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Erste Landesverordnung zur Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus Vom 16. September 1999

Erste Landesverordnung zur Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus Vom 16. September 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Landesverordnung zur Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus vom 16. September 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus01.10.2001
§ 2 - Organisatorische Maßnahmen01.10.2001
§ 3 - Personelle Maßnahmen01.10.2001
§ 4 - Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen01.10.2001
§ 5 - Fortführung von Baumaßnahmen01.10.2001
§ 6 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - (LKErG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 494 -, BS 2126-21) wird im Benehmen mit dem Landeskrankenhaus verordnet:

§ 1 Übertragung von Einrichtungen auf das Landeskrankenhaus

Das Kinderneurologische Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, das Landessprachheilzentrum Meisenheim und die Reha-Klinik Rheingrafenstein Bad Münster am Stein-Ebernburg (Einrichtungen) werden am 1. Januar 2000 auf das Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Landeskrankenhaus) übertragen.

§ 2 Organisatorische Maßnahmen

(1) Das Land hat dem Landeskrankenhaus unentgeltlich die in seinem Eigentum stehenden beweglichen Sachen, die zum Zeitpunkt der Übertragung der Einrichtungen von diesen allein oder überwiegend genutzt werden, zu übereignen, soweit sie für den weiteren Betrieb der Einrichtungen erforderlich sind.
(2) Das Land hat dem Landeskrankenhaus ein unentgeltliches Erbbaurecht an den zum Zeitpunkt der Übertragung der Einrichtungen für deren weiteren Betrieb erforderlichen Grundstücken zu bestellen.
(3) Das Landeskrankenhaus ist verpflichtet, ab dem 1. Januar 2000 in bestehende Verträge und sonstige Rechte und Verpflichtungen des Landes, soweit diese die Einrichtungen betreffen, einzutreten oder, soweit und solange dies rechtlich nicht möglich ist, das Land von seinen Verpflichtungen freizustellen; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 bleibt das Land Gläubiger von nachzuentrichtenden Pflegesätzen für vor dem 1. Januar 2000 vom Kinderneurologischen Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz Mainz im stationären Bereich erbrachte Leistungen.

§ 3 Personelle Maßnahmen

(1) Die Arbeitsverhältnisse der am 31. Dezember 1999 bei den Einrichtungen beschäftigten Personen gehen am 1. Januar 2000 auf das Landeskrankenhaus über. Das Landeskrankenhaus ist verpflichtet, die am 31. Dezember 1999 bei den Einrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten am 1. Januar 2000 in seinen Dienst zu übernehmen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die einem Übergang oder einer Übernahme widersprechen; ein Widerspruch kann bis spätestens 1. Dezember 1999 schriftlich gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erklärt werden. Das Landeskrankenhaus ist verpflichtet, die Personen, die widersprochen haben, ab dem 1. Januar 2000 aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung gegen Erstattung der Kosten zu beschäftigen.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat die für einen Übergang oder eine Übernahme in Betracht kommenden Personen rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang oder die bevorstehende Übernahme zu informieren. Erworbene Besitzstände dürfen infolge des Übergangs oder der Übernahme nicht eingeschränkt werden.
(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 LKErG gelten im Zusammenhang mit der Übertragung der Einrichtungen entsprechend. Die Verteilung der Versorgungslasten nach dem Beamtenversorgungsgesetz erfolgt gemäß § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes; die Versorgungslasten für am 1. Januar 2000 bereits ausgeschiedene Angehörige der Einrichtungen trägt das Land.

§ 4 Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und das Landeskrankenhaus haben die im Zusammenhang mit der Übertragung der Einrichtungen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen; sie stimmen sich über die einzelnen Maßnahmen ab. Die Einrichtungen sind zu beteiligen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist; sie unterstützen das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und das Landeskrankenhaus bei der Durchführung der diesen nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben.

§ 5 Fortführung von Baumaßnahmen

Die die Einrichtungen betreffenden laufenden Baumaßnahmen werden mit Zustimmung des Landeskrankenhauses auch nach dem 31. Dezember 1999 nach dem bisher für die Einrichtungen geltenden Verfahren fortgeführt.

§ 6

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Arbeit,
Soziales und Gesundheit
Fußnoten
*)
Verkündet am 14. 10. 1999
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