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Landesgesetz über den Kommunalen Rat Vom 22. Dezember 1995

Landesgesetz über den Kommunalen Rat Vom 22. Dezember 1995
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anmerkung: Gemäß Artikel 6 Nr. 2 d. LG v. 22. 12. 1995 (GVBl. S. 521) ist das LG über den Kommunalen Rat am 31. 12. 1995 in Kraft getreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Kommunalen Rat vom 22. Dezember 199501.10.2001
§ 1 - Aufgaben01.10.2001
§ 2 - Mitglieder01.10.2001
§ 3 - Ausführungsbestimmungen01.10.2001

§ 1 Aufgaben

(1) Der Kommunale Rat wirkt bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz mit. Er berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände von Bedeutung sind. Er kann in diesen Angelegenheiten jederzeit Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz und die Landesregierung richten.
(2) Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden geben dem Kommunalen Rat Entwürfe von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 129 der Gemeindeordnung und des § 72 der Landkreisordnung gleichzeitig mit der Zuleitung an die kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Kommunale Rat hat 28 Mitglieder. Ihm gehören je neun die drei kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag und Landkreistag) vertretende stimmberechtigte Mitglieder und ein das fachlich zuständige Ministerium vertretendes Mitglied ohne Stimmrecht an, das den Vorsitz führt.
(2) Mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates sollen gewählte Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder kommunale Ehrenbeamte sein.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(4) Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz können dem Kommunalen Rat als stimmberechtigte Mitglieder nicht angehören.

§ 3 Ausführungsbestimmungen

Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere das Nähere über
1.
die stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates,
2.
stellvertretende Mitglieder,
3.
die Vergütung der Reisekosten und die Höhe eines Sitzungsgeldes,
4.
die Einberufung des Kommunalen Rates, die Tagesordnung, die Form der Sitzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlußfassung,
5.
die Beteiligung der obersten Landesbehörden und die Unterrichtung des Ministerrats,
6.
die Einrichtung einer Geschäftsstelle.
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