BauO§§63u65V RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz nach § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu führenden Listen Vom 30. März 1998

Landesverordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz nach § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu führenden Listen Vom 30. März 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz nach § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu führenden Listen vom 30. März 199801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Eintragungsverfahren01.01.2002
§ 2 - Gebühren01.01.2002
§ 3 - Fortbildung01.10.2001
§ 4 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 85 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:

§ 1 Eintragungsverfahren

(1) Über die Eintragung in die Listen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 65 Abs. 3 Satz 2 LBauO entscheidet auf Antrag der Eintragungsausschuß bei der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz (Kammer). Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kammer einzureichen.
(2) Dem Antrag ist, ausgenommen in den Fällen des § 63 Abs. 5 und des § 65 Abs. 5 Nr. 3 LBauO, in Urschrift, beglaubigter Ablichtung oder Abschrift beizufügen:
1.
das Abschlußzeugnis in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Ingenieurgesetzes (IngG) vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 384), BS 714-2,
2.
die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 IngG,
3.
der Genehmigungsbescheid in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 IngG,
4.
die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs in den Fällen des § 2 Abs. 5 IngG.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO sind neben dem Nachweis nach Absatz 2 eigene Arbeiten oder Arbeitgeberbescheinigungen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß die antragstellende Person mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war. In den Fällen des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO hat die antragstellende Person ferner nachzuweisen, daß und in welchem Umfang sie nach dem Recht des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt ist. In den Fällen des § 63 Abs. 5 LBauO ist nur die Bescheinigung der Bezirksregierung beizufügen.
(4) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 65 Abs. 3 Satz 2 LBauO sind beizufügen:
1.
in den Fällen des § 65 Abs. 5 Nr. 1 und 2 LBauO neben dem Nachweis nach Absatz 2 von der antragstellenden Person aufgestellte Standsicherheitsnachweise oder Prüfberichte sowie Arbeitgeberzeugnisse oder -bescheinigungen, aus denen sich ergibt, daß die antragstellende Person in den Fällen des § 65 Abs. 5 Nr. 1 LBauO mindestens fünf und in den Fällen des § 65 Abs. 5 Nr. 2 LBauO mindestens acht Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat,
2.
in den Fällen des § 65 Abs. 5 Nr. 3 LBauO von der antragstellenden Person aufgestellte Standsicherheitsnachweise sowie Arbeitgeberzeugnisse oder -bescheinigungen, aus denen sich ergibt, daß die antragstellende Person mindestens zehn Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt hat; zur Beurteilung der Befähigung kann die Kammer auf Kosten der antragstellenden Person ein Sachverständigengutachten einholen, und
3.
der Nachweis, daß im Falle der Eintragung eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 511.291,88 EUR für Personenschäden und 255.645,94 EUR für Sach- und Vermögensschäden besteht.

§ 2 Gebühren

(1) Für die Eintragung in die Listen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 65 Abs. 3 Satz 2 LBauO sowie für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wird eine Gebühr von 255,65 EUR erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 63 Abs. 5 LBauO die Eintragung in die Liste nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung wird eine Gebühr von 30,68 EUR erhoben.
(3) Im Falle der Versagung der Eintragung in die Listen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 65 Abs. 3 Satz 2 LBauO wird eine Gebühr von 153,39 EUR erhoben.

§ 3 Fortbildung

Die in die Liste nach § 65 Abs. 3 Satz 2 LBauO eingetragenen Personen sind verpflichtet, an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen der Kammer oder anderer, von ihr bestimmter Fortbildungsträger teilzunehmen. Die Teilnahme ist der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Kammer und die anderen Fortbildungsträger können sich die Kosten ihrer Fortbildungsveranstaltungen von den Teilnehmenden erstatten lassen.

§ 4

*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Finanzen
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 29. 4. 1998
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