Landesverordnung über den Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Berufsschulen Vom 19. September 1996
Landesverordnung über den Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Berufsschulen Vom 19. September 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über den Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Berufsschulen vom 19. September 1996 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit Satz 7 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1996 (GVBl. S. 15), BS 223-1, wird verordnet:
§ 1
Das Abschlußzeugnis der Berufsschule schließt den qualifizierten Sekundarabschluß I ein, wenn
1.
das Zeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist,
2.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde und
3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.
§ 2
Der Gesamtnotendurchschnitt nach § 1 Nr. 1 wird als arithmetisches Mittel der Noten aller Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer des letzten Schuljahres auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
§ 3
(1) Der Nachweis nach § 1 Nr. 3 gilt als erbracht durch
1.
das Jahreszeugnis der 9. Klasse einer Hauptschule, Regionalen Schule, Realschule, Integrierten Gesamtschule, Schule für Körperbehinderte, die in der Regel mindestens zum Hauptschulabschluß führt, eines Gymnasiums oder einer vergleichbaren Schule, sofern es mindestens die Note "ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
2.
das Jahreszeugnis einer Schulform der berufsbildenden Schule in Vollzeitunterricht, die auf dem Hauptschulabschluß aufbaut, sofern dieses mindestens die Note "ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
3.
das Abschlußzeugnis der Berufsschule, sofern es mindestens die Note "ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
4.
das Fremdsprachenzertifikat des deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikat),
5.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer über die Zusatzqualifikation Fremdsprachen oder
6.
das Zertifikat einer anerkannten Volkshochschule oder Landesorganisation gemäß § 28 des Weiterbildungsgesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60).
(2) Fremdsprache im Sinne des Absatzes 1 ist bei Berufsschulabsolventinnen und -absolventen fremder Muttersprache auch diese Sprache.
§ 4
Auf Antrag erhalten Berufsschulabsolventinnen und -absolventen, deren Berufsschulabschlußzeugnis nach dem 31. Juli 1993 ausgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen, eine Bescheinigung über den Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I nach einem von dem fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster. Der Antrag muß entweder bis zum 30. Juni 1998 oder innerhalb eines Jahres seit der Ausstellung des Abschlußzeugnisses bei der Schule eingegangen sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Fristen eine Bescheinigung erteilen, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Fristversäumnis nicht zugerechnet werden kann.
(2) In Zweifelsfällen sowie in den Fällen, in denen der Fremdsprachennachweis nicht nach § 3 Abs. 1 erbracht wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der nachgewiesenen Fremdsprachennote nicht ein mindestens fünfjähriger Fremdsprachenunterricht zugrunde liegt, holt die Schule zuvor die Entscheidung der Bezirksregierung ein.
§ 5
*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung
Fußnoten
*)
Verkündet am 15. 10. 1996
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