Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen Vom 20. Juni 1995
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen Vom 20. Juni 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen vom 20. Juni 1995 | 01.10.2001 |
Artikel 1 - (Änderungsanweisungen) | 01.10.2001 |
Artikel 2 - (Änderungsanweisungen) | 01.10.2001 |
Artikel 3 | 01.10.2001 |
Artikel 4 | 01.10.2001 |
Artikel 1
(Änderungsanweisungen)
Artikel 2
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3
(1) In der Gemeinde Neustadt an der Weinstraße beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
1.
neunten Kalendermonats für die erste Jahrgangsgruppe,
2.
einundzwanzigsten Kalendermonats für die zweite Jahrgangsgruppe,
3.
dreiunddreißigsten Kalendermonats für die dritte Jahrgangsgruppe. Durch Satzung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit sich bei Anwendung von Bestimmungen des Artikels 1 eine - im Vergleich zudem bis zur Verkündung dieses Gesetzes angewandten Recht - höhere Ausgleichszahlung ergibt, sind diese Bestimmungen erstmals für einen Leistungszeitraum anzuwenden, der frühestens drei Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes beginnt.
(3) Für Artikel 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Für einen nach der Verkündung dieses Gesetzes beginnenden Leistungszeitraum ist der Leistungsbescheid auf Antrag zu lindern, wenn sich bei Anwendung der §§ 25 bis 25 d II. WoBauG keine oder eine geringere Ausgleichszahlung ergibt.
(4) Für einen bei der Verkündung dieses Gesetzes laufenden Leistungszeitraum ist der Leistungsbescheid auf Antrag, der binnen einer Frist von drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes zu stellen ist, mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zu ändern, wenn sich bei Anwendung der §§ 25 bis 25 d II. WoBauG keine oder eine geringere Ausgleichszahlung ergibt.
(5) Die Gemeinden haben die Zahlungspflichtigen schriftlich auf ihre Antragsrechte nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 hinzuweisen.
Artikel 4
Es treten in Kraft
1.
die Artikel 1 und 3 Abs 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1994
2.
Artikel 2 Nr 1 und Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und Artikel 3 Abs 3 bis 5 mit Wirkung ab 1. Oktober 1994,
3.
Artikel 2 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst aa und Buchst b und c am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats.
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