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Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat Vom 18. Juni 1996

Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat Vom 18. Juni 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat vom 18. Juni 199601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Bildung und Zusammensetzung des Kommunalen Rates01.01.2002
§ 2 - Einberufung, Tagesordnung01.10.2001
§ 3 - Öffentlichkeit der Sitzungen, Beteiligung der obersten Landesbehörden01.10.2001
§ 4 - Beschlußfassung01.10.2001
§ 5 - Unterrichtung des Ministerrates01.10.2001
§ 6 - Geschäftsstelle01.10.2001
§ 7 - Geschäftsordnung01.10.2001
§ 8 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 9 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 3 des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat vom 22. Dezember 1995 (GVBl. S. 521 -523-, BS 2020-10) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung und Zusammensetzung des Kommunalen Rates

(1) Der Kommunale Rat wird mit Wirkung zum 1. September 1996 gebildet. Er hat 28 Mitglieder und besteht aus
1.
dem für das Kommunalrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung oder der von ihm beauftragten Person,
2.
der oder dem Vorsitzenden des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
der oder dem Vorsitzenden des Städtetages Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
4.
der oder dem Vorsitzenden des Landkreistages Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
5.
21 weiteren Mitgliedern, die Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft, kommunale Ehrenbeamte, hauptamtliche Beigeordnete oder hauptamtliche Kreisbeigeordnete sein müssen und von denen je sieben vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, vom Städtetag Rheinland-Pfalz und vom Landkreistag Rheinland-Pfalz (kommunale Spitzenverbände) für eine Amtszeit von fünf Jahren, erstmals beginnend am 1. September 1996, benannt werden.
(2) Jeder kommunale Spitzenverband kann für jedes von ihm benannte weitere Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 für die gleiche Amtszeit ein stellvertretendes Mitglied, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 erfüllen muß, benennen.
(3) Die kommunalen Spitzenverbände sollen bei der Benennung der weiteren Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 jeweils das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter aus den Ergebnissen der unmittelbar vorangegangenen Wahlen zu
1.
den Kreistagen,
2.
den Stadträten der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte,
3.
den Stadt- und Gemeinderäten der verbandsfreien Städte und Gemeinden und
4.
den Verbandsgemeinderäten
für das Land zusammengefaßte und gewichtete Ergebnis berücksichtigen. Sie sollen ferner darauf hinwirken, daß dem Kommunalen Rat je zur Hälfte Frauen und Männer angehören.
(4) Für die Teilnahme an einer Sitzung des Kommunalen Rates erhält jedes stimmberechtigte Mitglied vom Land ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,56 EUR sowie Reisekostenvergütung nach § 23 des Landesreisekostengesetzes. Reisekostenvergütung nach § 23 des Landesreisekostengesetzes wird den stimmberechtigten und den stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 vom Land auch für die Teilnahme an jeweils einer Besprechung gewährt, die ein kommunaler Spitzenverband vor einer Sitzung des Kommunalen Rates durchführt.

§ 2 Einberufung, Tagesordnung

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Kommunalen Rat nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, ein. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Das vorsitzende Mitglied lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der von ihm aufgestellten Tagesordnung ein. Die Mitglieder können die Aufnahme von Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung beantragen; ein entsprechender Antrag muß von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich gestellt sein.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen, Beteiligung der obersten Landesbehörden

(1) Die Sitzungen des Kommunalen Rates sind öffentlich, soweit nicht zu einzelnen Beratungsgegenständen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschlossen wird.
(2) Soweit ein Beratungsgegenstand den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde betrifft, können im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied Vertreterinnen und Vertreter dieser Behörde an den Sitzungen des Kommunalen Rates mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 4 Beschlußfassung

(1) Der Kommunale Rat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Kommunale Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(3) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich für die Beschlußfassung über
1.
Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz oder die Landesregierung,
2.
Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
3.
die Geschäftsordnung,
4.
die Behandlung von Beratungsgegenständen in nichtöffentlicher Sitzung,
5.
die Durchführung einer geheimen Abstimmung.
(4) Sonstige Beschlüsse des Kommunalen Rates bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

§ 5 Unterrichtung des Ministerrates

Das für das Kommunalrecht zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerrat über wesentliche Beschlüsse des Kommunalen Rates und über den Gang der hierzu in öffentlicher Sitzung erfolgten Beratungen.

§ 6 Geschäftsstelle

Für den Kommunalen Rat wird bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Kommunale Rat beschließt im Rahmen der Bestimmungen des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat und dieser Verordnung eine Geschäftsordnung.

§ 8 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 endet die Amtszeit der am 31. Dezember 1999 im Amt befindlichen weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder mit Ablauf dieses Tages.

§ 9

*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Ministerpräsident
Fußnoten
*)
Verkündet am 25. 6. 1996
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