Landesgesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 2. November 1993
Landesgesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 2. November 1993
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Gesetz v. 12. 10. 1995 (GVBl. S. 421)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 2. November 1993 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 1
Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anstelle der Landsiedlung Rheinland-Pfalz GmbH die Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH bestimmt.
§ 2
Mit Zustimmung des Eigentümers können
1.
die Verlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der geschlossenen Ortslage heraus (Aussiedlung),
2.
die Aussiedlung ohne Wohnhaus (Teilaussiedlung),
3.
die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem am bisherigen Standort weiterhin bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen (Betriebszweigaussiedlung) sowie
4.
die Sanierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form umfassender Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude (Althofsanierung)
als Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt werden.
§ 3
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienen, sind von Gebühren und Steuern befreit, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften oder nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Land oder von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Landes erhoben werden.
(2) Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch, wenn ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.
(3) Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist von den zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung anzuerkennen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder die Siedlungsbehörde bestätigt, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und der Antrag oder die Handlung der Durchführung eines solchen Verfahrens dient.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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