WoZErhV RP 2
DE - Landesrecht RLP

Zweite Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 7. Oktober 1991

Zweite Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 7. Oktober 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln vom 7. Oktober 199101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.01.2002
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Auf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1126 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5 zum Einigungsvertrag, in Verbindung mit
§ 18 a Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1126 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 zum Einigungsvertrag, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Diese Verordnung ist anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 II. WoBauG) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 II. WoBauG) zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 2

(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 v. H. jährlich zu verzinsen.
(2) Die höhere Verzinsung beginnt zum 1. Januar 1992.
§ 18 b Abs. 4 WoBindG bleibt unberührt.

§ 3

Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 51,13 EUR je gefördertes Objekt nicht übersteigt.

§ 4

Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können mit Ausnahme der Begrenzung nach § 3 vom Darlehensschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung über die Zinserhöhung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.

§ 5

*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 15.10.1991
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