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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz Vom 9. Februar 2010

Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz Vom 9. Februar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.2015 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 293)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom 9. Februar 201001.04.2010 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.04.2010 bis 31.12.2023
§ 1 - Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher18.07.2015 bis 31.12.2023
§ 2 - Zuschuss01.04.2010 bis 31.12.2023
§ 3 - Abfindung der Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes01.04.2010 bis 31.12.2023
§ 4 - Abfindung im Vollziehungsdienst01.04.2010 bis 31.12.2023
§ 5 - Zuständigkeit01.04.2010 bis 31.12.2023
§ 6 - Aufhebung bisherigen Rechts01.04.2010 bis 31.12.2023
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.07.2015 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Abfindung für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten die von ihnen vereinnahmten Wegegelder nach Nr. 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(2) Wegegelder, die von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht eingezogen werden können, weil Prozesskostenhilfe bewilligt oder ein Auftrag des Gerichts erledigt wurde, werden aus der Landeskasse
1.
in den Fällen der Nr. 711 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in Höhe von 50 vom Hundert,
2.
in den Fällen der Nr. 712 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in voller Höhe
ersetzt.

§ 2 Zuschuss

Deckt die in einem Kalendervierteljahr nach § 1 zustehende Abfindung die in diesem Zeitraum notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird auf Antrag ein Zuschuss aus der Landeskasse in Höhe des Minderbetrages gewährt.

§ 3 Abfindung der Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes

(1) Die §§ 1 und 2 gelten für die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes entsprechend.
(2) Den Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag statt der Abfindung und des Zuschusses nach den §§ 1 und 2 eine Reisekostenerstattung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamtinnen und Beamte gewährt.

§ 4 Abfindung im Vollziehungsdienst

Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 gelten für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Beitreibungsdienstes mit der Maßgabe, dass
1.
die Aufträge der Gerichtskassen und der Vollstreckungsbehörden wie Aufträge des Gerichts nach § 1 Abs. 2 zu behandeln sind und
2.
die Wegegelder in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 in voller Höhe ersetzt werden.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für
1.
die Festsetzung und die Entscheidung über die Gewährung der Abfindungen nach den §§ 1 und 3,
2.
die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen nach § 2 an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte sind für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zuständig für
1.
die Festsetzung und die Entscheidung über die Gewährung der Abfindung nach § 4,
2.
die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen nach § 2 an die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Beitreibungsdienstes.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 5. November 1969 (GVBl. I S. 203)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf GVBl. II 323-44

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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