BergMarkAPO
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst - Berg- und Markscheidefach - (BergMarkAPO) Vom 9. März 2015

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst - Berg- und Markscheidefach - (BergMarkAPO) Vom 9. März 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst - Berg- und Markscheidefach - (BergMarkAPO) vom 9. März 201510.04.2015
Eingangsformel10.04.2015
Inhaltsverzeichnis10.04.2015
ERSTER TEIL - Allgemeines10.04.2015
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen10.04.2015
§ 2 - Einstellungs- und Ausbildungsbehörden10.04.2015
§ 3 - Bewerbung im Bergfach und Antragstellung im Markscheidefach10.04.2015
§ 4 - Dienstbezeichnung10.04.2015
§ 5 - Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes10.04.2015
ZWEITER TEIL - Ausbildung10.04.2015
§ 6 - Ziel10.04.2015
§ 7 - Dauer und Einteilung10.04.2015
§ 8 - Ablauf und Organisation10.04.2015
DRITTER TEIL - Große Staatsprüfung10.04.2015
§ 9 - Zweck der Großen Staatsprüfung10.04.2015
§ 10 - Prüfungsausschüsse10.04.2015
§ 11 - Meldung und Zulassung zur Großen Staatsprüfung10.04.2015
§ 12 - Durchführung der Großen Staatsprüfung10.04.2015
§ 13 - Häusliche Prüfungsarbeit10.04.2015
§ 14 - Aufsichtsarbeiten10.04.2015
§ 15 - Mündliche Prüfung10.04.2015
§ 16 - Bewertung der Prüfungsleistungen10.04.2015
§ 17 - Prüfungsniederschrift10.04.2015
§ 18 - Versäumnis10.04.2015
§ 19 - Nachteilsausgleich10.04.2015
§ 20 - Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten10.04.2015
§ 21 - Prüfungsergebnis und Zeugnis10.04.2015
§ 22 - Wiederholung der Großen Staatsprüfung10.04.2015
§ 23 - Einsicht in die Prüfungsakte10.04.2015
§ 24 - Bezeichnung10.04.2015
VIERTER TEIL - Schlussvorschriften10.04.2015
§ 25 - Übergangsvorschrift10.04.2015
§ 26 - Aufhebung bisherigen Rechts10.04.2015
§ 27 - Inkrafttreten10.04.2015
Anlage 110.04.2015
Anlage 210.04.2015
Anlage 3 - Fassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsabkommens zwischen den Regierungen der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst im Markscheidefach10.04.2015
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeines
§ 1Einstellungsvoraussetzungen
§ 2Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
§ 3Bewerbung im Bergfach und Antragstellung im Markscheidefach
§ 4Dienstbezeichnung
§ 5Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes
ZWEITER TEIL Ausbildung
§ 6Ziel
§ 7Dauer und Einteilung
§ 8Ablauf und Organisation
DRITTER TEIL Große Staatsprüfung
§ 9Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 10Prüfungsausschüsse
§ 11Meldung und Zulassung zur Großen Staatsprüfung
§ 12Durchführung der Großen Staatsprüfung
§ 13Häusliche Prüfungsarbeit
§ 14Aufsichtsarbeiten
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 17Prüfungsniederschrift
§ 18Versäumnis
§ 19Nachteilsausgleich
§ 20Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 21Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 22Wiederholung der Großen Staatsprüfung
§ 23Einsicht in die Prüfungsakte
§ 24Bezeichnung
VIERTER TEIL Schlussvorschriften
§ 25Übergangsvorschrift
§ 26Aufhebung bisherigen Rechts
§ 27Inkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeines

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Bergfach oder Markscheidefach kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) erfüllt und
2.
den Abschluss als Master of Science oder Master of Engineering
a)
im Bergfach mit den Studiengängen „Bergbau, Rohstoffgewinnung, Geotechnik“ oder vergleichbaren Fachrichtungen oder
b)
im Markscheidefach mit dem Studiengang „Markscheidewesen“ oder vergleichbaren Fachrichtungen oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss besitzt.

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Zuständige Behörde für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde (Einstellungsbehörde). Zuständige Behörde für die Ausbildung im Bergfach ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde, im Markscheidefach das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde (Ausbildungsbehörde).

§ 3 Bewerbung im Bergfach und Antragstellung im Markscheidefach

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Bergfach oder der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Markscheidefach ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen.
(2) Der Bewerbung oder dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine Kopie über den Nachweis der Studienzugangsberechtigung,
3.
Kopien von Zeugnissen über abgelegte Universitäts- oder Technische Hochschulprüfungen (Bachelor-Abschluss oder Diplom-Vorprüfung und Master-Abschluss oder Diplom-Hauptprüfung) oder Kopien über entsprechende Abschlüsse ausländischer Universitäten oder Technischer Hochschulen,
4.
Kopien der Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade, die durch den Abschluss der Studiengänge nach § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b erworben wurden, und
5.
eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist.
(3) Auf Verlangen der Einstellungsbehörde haben die Bewerberinnen, Bewerber, Antragstellerinnen und Antragsteller
1.
a)
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
b)
den Nachweis der Staatsangehörigkeit,
c)
ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit
vorzulegen und
2.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen und dies nachzuweisen.

§ 4 Dienstbezeichnung

Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bergfach zu Bergreferendarinnen und Bergreferendaren und im Markscheidefach zu Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendaren ernannt.

§ 5 Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung als Laufbahnprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Daran schließt unmittelbar die Große Staatsprüfung an.

ZWEITER TEIL Ausbildung

§ 6 Ziel

Während der Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und je nach Fachrichtung mit den Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Berg- oder Markscheidefach vertraut gemacht werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie Führungsaufgaben gefördert werden.

§ 7 Dauer und Einteilung

(1) Die Ausbildung im Bergfach umfasst:
1.
acht Monate im Betrieb eines Bergwerksunternehmens, davon vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person, zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und zwei Monate bei der Werksleitung,
2.
14 Monate bei der Bergbehörde in mindestens zwei Bergaufsichtsbereichen, davon wenigsten sechs Monate in einem Bergaufsichtsbereich, in dem untertägiger Bergbau betrieben wird,
3.
einen Monat bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung und
4.
einen Monat bei einer von den Referendarinnen und Referendaren gewählten Behörde für Umweltschutz.
Die fachlichen Anforderungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Ausbildung im Markscheidefach umfasst:
1.
fünf Monate bei Bergwerksunternehmen,
2.
zwei Monate beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,
3.
zwei Monate beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
4.
zwei Monate bei einem Amt für Bodenmanagement,
5.
einen Monat bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung,
6.
einen Monat bei einer von den Referendarinnen und Referendaren gewählten Behörde für Verkehr oder Umweltschutz und
7.
elf Monate bei der für markscheiderische Angelegenheiten zuständigen Bergbehörde.
Die fachlichen Anforderungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus Anlage 2.
(3) Bestandteil der Ausbildung nach Abs. 1 oder 2 sind Seminare von insgesamt sechs Wochen Dauer über
1.
Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden,
2.
Arbeitsrecht, Arbeits- und Gesundheitsschutz,
3.
kommunikative und soziale Kompetenz,
4.
Bergwirtschaft einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen und
5.
Informationstechnik.
(4) Die Referendarinnen und Referendare haben sich während der Ausbildung bei der Bergbehörde insgesamt 20 Arbeitstage im Rahmen von Befahrungen über geologische, technische, bergrechtliche, volkswirtschaftliche, umwelt- und sozialpolitische Belange von Bergbaubetrieben, -branchen oder mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen, die sie im Rahmen ihrer übrigen Ausbildung nicht kennen gelernt haben, zu unterrichten und darüber Nachweis zu erbringen. Die Referendarinnen und Referendare haben über die Befahrungen einen von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu bestätigenden Plan aufzustellen.

§ 8 Ablauf und Organisation

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt, soweit sie nicht selbst Ausbildungsbehörde ist im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, eine dort beschäftigte Beamtin oder einen dort beschäftigten Beamten zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter kann
1.
im Bergfach nur bestellt werden, wer durch Ablegung der Zweiten oder Großen Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Dienst im Bergfach erworben hat,
2.
im Markscheidefach nur bestellt werden, wer durch Ablegung der Zweiten oder Großen Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Dienst im Markscheidefach erworben hat.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Referendarinnen und Referendare für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht deren praktische und theoretische Ausbildung. Die Inhalte und Dauer der Ausbildungsabschnitte bei der Bergbehörde und die Teilnahme an Seminaren richten sich nach einem von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Ausbildungsplan.
(3) Die Ausbildungsstellen haben für die Ausbildungsabschnitte nach § 7 Abs. 1 oder 2 jeweils eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Aufgaben die Referendarinnen und Referendare beschäftigt worden sind und ob sie das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht haben. Sie hat eine Bewertung der während des Ausbildungsabschnittes erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 zu enthalten. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Diese oder dieser gibt den Referendarinnen und Referendaren die Beurteilung in Kopie zur Kenntnis. Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Beurteilung zu äußern. Die Kenntnisgabe und die Äußerung sind aktenkundig zu machen und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
(4) Die Teilnahme an den Seminaren nach § 7 Abs. 3 ist von der jeweiligen ausbildenden Stelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann im Einzelfall aus wichtigem Grund die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. Dabei darf die Ausbildungszeit nach § 5 Satz 2 nicht überschritten werden.
(6) Sind Referendarinnen und Referendare an der Teilnahme an einem oder mehreren in § 7 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitten verhindert, so bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung des Kenntnis- und Leistungsstandes der Referendarinnen und Referendare nach deren Anhörung, auf welche Art und für welche Zeitdauer die Referendarinnen und Referendare auf andere Weise den Zielen des versäumten Ausbildungsabschnittes gerecht werden können.
(7) Die Ausbildungsbehörde kann die Referendarinnen und Referendare mit deren Zustimmung im Interesse ihrer Ausbildung vorübergehend einer anderen Behörde zuweisen.
(8) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen verlängern. Dabei darf die Ausbildungszeit nach § 5 Satz 2 nicht überschritten werden.

DRITTER TEIL Große Staatsprüfung

§ 9 Zweck der Großen Staatsprüfung

Die Große Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach ihrem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Bergfach oder Markscheidefach geeignet sind.

§ 10 Prüfungsausschüsse

(1) Die Große Staatsprüfung im Bergfach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach nach der Verwaltungsvereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (BWMBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996/24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629), abgelegt.
(2) Die Große Staatsprüfung im Markscheidefach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach nach dem Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Fassung vom 1. Juni 1998 (Anlage 3) abgelegt.

§ 11 Meldung und Zulassung zur Großen Staatsprüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen und Referendare spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an. Dem Prüfungsausschuss sind die Beurteilungen nach § 8 Abs. 3 und Bescheinigungen nach § 8 Abs. 4 zuzusenden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt eine Referendarin oder einen Referendar zur Prüfung zu, wenn die Gesamtbewertung der Ausbildung mindestens „ausreichend“ ist. Zur Ermittlung der Gesamtbewertung ist zunächst für jeden Ausbildungsabschnitt nach § 7 Abs. 1 oder 2 die bei der Bewertung vergebene Punktzahl mit der Anzahl der Monate des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu multiplizieren, nachfolgend sind die Ergebnisse zu addieren und die Summe ist durch 24 zu dividieren; § 16 Abs. 5 gilt entsprechend. In der Zulassungsentscheidung sind Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit mitzuteilen.
(3) Sofern eine Zulassung nach Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgt, ordnet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an, in welchem Umfang Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungen dabei zu erbringen sind. Die gesamte Ausbildungszeit darf sich dadurch um höchstens 6 Monate verlängern. Wird nach der Verlängerung erneut die Zulassung zur Prüfung nicht erteilt, gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden.

§ 12 Durchführung der Großen Staatsprüfung

(1) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, drei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Sie beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
1.
bestimmt das Thema der häuslichen Prüfungsarbeit und stellt die Aufgaben für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
2.
setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung fest,
3.
veranlasst die Ladung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungsleistungen nach Nr. 2 und
4.
bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.

§ 13 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) In der häuslichen Prüfungsarbeit
1.
im Bergfach ist ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis,
2.
im Markscheidefach ist ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens
zu behandeln.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarin oder der Referendar aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit gehindert ist. Im Falle einer Übersendung ist für die Wahrung der Frist das Datum der Aufgabe bei einem Zustelldienst maßgeblich. Am Schluss der Arbeit hat die Referendarin oder der Referendar zu versichern, dass sie oder er diese ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei keiner anderen als der von ihr oder ihm angegebenen Hilfsmittel bedient hat.
(3) Wird die häusliche Arbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder mit der Note „ungenügend“ bewertet, so ist eine Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.

§ 14 Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen zu fertigen. Für jede Arbeit stehen fünf Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung.
(2) Im Bergfach ist eine Aufgabe aus den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 15 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe aus den in § 15 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Im Markscheidefach ist eine Aufgabe aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 3 und eine Aufgabe aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der zuständigen Stelle nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 getrennt für jede Referendarin oder jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Mit der Zuleitung der Umschläge sind der zuständigen Stelle nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 für jedes Thema die zulässigen Hilfsmittel anzugeben. Diese sind in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.
(4) Die Aufsicht führenden Personen fertigen Niederschriften an und vermerken in ihnen Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten und Niederschriften sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung im Bergfach erstreckt sich auf die Gebiete
1.
Bergtechnik, Arbeits- und Gesundheitsschutz,
2.
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
3.
Bergwirtschaft und
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- und Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
(2) Die mündliche Prüfung im Markscheidefach erstreckt sich auf die Gebiete
1.
Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
2.
markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,
3.
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.
(3) In der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu halten; stichwortartige Notizen sind als Hilfestellung zugelassen. Die Akten sind den Referendarinnen und Referendaren am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben. Sie haben den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(4) Die Prüfung einer Referendarin oder eines Referendars soll in der Regel 75 Minuten dauern, davon sollen etwa 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag verwendet werden. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Bergfach zuständigen Ministeriums und Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Mit Zustimmung der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Sie oder er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Sie oder er kann eine geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Satz 2 und 3 gelten nicht für die Beratung.

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 15 Abs. 1 oder 2 aufgeführten Prüfungsgebieten und im Vortrag nach § 15 Abs. 3 werden mit einer Note einschließlich Punktzahl einzeln bewertet.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Notenstufen Punktezahlen Bewertung
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut (2) 13 bis 11 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(4) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der häuslichen Prüfungsarbeit, der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach und die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.
(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach den Zuordnungen in § 20 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vorzunehmen. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in Klammern zu vermerken.
(6) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist und nicht mehr als zwei Einzelbewertungen schlechter als „ausreichend“ sind.

§ 17 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
1.
der Name der Referendarin oder des Referendars,
2.
die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
3.
die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und Aufsichtsarbeiten,
4.
die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
5.
die Gesamtnote der Prüfung und
6.
etwaige Unregelmäßigkeiten
festgehalten werden. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Kopien der Prüfungsarbeiten der Einstellungsbehörde zu übersenden.

§ 18 Versäumnis

(1) Sind Referendarinnen und Referendare durch Krankheit oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Großen Staatsprüfung oder einzelner Prüfungsleistungen verhindert, so haben sie dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob von den Referendarinnen und Referendaren nicht zu vertretende Verhinderungen vorliegen (triftiger Grund).
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist nachzuholen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist nachzuholen.
(4) Bleiben die Referendarinnen und Referendare ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden.

§ 19 Nachteilsausgleich

Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch eine körperliche Behinderung oder Krankheit beeinträchtigt, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 20 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht eine Referendarin oder ein Referendar das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so soll der Prüfungsausschuss in der Regel die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. Bei leichteren Verstößen kann er die Wiederholung der betroffenen Prüfungsleistung anordnen, bei schwerwiegenden Verstößen die Große Staatsprüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 Satz 1 erst nachträglich bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Große Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

§ 21 Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Referendarinnen und Referendaren nach Beendigung der mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Großen Staatsprüfung und die Noten einschließlich der Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung bestanden, so werden ihnen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die unterschriebenen Zeugnisse mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.
(3) Haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so werden ihnen die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhalten sie vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 22 Wiederholung der Großen Staatsprüfung

Referendarinnen und Referendare, die die Große Staatsprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholen kann. Der Zeitpunkt muss mindestens sechs Monate und darf höchstens zwölf Monate nach dem Tag der mündlichen Prüfung liegen.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakte

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Großen Staatsprüfung können die Referendarinnen und Referendare in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsakte einschließlich der Prüfungsarbeiten und deren Beurteilungen unter Aufsicht einsehen.

§ 24 Bezeichnung

Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung
1.
im Bergfach wird die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Bergassessorin“ oder „Bergassessor“
2.
im Markscheidefach wird die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“
erworben.

VIERTER TEIL Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschrift

Für die Ausbildung und Prüfung von Referendarinnen und Referendaren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst im Bergfach eingestellt worden sind, sind die Regelungen der in § 26 aufgehobenen Verordnung anzuwenden.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst im Bergfach vom 17. September 1999 (StAnz. S. 3169) wird aufgehoben.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Zu § 7 Abs. 1)
Zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
Während der Tätigkeit als verantwortliche Person hat sich die Ausbildung auf alle Arbeiten zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst sollen die Referendarinnen und Referendare das betriebliche Regelwerk kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf.
Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung haben sich die Referendarinnen und Referendare über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu informieren. Insbesondere sollen sie einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendarinnen und Referendare sollen nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerkunternehmens gewinnen.
Zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2:
Die Referendarinnen und Referendare sollen alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen. Die Ausbildung wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete erstrecken. Die Referendarinnen und Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Arbeit, heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet. Ihnen können selbständige Ausführungen einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse der Ausbildung unbedenklich ist.
Zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4:
In diesen Ausbildungsabschnitten sollen die Referendarinnen und Referendare einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei sollen sie mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
Während der Ausbildung bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung sollen die Referendarinnen und Referendare die Erarbeitung und Fortführung eines Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennen lernen.
Während der Ausbildung bei einer Behörde für Verkehr oder Umweltschutz sollen die Referendarinnen und Referendare vornehmlich solche Aufgaben kennen lernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.

Anlage 2

(Zu § 7 Abs. 2)
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern. Die Referendarinnen und Referendare sollen alle Arbeiten kennen lernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Sie sind vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenzuarbeiten haben, zu beschäftigen. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2:
Während der Ausbildung beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sollen die Referendarinnen und Referendare einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4:
Durch die Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation soll ein Überblick über die Realisierung des amtlichen geodätischen Raumbezugssystems, die Erdoberfläche in digitalen Landschafts- und Geländemodellen, topographischen Karten und in Fernerkundungsprodukten sowie die Pflege der topographischen Geobasisdaten vermittelt werden.
Die Ausbildung bei einem Amt für Bodenmanagement bezweckt, die Kenntnisse der Referendarinnen und Referendare von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und sie oder ihn mit Vermessungen bekannt zu machen, die der Abmarkung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen. Außerdem sollen sich die Referendarinnen und Referendare mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6:
In diesen Ausbildungsabschnitten sollen die Referendarinnen und Referendare einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei sollen sie mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
Während der Ausbildung bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung sollen die Referendarinnen und Referendare die Erarbeitung und Fortführung eines Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennen lernen.
Während der Ausbildung bei einer Behörde für Verkehr oder Umweltschutz sollen die Referendarinnen und Referendare vornehmlich solche Aufgaben kennen lernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7:
Die Referendarinnen und Referendare sollen alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen Organisationseinheiten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 15 Abs. 2 aufgeführten Gebiete erstrecken. Den Referendarinnen und Referendaren können selbständige Ausführungen einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse ihrer Ausbildung unbedenklich ist. Ferner sind sie zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

Anlage 3

(Zu § 10 Abs. 2)
Fassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsabkommens zwischen den Regierungen der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst im Markscheidefach
Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit, und
der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Entwürfe zu Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemeinsam zu beraten mit dem Ziel, daß nach Maßgabe des für die Vertragspartner geltenden Beamtenrechts inhaltlich übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach erlassen werden.
2.
Jeder Vertragspartner ist bereit, Bergvermessungsreferendare des anderen Vertragspartners auf dessen Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten gastweise auszubilden.
3.
Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und die Freistaaten Sachsen und Thüringen beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß.
Der Ausschuß führt die Bezeichnung
„Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach“.
4.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes, dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Landesbeamte des höheren Dienstes sein.
Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuß verzichten. Die Prüfer und deren Stellvertreter werden von den für Bergbau zuständigen Landesbehörden gestellt und zwar zwei Prüfer vom Land Nordrhein-Westfalen (davon ein Prüfer und dessen Stellvertreter mit der Befähigung zum Richteramt), ein Prüfer vom Land Niedersachsen und ein Prüfer vom Saarland. Die Länder Brandenburg und Hessen und die Freistaaten Sachsen und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihrer Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet.
5.
Die Aufgaben des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sich - unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens - aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Geschäftsführung des gemeinsamen Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Prüfungsausschuß wird jeweils für das Land tätig, dessen Referendar geprüft wird.
6.
Die Vertragspartner machen dem Prüfungsausschuß mit der Meldung zur Prüfung Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den freien Vortrag.
7.
Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses trägt jeder Vertragspartner für die in seinem Dienst stehenden Mitglieder. Jeder Vertragspartner trägt auch die sonstigen Kosten, die ihm bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen.
8.
(Nr. 8 ist entfallen)
9.
Den an dem Abkommen nicht beteiligten Ländern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, diesem Abkommen beizutreten. Die Beteiligung dieser Länder am Prüfungsausschuß bleibt einer späteren Regelung vorbehalten.
10.
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluß eines Kalenderjahres kündigen.
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