1989
Landesverordnung zur Durchführung des Agrarstatistikgesetzes Vom 25. August 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.03.2000 (GVBl. S. 152) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Agrarstatistikgesetzes vom 25. August 1989 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
Aufgrund
des
§ 51 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) vom 15. März 1989 (BGBl. I S. 469),
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1988 (GVBl. S. 135), BS 2020-1, und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) und
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
wird - hinsichtlich des § 1 Abs. 2 - von dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
verordnet:
§ 1
(1) Erhebungsstelle für die Durchführung der Erhebungen nach
§ 1 Nr. 1 bis 3 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) in der Fassung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) ist mit Ausnahme der Durchführung der Einzelerhebungen nach § 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 AgrStatG und der repräsentativen Viehzählung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 AgrStatG die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Fachaufsichtsbehörde über die Erhebungsstellen ist das Statistische Landesamt.
(2) Die Erhebungsstelle ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), wenn die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Durchführung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben begangen worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2
(1) Die Erhebungsstelle hat
1.
die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
2.
Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
3.
die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern, soweit eine Auskunftspflicht besteht;
4.
die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
5.
die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
6.
unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage beim Betroffenen zu ergänzen oder zu berichtigen;
7.
sonstige örtliche Aufgaben der Durchführung der Agrarfachstatistiken zu übernehmen, die das Statistische Landesamt nicht oder nur mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand wahrnehmen kann.
(2) Die Erhebungsstelle ist, solange erhobene Einzelangaben vorhanden sind, räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befassten Stellen zu trennen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die erhobenen Einzelangaben anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.
(3) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
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