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Landesgesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vom 17. März 1992

Landesgesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vom 17. März 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 17. März 199201.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001

§ 1

(1) Mit Wirkung vom 1. des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind:
1.
bei der Schutzpolizei Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 AZ), die in den Jahren 1932, 1933 und 1934 geboren sind, zu Polizeioberkommissaren (Bes.Gr. A 10),
2.
bei der Kriminalpolizei Kriminalhauptmeister mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 AZ), die in den Jahren 1932, 1933 und 1934 geboren sind, zu Kriminaloberkommissaren (Bes.Gr. A 10)
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 LHO), wenn sie sich über 5 Jahre auf dem gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzuordnenden Funktionen überdurchschnittlich bewährt haben. Die Überleitung der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tretenden und in den Nummern 1 und 2 genannten Beamten erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 1992.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die jeweilige Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) gleich.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 19.3.1992
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