HErnV
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung - HErnV) Vom 17. Oktober 2014

Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung - HErnV) Vom 17. Oktober 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung - HErnV) vom 17. Oktober 201425.10.2014
Eingangsformel25.10.2014
§ 125.10.2014
§ 225.10.2014
§ 325.10.2014
§ 425.10.2014
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und W sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 zu ernennen. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden, wenn die Ministerin oder der Minister der Finanzen oder die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Befugnis, das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu erklären.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 können bis zu den Besoldungsgruppen A 15, R 1 und W 3 im Einvernehmen mit der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen werden.

§ 2

(1) Der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 können auf unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter übertragen werden.

§ 3

Die Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ernennungsverordnung) vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 320-117

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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